News zur Brennstoff-Armut
Klimaschutz gelingt nur, wenn auch Menschen mit kleinem Einkommen profitieren. Ob Stromspar-Check, Klimageld oder Bürgerenergie: Viele Lösungen liegen längst auf dem Tisch.
Energiewende mit sozialer Basis
Klimaschutz gelingt nur, wenn auch Menschen mit kleinem Einkommen profitieren. Ob Stromspar-Check, Klimageld oder Bürgerenergie: Viele Lösungen liegen längst auf dem Tisch. Ein Debattenbeitrag von Werner Neumann
(9. Februar 2026) Die Energiewende wird oft als rein technologisches Projekt verstanden – als Umstellung von fossilen auf erneuerbare Energieträger. Sie ist aber auch ein soziales Projekt – sie betrifft nicht nur die Energieträger, sondern auch die Träger des Energiesystems, die Gesellschaft. Sie ist ein »Gemeinschaftswerk«, wie es die Ethikkommission schon im Jahr 2011 formulierte. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, müssen Haushalte mit geringem Einkommen unterstützt werden. Denn um von den Einsparungen zu profitieren, die der Abschied von fossilen Rohstoffen bedeutet, sind zunächst Investitionen nötig. Die folgenden Ideen und Vorschläge können helfen, dem Klimaschutz eine soziale Basis zu geben und die Akzeptanz zu stärken.
Stromspar-Check
Vor etwa 20 Jahren wurde der Stromspar-Check durch den Caritas-Verband Frankfurt und den Autor erfunden, damals Leiter des dortigen Energiereferats. Die Idee: Arbeitslose werden ausgebildet, um Haushalten mit geringem Einkommen beim Strom- und Wassersparen zu helfen (siehe Energiedepesche 2/2025). Diese Ersthelfer in Sachen Energie haben schon in mehreren Hunderttausend Haushalten Technik installiert, um den Strom- und Wasserverbrauch zu senken. Die Einsparungen von 10 bis über 30 Prozent sind gut dokumentiert und evaluiert. Nun müsste nur das Bundesministerium für Umwelt seine Förderung ausweiten, damit der Stromsparcheck mit Unterstützung von Kommunen und Stadtwerken, bundesweit flächendeckend angeboten werden kann. (Infos: stromspar-check.de)
Bezahlbare Sanierungen
Wenn Vermieter Wohnungen energetisch sanieren, dürfen sie jährlich (!) acht Prozent der Aufwendungen auf die Miete umlegen. Diese Mietsteigerungen sind für viele allerdings unbezahlbar. 2012 haben daher der Deutsche Naturschutzring, der Deutsche Mieterbund und der BUND – vertreten durch den Autor – das Drittelmodell entwickelt. Die Sanierungskosten werden dabei fair aufgeteilt. Die Vermieter übernehmen einen Teil als Instandhaltung, der Staat steuert einen Teil als Förderung bei und die Mieter tragen einen Teil in Form einer Mieterhöhung, die aber warmmietneutral gestaltet wird: Die Erhöhung und die eingesparten Heizkosten sollen sich ausgleichen. Davon profitieren alle: Die Vermietenden erhalten ein Haus mit deutlicher Wertsteigerung, die Mietenden eine komfortable Wohnung und der Staat einen Beitrag zum Klimaschutz. Das Modell wurde zuletzt 2024 mit neuen Parametern vom ifeu-Institut im Auftrag von DMB und BUND vorgestellt. Von der Bundesregierung gibt es jedoch keinen Ansatz zur Umsetzung. (Infos: bdev.de/BUND)
Klimageld endlich auszahlen
Seit 2021 Jahren kassieren Finanz- und Umweltministerium die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung von Wärme und Verkehr. Jährlich kommen rund zehn Milliarden Euro zusammen. Diese sollen als Klimageld an alle Haushalte zurückbezahlt werden – pro Kopf wären das jährlich über 100 Euro. Das würde Haushalte mit relativ geringem Verbrauch (ob dies technisch bedingt oder aufgrund geringen Einkommens) stärker belohnen als Verschwender. 2024 stoppte Finanzminister Christian Lindner die Auszahlung, weil er angeblich keinen Auszahlungsmechanismus habe. Dieser ist nun wohl im Finanzministerium aufgebaut worden (IBAN plus Steuernummer). Eine Auszahlung der Milliarden steht dennoch aus.
