News zum Thema Erdgas

 

 

Gaspreise: Was Sie jetzt tun sollten

Leere Speicher, Eskalation an der Straße von Hormus: Der Großhandelspreis für Erdgas nähert sich dem Niveau zu Beginn der Energiekrise. Und es könnte noch weiter nach oben gehen. Wie sich Verbraucher für den Winter wappnen.

Gaspreise: Was Sie jetzt tun sollten 

Leere Speicher, Eskalation an der Straße von Hormus: Der Großhandelspreis für Erdgas nähert sich dem Niveau zu Beginn der Energiekrise. Und es könnte noch weiter nach oben gehen. Wie sich Verbraucher für den Winter wappnen.
Von Aribert Peters

(2. Oktober 2026)

Heizen Sie mit Gas? Dann schauen Sie im Liefervertrag oder der letzten Abrechnung nach: Wie viel zahlen Sie derzeit pro Kilowattstunde? Bis wann gilt Ihre Preisgarantie? Sind Sie womöglich in der besonders teuren Grundversorgung? 

Sie haben eine günstige Preisgarantie bis weit ins nächste Jahr? Dann gibt es derzeit vermutlich keine günstigere Alternative und damit keinen Grund zu kündigen. Vergleichen Sie, ob ein Wechsel tatsächlich günstiger wäre. Neukundentarife mit zwölf Monaten Preisgarantie kosteten Mitte September rund 12,6 Cent je Kilowattstunde – der Grundpreis ist darin bereits enthalten, Boni nicht. Die tatsächlichen Angebote unterscheiden sich regional. Haben Sie einen günstigen Arbeitspreis von 9 Cent je Kilowattstunde und noch eine Preisgarantie für einige Monate, gibt es nichts zu tun.

 311 LNG-Tanker / Foto: Picture-Alliance/dpa 

LNG-Terminal in Wilhelmshaven: Neue Erdgasverträge sind im Schnitt ein Drittel teurer als vor einem Jahr.

Sie wollen den Versorger wechseln? Dann vergleichen Sie in gängigen Preisrechnern die Jahreskosten ohne Bonus. Ziehen Sie ausschließlich Tarife ohne Vorauszahlung in Betracht. Vermeiden Sie Anbieter mit ungewöhnlich niedrigen Preisen – damit haben Verbraucher in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht, etwa bei Insolvenzen. Haben Sie sich für einen neuen Versorger entschieden, übernimmt der in der Regel die Kündigung beim alten.

Auch aus länger laufenden Verträgen kommen Sie schneller heraus als früher. Die Erstlaufzeit darf höchstens zwei Jahre betragen. Danach können Sie jeden Vertrag, den Sie seit März 2022 geschlossen haben, mit einer Frist von einem Monat kündigen. Eine Preisgarantie über den kommenden Winter kann sinnvoll sein. Prüfen Sie aber, welche Preisbestandteile sie tatsächlich umfasst.

Ihr Versorger kündigt eine Preiserhöhung an? Dann dürfen Sie ohne Frist kündigen – zu dem Tag, an dem die Erhöhung gilt. Der Versorger muss die Preiserhöhung einen Monat im Voraus ankündigen. 

Sind Sie noch in der Grundversorgung? Dann sehen Sie zu, dass Sie dort herauskommen. Die Grundversorgung ist im Schnitt rund 4 Cent je Kilowattstunde teurer als ein gewöhnlicher Vertrag. Bei einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden sparen Sie mit einem Wechsel also rund 800 Euro im Jahr. Ein Vergleich lohnt sich deshalb besonders. Die Grundversorgung können Sie mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. 

Sie wollen Ihren Verbrauch senken? Dann halten Sie sich an die bewährten Tipps: Heizkörper entlüften, Heizungsregelung richtig einstellen, ungenutzte Räume nicht mitheizen, hydraulischen Abgleich beauftragen – oder ihn selbst erledigen. Dabei hilft die ab sofort vom Verein verliehene Ventilschleuse.

Sie sind Mieter mit Gasetagenheizung? Dann haben Sie in der Regel einen eigenen Gasvertrag und können sich einen Teil der darin enthaltenen CO2-Kosten vom Vermieter zurückholen. Denn seit 2023 teilen sich Mieter und Vermieter die Kosten. Den Anteil des Vermieters bestimmt das Gebäude: Je mehr CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche anfällt, desto mehr zahlt er. Das Gesetz sieht zehn Stufen vor. Bei sehr effizienten Gebäuden zahlt der Vermieter nichts, bei den schlechtesten 95 Prozent. 

