ED 01/13 Die 1.000-Watt Lösung von Köln (S.17)
ED 04/13 Zählertausch: Großbritannien wird smart (S.23)

VEAG

seit 2002 in Vattenfall Europe AG

Strom-Monopoly im Neufünfland

In den neuen Ländern ist ein Konflikt zwischen Stadtwerken und den Regional- und Verbundunternehmen ausgebrochen.

Strom-Monopoly im Neufünfland

West-EVU kassieren von Ost-Stromkunden Milliarden von Mark zuviel: Geld zurückfordern!

In den neuen Ländern ist ein Konflikt zwischen Stadtwerken und den Regional- und Verbundunternehmen aufgebrochen, der für die Verbraucher höchst interessant zu werden verspricht. Denn die Stadtwerke-Ost haben gemeinsam ein Gutachten über das Ost-Verbund-EVU VEAG (Vereinigte Energiewerke Aktiengesellschaft) erstellen lassen: Von der LBD BeratungsgesellschaftmbH, Berlin. Das Ergebnis ist sensationell.

Denn es belegt im Detail einen Preismißbrauch des Stromkartells in den neuen Ländern. Als "ewige Gelddruckerlaubnis" hatte die Energiedepesche im Heft 10, 1990 den Stromvertrag kritisiert. Das vorliegende Gutachten zeigt im Detail auf, daß mit diesen Verträgen inzwischen Milliarden gemacht worden sind, daß dies zu Lasten der Verbraucher ging und trotz ausgeklügelter Verträge gegen geltendes Recht verstößt. Die VEAG hält dagegen, sie habe kaum Gewinn gemacht, keine Dividenden ausgeschüttet und sei durch die Braunkohleverstromung schwer belastet. Daher gebe es keine Spielräume für Preissenkungen.

Das Gutachten zeigt jedoch, daß die VEAG zwischen 1991 und 1994 tatsächlich einen Gewinn von 4,4 Milliarden Mark erzielt hat. Diesen Gewinn hat sie in den Bilanzen säuberlich versteckt. Der operative Cash-Flow (Einnahmen abzüglich Ausgaben abzüglich Abschreibungen) betrug sogar 7,5 Milliarden Mark. Die VEAG konnte aufgrund der überhöhten Strompreise ihr Eigenkapital von 800 Millionen auf 5,5 Milliarden DM aufbessern. Um diesen Betrag sind dem Gutachten zufolge die Anteilseigener der VEAG, in der Hauptsache RWE, Preussenelektra und Bayernwerk auf Kosten der Stromkunden Ost reicher geworden. Dies trotz angeblich belastender Umweltauflagen, Soziallasten, Investitions- und Sanierungslasten, Braunkohleverstromungs-"Verpflichtungen" sowie Konkurrenz zur Eigenstromerzeugung.

Durch die bilanztechnische Verdeckung der Gewinne brauchte die VEAG auch kaum Ertragssteuern zu zahlen, die bei offener Ausweisung der Gewinne in Milliardenhöhe fällig gewesen wären. Die VEAG konnte auch in großem Umfang liquide Mittel ansammeln, so daß 1994 allein 245 Millionen DM an Zinsgewinnen erzielt wurden. Das Gutachten hat die VEAG mit strukturähnlichen Verbundunternehmen West verglichen. Diese Unternehmen haben 65% ihres operativen Cash-flows (Einnahmen abzüglich Ausgaben abzüglich Abschreibungen) als Gewinn ausgewiesen. Die VEAG weist trotz deutlich höherem Cash-flow in ihren Bilanzen einen Verlust aus.

Im Vergleich zu anderen Stromversorgern und Unternehmen anderer Branchen liegen die Kapitalrenditen der VEAG weit über dem Durchschnitt. Das Gutachten folgert: "Die VEAG betreibt für sich und ihre Anteilseigner eine exzessive Konsolidierungs- und Thesaurierungspolitik zu Lasten der ostdeutschen Stromverbraucher. Die VEAG versucht, ihre marktbeherrschende Stellung als Stromerzeuger in den neuen Bundesländern mit allen Mitteln aufrechtzuerhalten und auszubauen, ohne einen Beitrag zu einer preiswürdigen und ressourcenschonenden Stromversorgung für die ostdeutschen Stromverbraucher zu leisten. Das Kartellgesetz gibt auch den von wettbewerbsbeschränkenden und mißbräuchlichen Verhaltensweisen betroffenen Unternehmen direkte, vor den Zivilgerichten geltend zu machende Schadensersatzansprüche."