Bürger beteiligen
Immerhin, Betreiber von Windrädern können einen Betrag von 0,2 Cent je Kilowattstunde an die umliegenden Kommunen zahlen. In einigen Ländern ist das schon vorgeschrieben, so in NRW. Eine weitere Forderung ist, dass Anwohnern der Windparks auch Anteile an der Investition angeboten werden müssen. Große Hoffnungen gibt es weiterhin bei der Bürgerenergie und dem Energy Sharing, das seit Jahren durch eine EU-Verordnung vorgeschrieben ist (siehe „Mein Nachbar, mein Energieversorger“). In Österreich gibt es mittlerweile Hunderte von Gemeinschaften. Ein dortiger Erfolgsfaktor, die Senkung der Netzentgelte für den regionalen Stromaustausch, fehlt jedoch im vor Kurzem eingeführten Paragraf 42a des Energiewirtschaftsgesetzes. Zudem weist er kaum verständliche Regeln auf. Ebenso fehlen einfache, kostengünstige Smart Meter für die Abrechnung.
Soziale Verkehrswende
Es war ausgerechnet ein FDP-Minister in der Ampelregierung, der das Deutschland-Ticket erfand. Doch inzwischen wird es durch höhere Preise zunehmend unattraktiv. Dabei erspart es den Fahrgästen den Tarifdschungel von Dutzenden von Verkehrsverbünden. Hilfreich wären nun der Ausbau eines pünktlichen Nahverkehrs sowie die Einführung von Verteilbussen als Zubringer, die »on demand«, also nach Bedarf fahren. Dafür ließen sich Milliarden für Umgehungsstraßen einsparen. Für die sozial günstige Einführung von Elektroautos ist Frankreich mit einem E-Auto-Car-Sharing Vorbild. Können diese bidirektional geladen werden, hilft dies zudem, den Stromnetzausbau zu mindern und kann den Nutzern bis zu 500 Euro im Jahr einbringen. (Infos: bdev.de/agora)
Klima-Sozialfonds
Im Mai 2023 hat die EU die Grundlagen des Klima-Sozialfonds geschaffen, finanziert durch die CO2-Abgabe. Aus diesem soll eine Vielfalt von möglichen Maßnahmen gefördert werden können, ob nun Hilfen bei der Gebäudesanierung, Wärmenetze, Stromsparen, Mobilität, Beratung und vieles mehr. Doch die Bundesregierung hat es nicht geschafft, wie erforderlich bis zum 30. Juni 2025 den Nationalen Klimasozialplan einzureichen. Dies soll nun bis Ende des Jahres noch erfolgen. Doch das erscheint fraglich: Ein Entwurf und eine Beteiligung der Verbände sind nicht in Sicht. Dabei geht es um 5,3 Milliarden Euro für die Jahre 2026 bis 2032, die mit 1,77 Milliarden Euro aus hiesigen Etats aufzustocken wären. Bezogen auf den Anteil von 20 Prozent ärmerer Haushalte wären dies 500 Euro pro Kopf. Das ist sicherlich noch zu wenig – aber allemal besser, als das EU-Geld verfallen zu lassen.
Klimaschutz sozial umsetzen
Es fällt auf, dass Bundesregierungen seit Jahren soziale Komponenten im Klimaschutz übergehen. Andererseits haben zahlreiche Organisationen, Institute und Thinktanks Konzepte vorgestellt (etwa »Zukunft KlimaSozial«). Vielfach wurden sie schon im Kleinen umgesetzt. Umwelt-, Sozial- und Verbraucherschutzverbände sollten sich mit den Anbietern und Trägern von Projekten der Bürgerenergie zu einer großen Kraft zusammenschließen.
Der Autor Dr. Werner Neumann ist Vorstand des Bundes der Energieverbraucher und Sprecher des Bundesarbeitskreis Energie des BUND.
Pressemitteilung des Bund der Energieverbraucher e.V. vom 13. Januar 2026
Deutschland verletzt EU-Vorgaben zum Schutz vor Energiearmut
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bund der Energieverbraucher e. V. hat heute bei der Europäischen Kommission formell Beschwerde gegen Deutschland eingelegt.