Sie wollen langfristig sparen? Dann erwägen Sie einen Umstieg auf eine Wärmepumpe, sofern dies bei Ihnen möglich ist. Preissprünge wie derzeit sind ein guter Anlass dazu. Und es wird voraussichtlich weitere geben. Schnell sein, lohnt sich dabei: Zum Februar 2027 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 auf 12 Prozent. 

Warten Sie nicht auf die nächsten Gaspreissprünge, handeln Sie jetzt: Sichern Sie sich einen günstigen Tarif – und planen Sie den Abschied von Öl und Gas.

Gasanschluss: Kunden zahlen nicht für Stilllegung

(13. April 2026) Netzbetreiber dürfen die Kosten für den Rückbau laut einem Gerichtsurteil nicht weiterreichen. Verbraucher sollten Rechnungen widersprechen. Wenn Hausbesitzer ihren Gasanschluss abklemmen lassen wollen, weil sie auf eine Wärmepumpe umsteigen, dürfen die Netzbetreiber die Kosten dafür nicht an sie weiterreichen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Im dem Fall ging es um 956 Euro, die der Netzbetreiber EWE für die Stilllegung gefordert hatte. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, EWE Netz ist in Revision gegangen. Nun muss sich der Bundesgerichtshof damit befassen.

Laut dem unabhängigen Geldratgeber Finanztip verlangen mindestens acht Netzbetreiber solche pauschalen Entgelte für die Stilllegung oder den Rückbau von Gasanschlüssen. Zusammen versorgen sie knapp drei Millionen Gaskunden. Die Kosten liegen zwischen 100 und 2300 Euro. »Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Verbraucherinnen und Verbraucher«, sagt Sandra Duy, Finanztip-Expertin für Energetische Sanierung. »Wer die Pauschale bereits zahlen musste, sollte diese dringend zurückfordern. Wer aktuell eine entsprechende Rechnung erhält, sollte gegen die Stilllegungskosten Widerspruch einlegen.« Finanztip empfiehlt Betroffenen, die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung aber trotzdem zu leisten, um Mahnungen zu verhindern.

Widerspruch per Musterschreiben

Wer Widerspruch gegen eine Rechnung einlegen oder eine Zahlung zurückfordern möchte, findet dafür Musterschreiben beim Bund der Energieverbraucher unter bdev.de/gasanschluss und bdev.de/gasrueckzahlung. »Es ist sinnvoll, sich frühzeitig bei den Netzbetreibern zu melden, auch wenn manche die Erstattung verweigern werden«, sagt Finanztip-Expertin Sandra Duy.

Gasanschluss? Nein, danke!

Für den Rückbau eines Gasnetzzugangs rufen die Betreiber teils hohe Summen auf. Doch die Kunden können sich wehren.
Von Michael Herte

(18. November 2025) Es ist eine Geschichte, wie sie sich derzeit häufig in Deutschland abspielen dürfte: Eine Familie ersetzt in ihrem Haus die bisherige Gastherme durch eine Wärmepumpe. Der Anschluss ans Gasnetz wird damit überflüssig. Weil dafür Grundgebühren oder Vorhaltekosten anfallen, beantragt die Familie die Stilllegung. Der Netzbetreiber bietet den vollständigen Rückbau bis zur Versorgungsleitung für pauschal 2850 Euro an. Die hohen Kosten begründet er mit Tiefbauarbeiten, der Entfernung der Leitung und der Wiederherstellung der Oberfläche.

Die Familie will sich das nicht gefallen lassen und erhebt eine Kostenrüge nach Paragraf neun der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV Sie verlangt eine Aufschlüsselung, bietet Eigenleistungen an und fragt nach einer bloßen Stilllegung anstelle des Rückbaus. Daraufhin lenkt der Netzbetreiber ein und bietet eine kostenfreie Trennung im öffentlichen Bereich sowie den Ausbau des Zählers an. Den Rückbau auf dem Privatgrund übernimmt die Familie selbst. Die Kosten sinken dadurch erheblich.

 ED 03/2025 Gasanschluss? Nein, danke! (S.24) 

Rechtlicher Rahmen

Laut der NDAV ist der Netzanschluss Teil der Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Änderungen, Abtrennungen oder Beseitigungen dürfen nur durch diesen oder seine Beauftragten erfolgen. Arbeiten an der Kundenanlage obliegen eingetragenen Installationsbetrieben. Paragraf neun bestimmt, dass nur die bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten verlangt werden dürfen. Pauschalen sind zwar zulässig, ihre Berechnungsgrundlagen müssen jedoch offengelegt werden. Eigenleistungen des Kunden, etwa beim Tiefbau, sind anzurechnen. Der Netzanschlussvertrag kann mit Monatsfrist gekündigt werden.