Die Gründung der VEAG

Die früheren Verbundunternehmen der DDR mit ihren Kraftwerken wurden zur VEAG AG verschmolzen.

Die Gründung der VEAG

Am 22.08.1990 hat die damalige DDR-Regierung mit der Treuhandanstalt und RWE, Preussenelektra und Bayernwerk den "Stromvertrag-Verbundstufe" und den "Stromvertrag- Regionalstufe" abgeschlossen. Die beiden früheren Verbund-Unternehmen der DDR mit ihren Kraftwerken wurden zur VEAG AG verschmolzen.

Diese neue VEAG ging zu drei Vierteln an die drei West-EVU. Gleichzeitig gingen sieben der elf Regional-EVU der DDR zu 51% an dieselben drei West-EVU. Die noch nicht bedienten westdeutschen Verbund-Unternehmen (BEWAG, HEW, EVS, VEW, IAW) erhielten die vier restlichen Regional-EVU sowie 25%-Anteil an der VEAG.

Die Regional-EVU wurden verpflichtet, 70% ihres Strombedarfs von der VEAG zu beziehen. Als Kaufpreis für die VEAG waren vier Milliarden Mark zu zahlen, davon zwei Milliarden sofort. Ferner verpflichteten sich die VEAG-Käufer dazu, eine sichere und preisgünstige Versorgung anzustreben, die dem westdeutschen Preisniveau vergleichbar ist und die gegenwärtig herausragende Rolle der Braunkohleverstromung zu beachten (Präambel Stromvertrag).

Zunächst übernahmen die West-EVU nur die Geschäftsbesorgung der VEAG, die Privatisierung erfolgte erst am 6.9.1994. In der Zwischenzeit hatte die VEAG schon Milliardenpolster gebildet. Kurz vor der Privatisierung wurde von der Treuhand im Juni 1994 ein Vermögen von 3,1 Milliarden Mark von der VEAG als eigenständiges Unternehmen ("VEAG-Vermögensverwaltungs- gesellschaft mbH") im Treuhand-Bereich abgespalten. Um den Wert dieser Abspaltung wurde der VEAG-Kaufpreis reduziert. Die VEAG wurde also nach diesen in der Studie enthaltenen Informationen praktisch verschenkt. Es fragt sich hier, ob der Staat in Person der Treuhand Milliarden an die Privatwirtschaft verschenken darf. Die Abspaltung hat den Charakter einer verdeckten Gewinnausschüttung: Denn das Vermögen der VEAG wurde ohne steuerrechtlich zulässige Gründe gemindert. "Damit verstieß die Treuhandanstalt gegen § 42 der Abgabenordnung".

Beteiligung Organigramm VEAG

Beteiligungsverhältnisse der VEAG und der Regionalversorger in den neuen Bundesländern

Bilanzakrobatik der VEAG

Abschreibungen sollen die Anschaffungs- und Herstellungskosten verteilen.

Bilanzakrobatik der VEAG

Abschreibungen sollen die Anschaffungs- und Herstellungskosten abnutzbarer Vermögensgegenstände über deren Lebensdauer verteilen. Derartige Abschreibungen sind Kosten der Stromherstellung und gehen als solche in die Strompreiskalkulation ein. Sie sichern die Erhaltung der Vermögenssubstanz des Versorgungsunternehmens.

Die VEAG hat aber eine Reihe von überhöhten Abschreibungen vorgenommen, denen kein Werteverzehr gegenübersteht. Durch solche Abschreibungen bereichert sich ein Stromversorger auf Kosten seiner Stromkunden. Gleichzeitig werden überhöhte Einnahmen verschleiert. Die VEAG hat in ihrer Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 für den Kraftwerkspark 4,19 Mrd. DM in Ansatz gebracht. Nach sorgsamer Berechnung wäre hierfür lediglich ein Betrag von 1,51 Mrd. DM angemessen gewesen. Auf diesen überhöhten Wert sind dann Abschreibungen vorgenommen worden, "die letztlich vom Stromverbraucher über den Strompreis gezahlt worden sind. Hier hat die VEAG entgegen ihrer Verpflichtung, eine preiswürdige Versorgung durchzuführen, gehandelt und die auf den zu hohen Wertansätzen beruhenden Abschreibungsbeiträge einbehalten".