Der Vorwurf: Die Bundesregierung kommt ihren EU-rechtlichen Pflichten zum Schutz energiearmer und schutzbedürftiger Haushalte seit Jahren nicht nach. Mehr als 200.000 Haushalten wird nach Angaben der Bundesnetzagentur jedes Jahr der Strom abgestellt, weil sie mit mehr als 100 Euro in Zahlungsrückstand sind. Den EU-rechtlich vorgeschrieben Schutz vulnerabler Verbraucher vor Stromsperren gibt es damit in Deutschland faktisch nicht. Denn die Sozialleistungen, die nach Angaben der Bundesregierung vor Energiearmut schützen sollen, erreichen laut dem aktuellem Armuts- und Reichtumsbericht die Hälfte der Anspruchsberechtigten nicht. Die EU-Kommission soll, so der Verband, dem EU-Recht auch in Deutschland zur Geltung verhelfen.
Zitat Dr. Aribert Peters, Bund der Energieverbraucher e. V.:
„Deutschland ignoriert seit Jahren klare EU-Vorgaben zum Umgang mit Energiearmut. Die Folgen tragen hunderttausende Haushalte, die ohne wirksamen Schutz vor Stromsperren bleiben.“
Wortlaut der Beschwerde: www.bdev.de/EUbeschwerde
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Aribert Peters
Bund der Energieverbraucher e. V.
0170 44 88 606
Hintergrundinformationen
Was ist Energiearmut?
Energiearmut liegt vor, wenn Haushalte ihre Wohnung nicht angemessen heizen oder mit Strom versorgen können oder übermäßig hohe Energiekosten tragen müssen.
Was verlangt die EU?
Die EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, Energiearmut systematisch zu bewerten, Reduktionsziele festzulegen und gezielte energiepolitische Maßnahmen zu ergreifen.
Was kritisiert der Bund der Energieverbraucher?
Deutschland verweist im Kontext von Energiearmut fast ausschließlich auf bestehende Sozialleistungen. Diese erreichen einen erheblichen Teil der Betroffenen allerdings nicht – unter anderem, weil sie nicht wissen, dass sie anspruchsberechtigt sind oder weil sie mit der Beantragung überfordert sind. Eine eigenständige politische Strategie gegen Energiearmut fehlt.
Warum ist das problematisch?
Wenn Schutz von nicht beantragten Sozialleistungen abhängt, bleibt er wirkungslos. Energiearme Haushalte sind dadurch unter anderem bei Versorgungsunterbrechungen besonders gefährdet.
Was wird gefordert?
Eine eigenständige Energiearmutspolitik mit Datengrundlage, Reduktionsziel und wirksamen vorbeugenden Schutzmechanismen.
Waren frühere Beschwerden des Bundes der Energieverbraucher erfolgreich?
Eine Beschwerde gegen Stromentgeltbefreiungen von Industriebetrieben führte zu langen Auseinandersetzungen, bei denen 2024 der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Sinne des Bundes der Energieverbraucher entschied (www.bdev.de/eugh2024).
Wie läuft das weitere Verfahren?
Die Kommission prüft die Beschwerde und informiert den Beschwerdeführer, ob die Beschwerde von der Kommission aufgegriffen wird.
Soziale Gerechtigkeit: Klimageld muss jetzt kommen
(22. Juni 2024) „Die milliardenhohen Einnahmen aus dem CO2-Preis muss die Bundesregierung über ein Klimageld an alle Verbraucher:innen zurückerstatten. Die CO2-Abgabe ist eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Menschen“, sagte unlängst Ramona Popp vom VZBV.
Und weiter machte die Chefin des Verbraucherzentrale Bundesverbands deutlich: „Das Klimageld war als sozialer Ausgleich für Mehrbelastungen und als Anreiz für klimaschonendes Verhalten im Koalitionsvertrag vereinbart worden. Ein solcher Ausgleich über das Klimageld darf nicht auf die lange Bank geschoben werden. Die Ankündigung des Bundesfinanzministers, das Klimageld erst nach 2025 auszuzahlen, ist nicht akzeptabel. Wir fordern, dass es noch in diesem Jahr kommt.“
Gegen die Verzögerung des Klimageldes gibt es einen breiten Widerstand vonseiten der Zivilgesellschaft, der offenbar weder den Finanzminister noch die Umweltministerin besonders beindruckt. Das ist deshalb fatal, weil die Auszahlung des Klimageldes gerade der besonders benachteiligten Bevölkerung zugutekäme, also denjenigen, die durch die CO2-Steuer erheblich belastet werden. Dadurch gerät das Projekt der Energiewende in eine soziale Schieflage, zum Umverteilungsprojekt von unten nach oben.