Inaktiver Anschluss, Stilllegung, Rückbau

Bei einem inaktiven Anschluss bleiben der Anschluss selbst und Messeinrichtungen erhalten, die Gaslieferung ruht lediglich. Für die Vorhaltung darf der Netzbetreiber eine Pauschale berechnen. Da die Anlage weiterhin unter dem Gasdruck des Netzes steht, muss der Eigentümer die Sicherheit der Anlage gewähren. Es können Kosten entstehen.

Die Stilllegung bedeutet die Unterbrechung des Anschlusses im Gebäude: Absperreinrichtung schließen, Zählerausbau, Entgasung. Die Anlagenteile bleiben vorhanden, sodass eine Wiederinbetriebnahme möglich ist.

Der Rückbau schließlich ist endgültig: Die Anschlussleitung und die Anlagenteile werden entfernt. Eine neue Versorgung wäre nur über einen Neuanschluss möglich. Der Rückbau empfiehlt sich daher meist nur bei zwingenden baulichen Gründen.

Streitfrage: Kosten laut NDAV

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Kosten bei Trennung oder Rückbau fehlt, ebenso höchstrichterliche Rechtsprechung. In der Fachliteratur wird dies uneinheitlich bewertet. Deswegen lohnt es sich, wenn Verbraucher eine Kostenrüge erheben und eine detaillierte Aufschlüsselung verlangen und Eigenleistungen geltend machen. Reagiert der Netzbetreiber nicht, kommen Beschwerde, Schlichtung oder Klage in Betracht. Das Amtsgericht München hat klargestellt, dass überhöhte Pauschalen nicht ohne weiteres durchsetzbar sind.

Wer den Gasanschluss nicht mehr benötigt, sollte folglich systematisch vorgehen und den Liefer-, Messstellen- und Netzanschlussvertrag kündigen. Falls die Kosten in den AGB oder auf Anfrage unschlüssig sind, sollte man formlos die Kosten rügen und Aufschlüsselung verlangen sowie Eigenleistung anbieten.

Rückbau oder Stilllegung Gasanschluss

Von Michael Herte

(26. Oktober 2024) Wer sich von der Gasheizung verabschiedet und nun zum Beispiel eine Wärmepumpe oder Pelletheizung betreibt, muss mit erheblichen Kosten für die Stilllegung des Gasanschlusses rechnen.

Wenn der Gasliefervertrag gekündigt ist und der Gasanschluss dauerhaft nicht mehr genutzt wird, sollte man den Ausbau des Zählers oder den Rückbau des gesamten Gasanschlusses veranlassen. Zuständig hierfür ist der Netzbetreiber. Für jedes Netzgebiet gibt es nur einen Gasnetzbetreiber. Dieser muss mindestens als 13-stelliger Code auf der Energieabrechnung genannt werden. Mit der Codenummer lässt sich der Netzbetreiber beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches ermitteln. 
•  www.bdev.de/netzbetreiber

Verbrauchsunabhängige Kosten

Allein der Verzicht auf Gas führt noch nicht dazu, dass keine weiteren Kosten anfallen. Netzbetreiber erheben verbrauchsunabhängige Kosten für den Betrieb des Netzes oder des Zählers (Messstelle). In einigen Fällen reduzieren sich diese Entgelte auf eine sogenannte Vorhaltepauschale. 

Außerbetriebnahme des Gasanschlusses und sein Rückbau

Auch eine Stilllegung beziehungsweise Trennung des Gasanschlusses verursacht abhängig vom Netzbetreiber einmalige Kosten und grundsätzlich weitere Jahresentgelte. Bei dieser Außerbetriebnahme wird die Hauptsperreinrichtung geschlossen und der Zähler demontiert. Die Netzanschlussleitung bleibt jedoch bestehen, sodass unter Umständen eine turnusmäßige Gasdichtigkeitsprüfung erforderlich ist.

Eine endgültige Lösung, bei der auch weitere regelmäßige Entgelte entfallen, ist der Rückbau. Die Gasleitung auf dem Grundstück wird von der allgemeinen Versorgungsleitung in der Straße getrennt, alle Anlagenteile und der Zähler werden entfernt.

Rechtsgrundlage und Umgang mit unangemessenen Kosten

Die Kündigung eines Gasanschlusses ist in der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) geregelt. Dort steht in Paragraf 9, dass Netzbetreiber bei Änderungen des Anschlusses dem Anschlussnehmer die erforderlichen Kosten auch pauschaliert berechnen können. Die Preise sind nicht bundeseinheitlich. Kunden berichten über Kosten von 1.000 bis 4.000 Euro.

