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Landgericht untersagt Preisklausel der Stadtwerke München

(22. August 2007, geändert 12. Oktober 2007) Das Landgericht München hat mit Urteil vom 9. August 2007 einer Klage des Bundes der Energieverbraucher gegen eine Preisänderungsklausel der Stadtwerke München stattgegeben (Az 12 O 18199/06). Nachdem die Stadtwerke ihre Berufung gegen das Urteil zurückgenommen haben, hat das Oberlandesgericht München am 4. Oktober 2007 dem Urteil Rechtskraft verliehen (Az: 29 U 4554/07).

Eine Klausel gegenüber Tarifkunden, in der die Stadtwerke sich eine jährliche Preisanpassung vorbehalten, erklärt das Gericht für unzulässig. Es handelt sich bei dem Tarif um ein Festpreisangebot, bei dem der Kunde für die Sicherheit des Festpreises einen Zuschlag bezahlt. Von diesem Festpreis können sich die Stadtwerke nur in den Grenzen der Regelungen für vertragliche Preisänderungsklauseln lösen und können sich gerade nicht auf ihr gesetzliches Preisbestimmungsrecht berufen.

Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot, weil für den Kunden nicht hinreichend deutlich wird, dass die Stadtwerke ein Preisänderungsrecht haben. Die Klausel benachteiligt die Kunden unangemessen und verstößt überdies gegen das Transparenzgebot. Das Gericht hat daher die künftige Verwendung dieser Klausel untersagt.

In einer Verfügung hatte das Gericht zunächst am 14.1.2007 angeregt, dass die Stadtwerke München eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Bund der Energieverbraucher abgeben, in der sie auf die künftige Verwendung der Klausel verzichten. Da die Stadtwerke dies ablehnten, unterlagen sie jetzt durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts.

Eine Preisgleitklausel in Verträgen mit Sondervertragskunden, die den Gaspreis an die Preisentwicklung von Heizöl bindet, hält das Landgericht dagegen für zulässig und hat eine entsprechende Klage des Bundes der Energieverbraucher abgewiesen. Denn es sei für den Kunden nachvollziehbar, wie sich die Preise änderten.

Gegen das Urteil hatten die Stadtwerke München zunächst Berufung eingelegt, diese jedoch zurückgenommen. Das Urteil ist damit rechtskräftig geworden.

Download Urteil Landgericht München I vom 9. August 2007 - Az: 12 O 18199/06

 

letzte Änderung: 13.01.2015