In einem offenen Brief an Finanzminister Christian Lindner (FDP) protestieren zahlreiche Verbände, darunter auch der Bund der Energieverbraucher: „Viele von uns haben sich für die CO2-Bepreisung gerade unter der Bedingung eingesetzt, dass die von den Bürger:innen gezahlten Beträge als Klimageld an die privaten Haushalte rückerstattet und eben nicht lediglich im Staatshaushalt für andere Aufgaben eingesetzt werden.“
Das Klimageld sorgt nicht nur dafür, dass der Klimaschutz in Deutschland sozial gerechter wird, sondern stärkt auch die gesellschaftliche Akzeptanz für diese so entscheidende Aufgabe. Private Haushalte, die nur wenig CO2-haltige Heiz- und Kraftstoffe verbrauchen, profitieren vom Klimageld ebenso wie Haushalte mit geringem Einkommen.
Ausgerechnet diejenigen Menschen, welche die Klimakrise am wenigsten zu verantworten haben, leiden am meisten unter ihren Konsequenzen. Der Kampf gegen die Klimakrise ist daher untrennbar mit dem Kampf für soziale Gerechtigkeit verbunden.
Grundidee der Klimaprämie
Wer viel CO2 verursacht, zahlt eine hohe CO2-Steuer und wird dadurch zu klimaschonendem Verhalten motiviert. Da einkommensschwache Bürger meist das Klima wesentlich weniger belasten als Besserverdienende, erhalten Haushalte mit geringem Einkommen mehr Klimageld, als sie CO2-Steuer bezahlen. Es gibt zahlreiche gute Beispiele aus anderen Ländern wie der Schweiz, Österreich und Kanada, wie sich eine Klimaprämie mit der CO2-Bepreisung verbinden lässt.
- Wikipedia-Artikel: „CO2-Preis mit Klimaprämie“
- Klimageldaktion des Münchner Umweltinstituts
- Brief der Klimaallianz
- EWS-Aktion Klimagerechtigkeit:
Energiearmut: Steigende Energiepreise treffen vor allem untere Einkommen
(22. Januar 2024) „Die Daten zeigen ein beunruhigendes Bild mit Blick auf die Energiekostenbelastung der Haushalte“, schreibt der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen, nachdem er 4.400 Haushalte hat befragen lassen in einem „Haushaltsmonitoring Energiekrise“. In allen befragten Haushalten zusammen hat sich der Anteil der Energiearmen – das sind Haushalte, die mehr als 10 % ihres Einkommens für Energie (Heizung, Warmwasser, Strom) ausgeben – zwischen März 2022 und Juni 2023 von 26 auf 43 % fast verdoppelt! Die Haushalte wurden nach ihren Einkommen in fünf Gruppen eingeteilt. In der Gruppe mit dem geringsten Einkommen gaben im März 2022 66 % der Befragten mehr als 10 % ihres Einkommens für Energie aus. Dieser Anteil hat sich im Juni 2023 auf 87 % deutlich erhöht.
Haushalte mit Gasheizung hatten den höchsten Kostenanstieg von 53 % zwischen März 2022 und Juni 2023 zu verzeichnen – die Entlastung durch die Energiepreisbremse wurde hier nicht berücksichtigt. Die höchsten absoluten Kosten lagen im Juni 2023 mit 1,93 Euro/qm bei Ölheizungen. Gas und Fernwärme mit 1,67 beziehungsweise 1,62 Euro/qm lagen etwa gleichauf. Die Wärmepumpe war mit 0,95 Euro/qm die mit Abstand günstigste Heizungsart. Hohen Einkommensgruppen ist das Sparen leichter gefallen, wenn sie Anstrengungen zum Energiesparen unternommen haben. Untere Einkommensgruppen wohnen häufiger in schlecht isolierten Wohnungen und heizen zugleich mit teuren Energieträgern. Im Vergleich zu einkommensstärkeren Haushalten fallen zudem die Energiesparmöglichkeiten durch Verhaltensänderungen geringer aus.
Die Sachverständigen empfehlen, weitere Untersuchungen zur Energiearmut durchzuführen. Verbraucher sollten besser über die erheblichen Einsparmöglichkeiten durch einen Wechsel des Anbieters informiert werden. Die Informationsmöglichkeiten durch die Kampagne „Wohngeld plus“ sollten die Anspruchsberechtigten besser erreichen. Und das Klimageld sollte monatlich ausgezahlt werden, um die Abschlagszahlungen abzufedern.