Tipp für Energieverbraucher

Lassen Sie sich erläutern, welche Kosten entstehen und wie sich die Rückbaukosten zusammensetzen. Sie haben Anspruch auf eine Rechnungslegung, wenn die Entgelte unangemessen hoch erscheinen. Nach § 9 Abs. 1 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) sind im Falle von pauschalierten Kosten Eigenleistungen anzurechnen. 

Der Staat übernimmt die Abschlagszahlungen für Gas und Wärme im Dezember 2022

(14. November 2022) Eine gute Botschaft für alle Gas- und Wärmekunden: Der Staat übernimmt die Abschlagszahlung für Dezember 2022. Der Bundesrat hat heute einem entsprechenden Gesetz des Bundestags zugestimmt. Dem Gesetz liegt ein Vorschlag der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme zugrunde. Konkret entfällt für Erdgasverbraucher im Dezember 2022 die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Für die Jahresendabrechnung heißt das Folgendes: Die Entlastung wird auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des aktuellen Gaspreises vom Dezember errechnet. Die Regelungen sind im Detail kompliziert. Die Kernformel lautet: Die einmalige Entlastung entspricht einem Zwölftel der der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde liegenden Jahresverbrauchsprognose multipliziert mit dem Gesamtbruttoarbeitspreis aus Dezember 2022 zuzüglich einem Zwölftel des Jahresbruttogrundpreises mit Stand September 2022.

Für Wärmekunden erfolgt die Entlastung für den Dezember aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei Gas durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors bemisst.

Auch Mieter gas- oder wärmebeheizter Wohnungen profitieren, weil ihre Nebenkostenabrechnung geringer ausfällt. Denn auch ihre Vermieter sparen den Dezemberabschlag.

Verbraucher erhalten die Gutschrift, ohne dass sie tätig werden müssen. Es empfiehlt sich, auf der Jahresendabrechnung zu prüfen, ob die Gutschrift vom Versorger verrechnet wurde.

Wichtig ist: Wer Energie spart, reduziert seine Kosten zusätzlich und unabhängig von der Entlastung durch den Staat. Energiesparen lohnt sich!

Die Bundesregierung hat Informationen zu den Details im Internet veröffentlicht:

LNG-Terminals

Bundesregierung forciert Flüssigerdgas

LNG-Terminals: Bundesregierung forciert Flüssigerdgas

Von Daniela Roelfsema

(20. Mai 2022) Mit der Schaffung von Möglichkeiten zum Import verflüssigten Erdgases (LNG) über Schiffe soll Deutschland unabhängiger von Erdgasimporten über Pipelines werden. Bisher verfügt Deutschland nicht über ein eigenes LNG-Terminal zur Entladung von Tankschiffen sowie Aufbereitung des LNG zur Einspeisung in das Erdgasnetz und ist auf die Häfen von Nachbarländern mit LNG-Terminals angewiesen (siehe ED 2/2019, S. 6). Im Hinblick auf die begrenzten Transportkapazitäten bestehender Netzverbindungen mit unseren Nachbarländern, laufen seit dem Jahr 2018 konkrete Planungen zur Errichtung von LNG-Terminals in Norddeutschland mit Standorten nahe bereits bestehender Gasfernleitungen und einem Großteil der deutschen Gasspeicher. Die Genehmigungsverfahren für LNG-Terminals in Brunsbüttel, Stade und Wilhelmshaven haben trotz einer im März 2019 beschlossenen „Verordnung zum Aufbau einer LNG-Infrastruktur“ bisher kaum Fortschritte gemacht.

311 LNG-Tanker bei der Entladung im Hafen von Klaipėda / Foto: NPershaj / stock.adobe.com

LNG-Tanker bei der Entladung im Hafen von Klaipėda unter Nutzung eines schwimmenden LNG-Terminals (FSRU) zur Einspeisung in das litauische Erdgasnetz

Am 27. Februar 2022 erklärte Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) im Rahmen einer Sondersitzung des Bundestages unter Bezugnahme auf den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, dass der Bau zweier LNG-Terminals in Brunsbüttel und Wilhelmshaven nun schnell erfolgen werde, um die Erdgasabhängigkeit Deutschlands von Russland zu beenden. Der Bau von Terminals werde jedoch drei bis fünf Jahre dauern.