Die EU-Kommission hat eine Internet-Plattform zum Thema Energiearmut eingerichtet. Dort werden Informationen über erfolgreiche Aktionen zur Bekämpfung der Energiearmut ausgetauscht.
Auch wer mit Öl, Flüssiggas oder Pellets heizt, bekommt einen Teil der gestiegenen Energiekosten vom Staat zurück.
Öl, Flüssiggas, Pellets: Hilfe startet: Härtefallhilfen jetzt beantragen!
Von Dr. Aribert Peters
(11. Juli 2023) Auch wer mit Öl, Flüssiggas oder Pellets heizt, bekommt einen Teil der gestiegenen Energiekosten vom Staat zurück. Darauf haben sich Bund und Länder im vorigen Jahr geeinigt. Wer 2022 mehr als das Doppelte seines Energiepreises des Vorjahrs bezahlt hat, kann einen Zuschuss aus einem Fonds beantragen. Die Rechnungen müssen zwischen dem 1. Januar und dem 1. Dezember 2022 erstellt worden sein. Die Anträge werden an das jeweilige Bundesland gestellt. Die Hilfszahlung berechnet sich nach einer Formel und kann bis höchstens 2.000 Euro pro Haushalt betragen.
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags hat nun endlich die Mittel für die Härtefallhilfen für private Haushalte freigegeben. Zwischen Anfang und Mitte Mai schwankte der Start der Antragstellung in den einzelnen Bundesländern. Ende März hatte Jens Spahn (CDU) die Bundesregierung noch ermahnt: „Es gibt zwar mittlerweile eine Vereinbarung mit den Ländern – unterzeichnet ist die zum Teil immer noch nicht –, aber bis zur Umsetzung dauert es auch wieder viele Wochen.“ Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Regelungen auf einer Internetseite erläutert. Dort findet man auch die Links zu den jeweiligen Antragsportalen der Bundesländer.
Energiepreisexplosion: Einmaliger Heizkostenzuschuss
Von Louis-F. Stahl
(19. Mai 2022) Im Februar 2022 hat die Bundesregierung angekündigt, dass die rund 2,1 Millionen EmpfängerInnen von Wohngeld und BAföG angesichts der stark gestiegenen Energiepreise (siehe „Energiepreise auf Achterbahnfahrt“) einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 115 beziehungsweise 135 Euro erhalten sollen. Eine Entlastung einkommensschwacher Haushalte wurde von Sozialverbänden bereits seit Monaten gefordert. Im Hinblick auf die weiter steigenden Energiekosten hat der Bundestag im März beschlossen, den von der Bundesregierung vorgeschlagenen Heizkostenzuschuss zu verdoppeln. Wohngeldbeziehende, die allein leben, sollen 270 Euro und Haushalte mit zwei Personen 350 Euro erhalten. Für jede weitere Person sind zusätzlich 70 Euro vorgesehen. Die EmpfängerInnen von Ausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld sowie BAföG erhalten pauschal 230 Euro ohne Berücksichtigung der Haushaltsumstände.
Der Heizkostenzuschuss soll im Sommer von Amts wegen ausgezahlt werden. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Mieter sollten beachten, dass der Preisanstieg von Brennstoffen aufgrund der nur jährlich erfolgenden Heizkostenabrechnung nicht sofort spürbar, sondern in Form erheblicher Nachzahlungsforderungen mit Verzögerung eingefordert werden wird. Vermieter haben bis Ende Dezember 2023 Zeit, die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 zu erstellen. Der Bund der Energieverbraucher empfiehlt daher Mietern, bereits jetzt Rücklagen für die absehbaren Nachzahlungsforderungen zu bilden und fordert Vermieter auf, bei steigenden Brennstoffkosten ihre Mieter umgehend zu informieren. Die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen sollten im Fall steigender Brennstoffkosten umgehend angepasst werden, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden.
Energiearmut: Weniger Energiesperren
Von Louis-F. Stahl
(8. November 2021) Im Verlauf des Jahres 2020 wurden weniger Strom- und Gassperren vorgenommen als im Vorjahr. Erfolgten im Jahr 2019 noch 289.000 Stromsperren, waren es im Jahr 2020 nur rund 230.000 Sperren – ein Minus von 20,5 Prozent. Bei den Gassperren sank die Zahl der Versorgungsunterbrechungen von 31.000 im Jahr 2019 auf 24.000 im Jahr 2020 – ein Rückgang um 22,6 Prozent. Die Zahlen der Bundesnetzagentur zeigen jedoch auch eine andere Entwicklung: Im vergangenen Jahr wurden mit 5,2 Millionen Sperrandrohungen rund 500.000 Sperrandrohungen mehr als im Jahr 2019 ausgesprochen. Gut 70 Prozent der von der Bundesnetzagentur befragten Versorger gaben an, in Anbetracht der Coronapandemie im letzten Jahr zwar Sperrandrohungen ausgesprochen, aber zumindest zeitweise auf die tatsächliche Vornahme von Sperren verzichtet zu haben.
Entsprechend § 19 StromGVV/GasGVV können Strom- und Gasversorger bei einem Zahlungsrückstand von mehr als 100 Euro mit einer Frist von vier Wochen und nach zweimaliger Aufforderung eine Versorgungssperre bei Energieverbrauchern vornehmen, sofern diese den Umständen entsprechend verhältnismäßig ist.
Angesichts der besonderen Härte einer Versorgungsunterbrechung in Pandemiezeiten und der Behauptung von mehr als 70 Prozent der Versorger, diese berücksichtigt zu haben, fällt der tatsächliche Rückgang der Versorgungsunterbrechungen überraschend gering aus. Für die betroffenen Energieverbraucher handelt es sich in jedem einzelnen Fall einer Versorgungssperre um eine Ausnahmesituation: Gefriertruhen tauen ab, Lebensmittel in den Kühlschränken verderben, die Heizung funktioniert nicht. Der Bund der Energieverbraucher hatte im März und April 2020 mehrfach darauf hingewiesen, dass Sperrvornahmen in allgemeinen Krisenzeiten unverhältnismäßig und damit unzulässig sind.
Hartz IV: Wechselprämie ist Einkommen
Von Leonora Holling
(22. März 2021) Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sollten unbedingt ein neues Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) zu Bonuszahlungen bei Energieverträgen beachten, um nicht sogar wegen Sozialbetruges Probleme zu bekommen. Das BSG bestätigte mit seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2020 (Az. B 4 AS 14/20 R) die Rechtsauffassung des Sozialgerichtes Dortmund, der zufolge an Energieverbraucher von Versorgern ausgezahlte Wechselprämien (Boni) als Einkünfte auf Sozialleistungen anzurechnen und dementsprechend beim Amt zu melden sind. Nur, wenn eine Verrechnung der Prämie mit der Stromrechnung ohne Auszahlung des Geldes erfolge, sei ein Bonus kein Einkommen, so die Richter. Anders entschied das Gericht im selben Verfahren im Hinblick auf Rückzahlungen von Vorauszahlungen aufgrund eines sparsamen Energieverbrauchs. Erhalten Verbraucher mit Ihrer Abrechnung eine Rückzahlung überschüssiger Vorauszahlungen, so sei dies kein Einkommen.
Als Lösung gegen eine Sperrung des Stromanschlusses wegen Zahlungsrückständen werden seit einigen Jahren durch viele regionale Energieversorger sogenannte Prepaid-Zähler angeboten.
Prepaidzähler reloaded
Von Leonora Holling
(20. November 2020) Als Lösung gegen eine Sperrung des Stromanschlusses wegen Zahlungsrückständen werden seit einigen Jahren durch viele regionale Energieversorger sogenannte Prepaid-Zähler angeboten. Damit der Strom fließt, müssen Verbraucher mit einem solchen Zähler zunächst Guthaben aufladen. Je nach Zählermodell und örtlichem Versorger kann eine Aufladung durch Überweisung oder Bareinzahlung im Kundenzentrum des Unternehmens erfolgen. Ist Guthaben vorhanden, schaltet der Prepaid-Zähler den Strom frei. Ist das Guthaben erschöpft, geht der Strom automatisch aus.