Für eine schnelle Lösung könnten übergangsweise schwimmende Terminals, sogenannte „Floating Storage and Regasification Units“ (FSRU), zur Einspeisung von Gas eingesetzt werden. Uniper und RWE, die das Terminal im niedersächsischen Wilhelmshaven sowie dessen Anbindungen betreiben sollen, gaben nach einer ersten Prüfung bekannt, dass die Verlegung der Anschlussleitung und eine Inbetriebnahme der ersten FSRU noch in diesem Jahr möglich sei und angestrebt werde. Wilhelmshavens Oberbürgermeister Carsten Feist teilte mit, dass die Stadt sofort in das Projektmanagement einsteigen werde. Niedersachsens Energieminister Olaf Lies (SPD) erklärte eine schnelle Genehmigung zur Chefsache: „Unsere Aufgabe ist es, uns so schnell wie möglich aus der russischen Umklammerung beim Gas zu befreien.“

Deutlich gemütlicher gibt man sich im für das geplante LNG-Terminal in Brunsbüttel zuständigen Kieler Wirtschaftsministerium: „Allein das Genehmigungsverfahren dauert etwa zwei Jahre. Dann kommen noch zwei bis drei Jahre Bauzeit. Das heißt, frühestens 2026 wäre das Terminal fertig“, bremst der dort zuständige Staatssekretär Thilo Rohlfs (FDP). Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) meint hingegen, es wäre Zeit „die ganze Schlafmützigkeit und Bräsigkeit, die es ja gibt, abzuschütteln“.

Für ein weiteres Terminal mit dem Namen „Hanseatic Energy Hub“ in Stade sollen von den beteiligten Projektpartnern bereits die Genehmigungsunterlagen bei den Behörden eingereicht worden sein. Zu den Befürwortern dieses Terminals zählt der Energieversorger EnBW. Ferner prüft die Hansestadt Hamburg einen kurzfristigen Einsatz von FSRU in ihrem Hafengebiet.

Insolvenz

Nord Stream 2 am Ende?

Insolvenz: Nord Stream 2 am Ende?

Von Louis-F. Stahl

(17. Mai 2022) Die in der Schweiz ansässige Betreibergesellschaft der in den Jahren 2017 bis 2021 gebauten und parallel zur bestehenden Pipeline „Nord Stream“ 1.230 Kilometer von Russland durch die Ostsee nach Deutschland verlaufenden Pipeline „Nord Stream 2“ ist insolvent. Dies teilte am 1. März 2022 die Volkswirtschaftsdirektorin des Kantons Zug der Öffentlichkeit mit. Zwei Tage später dementierten Sprecher der Nord Stream 2 AG eine offizielle Konkursanmeldung, gestanden aber gegenüber CH ­Media ein, dass das Unternehmen „de facto insolvent“ sei. Kurz darauf stellte erst die Webseite der Gesellschaft den Betrieb ein, dann E-Mail­­adressen und Telefonnummern. Seither ist die Gesellschaft für die Öffentlichkeit unerreichbar. Über 100 MitarbeiterInnen wurden freigestellt oder entlassen. 

Die Nord Stream 2 AG gehört der russischen Gazprom. Die in den Medien häufig als projektbeteiligt bezeichneten Unternehmen BASF, Engie, Uniper, OMV und Shell haben zwar den Bau finanziert, sollen aber keine Eigentumsanteile an der Pipeline oder der Nord Stream 2 AG erworben haben. BASF, OMV und Uniper teilten inzwischen mit, jeweils rund eine Milliarde Euro für die Pipeline abgeschrieben zu haben. Offenkundig haben es die investierenden Unternehmen versäumt, sich ausreichende Sicherheiten ausstellen zu lassen oder sich Eigentumsrechte zu sichern. 

Was aus der im September 2021 fertiggestellten und zwischen Oktober und Dezember 2021 befüllten Pipeline in der Ostsee wird, ist derzeit noch unklar. Es wäre keine Überraschung, wenn sich die Insolvenz der Projektgesellschaft in einigen Jahren als geschickter Schachzug zur Beseitigung von Verbindlichkeiten herausstellt. Die von westlichen Unternehmen bezahlte Pipeline direkt von Gazproms Gasfeldern nach Deutschland ist schließlich nur durch Gazprom nutzbar – oder bleibt auf ewig ungenutzt.

Archiv

Weitere Artikel zu diesem Thema finden Sie in unserem Archiv:

aus Q1 2016

aus Q4 2015  aus Q3 2015  aus Q2 2015  aus Q1 2015

aus Q4 2014  aus Q3 2014  aus Q2 2014  aus Q1 2014 

2013  2011  2010  2009  2007/2008  2005/2006  2004  2003 & früher

letzte Änderung: 02.10.2026