Die Energiedepesche berichtete in „Prepaidzähler für Strom: Licht- und Schattenseiten“ bereits ausführlich über die Vor- und Nachteile von Prepaid-Zählern. Die Stadtwerke Düren haben mit ihrem Tochterunternehmen Energierevolte inzwischen ein überregionales Prepaid-Angebot aufgebaut. Ob das Angebot verfügbar ist, hängt davon ab, ob Energierevolte mit dem örtlichen Netzbetreiber bereits einen Vertrag geschlossen hat. Dies ist inzwischen in den meisten Teilen Nordrhein-Westfalens sowie den drei Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg der Fall. Am Sitz vom Bund der Energieverbraucher in Unkel ist das Angebot hingegen beispielsweise derzeit nicht verfügbar. Kunden, die in bisher nicht unterstützten Regionen wohnen, können sich benachrichtigen lassen, sobald das Angebot lokal verfügbar ist.
Das Prepaid-Angebot von Energierevolte kann insbesondere für energiearme Verbraucher von Interesse sein, deren lokaler Grundversorger selbst noch keine Prepaid-Zähler anbietet. Der Versorger wirbt ausdrücklich auch um Kunden, deren Anschluss derzeit gesperrt ist. Bislang hat der Prepaid-Versorger nach eigenen Angaben mehr als 600 Kunden die Möglichkeit des Prepaid-Strombezuges ermöglicht. Zentraler Bestandteil des Angebotes ist eine App, die eine genaue Übersicht über den Stromverbrauch und das Restguthaben sowie eine Aufladung in Kleinstbeträgen ermöglicht. Ziel sei dabei, so der Versorger, dass die angebotenen Prepaid-Tarife preislich unter den örtlichen Grundversorgungstarifen rangieren.
Unzulässige Stromsperren: Grundversorger muss liefern
Von Leonora Holling
(8. August 2020) Energieversorger können Sondervertragskunden unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Beispielsweise wenn Verbraucher ihren Zahlungsverpflichtungen längerfristig nicht nachkommen. Dann muss nach der Abmeldung durch den bisherigen Versorger jedoch der örtliche Ersatzversorger einspringen und die Verbraucher für drei Monate übernehmen. Finden die gekündigten Verbraucher keinen neuen Versorger, muss wiederum der örtliche Grundversorger die betreffenden Kunden aus der Ersatzversorgung übernehmen.
Ein besonders gewitzter Grund- und Ersatzversorger hat versucht, sich seiner Versorgungspflicht durch geschickte „Abmeldungen“ von säumigen Verbrauchern zu entziehen. Zu Unrecht, wie zunächst die Bundesnetzagentur (Az. BK6-16-161) und nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 3 [Kart] 801/18) entschieden.
Der seit 2012 praktizierte Trick des Versorgers funktionierte wie folgt: Sondervertragskunden, die ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen waren, wurden beim örtlichen Netzbetreiber mit dem Hinweis „Lieferantenwechsel zum Ersatzversorger“ abgemeldet. Da der Versorger in den betroffenen Gebieten auch der verpflichtete Grund- und Ersatzversorger war, musste er diese Kunden nach der Abmeldung des Sondervertrages für drei Monate in die Ersatzversorgung übernehmen. Nach der Ersatzversorgung hätte er die Kunden wiederum in die Grundversorgung übernehmen müssen. Dies unterließ der Versorger jedoch in hunderten Fällen und meldete den Netzbetreibern die säumigen Verbraucher mit dem Vermerk „Lieferende“ aus der Ersatzversorgung ab. Wenn die Netzbetreiber dann den Anschluss nicht sofort sperrten, was nicht zulässig ist, da die Verbraucher einen Anspruch auf die Grundversorgung haben, wurden die Netzbetreiber durch den ohne Versorger aus ihrem Netz entnommenen Strom geschädigt.
Im Rahmen des Verfahrens verteidigte der Versorger seine kreative Praxis mit dem Argument, dass es ihm wirtschaftlich unzumutbar sei, säumige Kunden in der Grundversorgung zu beliefern. Dies sah die Bundesnetzagentur anders, die eine klare Verpflichtung des Grundversorgers bestätigte, alle nicht anderweitig belieferten Stromkunden in die Grundversorgung übernehmen zu müssen. Dies sei gerade die Aufgabe der Grundversorgung. Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung der Bundesnetzagentur bestätigt.
Damit wurde erstmals mit erfreulicher Eindeutigkeit geurteilt, dass die Grundversorgung nicht ohne Weiteres kündbar ist. Der Versorger hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az. EnVR 104/19). Wir werden berichten, sobald der BGH entschieden hat.