Die VEAG hat dann "die ursprünglich schon zu hohe Anlagenbewertung der DM-Eröffnungsbilanz später noch einmal um 2,95 Mrd. DM erhöht und damit für 1993 und 1994 weitere zusätzliche Abschreibungsspielräume von mehr als 1,5 Mrd. DM geschaffen und auch genutzt. Auch diese weiteren Abschreibungen waren nur möglich, weil die VEAG über zu hohe Strompreise Einnahmen aus dem Stromverkauf erzielte, die sie entweder zu Preissenkungen oder zur Versteuerung eines Gewinns hätte veranlassen müssen. Da dies nicht geschah, verblieben die vom Stromverbraucher gezahlten Beträge im Unternehmen und gehören als Substanz nunmehr den Anteilseignern". Dies ist erstaunlich, weil ein Großteil der zu bewertenden Anlagen nach VEAG-Angaben völlig veraltet, umweltschädlich und unproduktiv war.

Alle diese Anlagen sollten mit erheblichem Aufwand abgerissen oder grundlegend modernisiert werden. " Zwischen 1991 und 1994 hat die VEAG zusätzlich Sonderabschreibungen nach §4 Fördergebietsgesetz in Höhe von 1,9 Mrd. DM vorgenommen. Auch diesen Sonderabschreibungen steht kein Werteverzehr gegenüber. "Sie dienen nicht einer preiswürdigen Versorgung der Verbraucher, sondern allein den Interessen der VEAG und ihrer Anteilseigner, denen auf diese Weise Vermögen zuwächst". "Wir haben nachgewiesen", so das Gutachten, "daß die VEAG erhebliche Überschüsse erzielt hat, die unter Abspaltung und durch Sonderabschreibungen bilanztechnisch für den gegebenenfalls sonst auszweisenden Gewinn unsichtbar gemacht worden sind. Die Höhe dieser Summe, bezogen auf den Zeitraum von 1991-1994 sind rund 6,6 Mrd. DM über den vom Stromverbraucher gezahlten Strompreis für Abspaltung und Sonderabschreibungen verwendet worden, läßt nur den Schluß einer nicht kostengerechten Preiskalkulation zu" (Gutachten, S. 190). Die VEAG hat auf dem Rücken der Stromverbraucher aus Gewinnen beim Stromverkauf ein Eigenkapital von rd. 4,2 Mrd. DM aufgebaut. Auch diese Vermögenspolitik verstößt gegen das Kartellgesetz §103 Abs. 5. Atz 1 Nr. 1.

Die 70 : 30 - Regelung

Die VEAG versorgt selbst so gut wie keine Endverbraucher.

Die 70:30-Regelung

Die VEAG versorgt selbst so gut wie keine Endverbraucher, sondern erzeugt in ihren Kraftwerken fast den gesamten Strom und verteilt ihn über ihr Verbundnetz überregional an die elf Regional-EVU in den neuen Ländern. Diese verkaufen ihrerseits den Strom an Letztabnehmer und Stadtwerke.

Das überhöhte Preisniveau der VEAG ist nur durchzuhalten durch die "70:30-Regelung". Diese Regelung verpflichtet die Regional-EVU, 70% ihres Strombedarfs durch Bezug von der VEAG abzudecken. Dadurch müssen die Regional-EVU an die VEAG jeden geforderten Preis zahlen. Sie werden dies aber gern tun. Denn die Regional-EVU gehören zu 51% denselben West-EVU, denen auch die VEAG selbst gehört. Darüber hinaus sind in den Aufsichtsräten aller Regional-EVU Vorstände der drei West-EVU vertreten. Ebenso sind die Vorstände mit Persönlichkeiten der westdeutschen Verbundwirtschaft besetzt.

Die 70:30-Regelung ist ein nach §1 Kartellgesetz verbotenes und damit rechtlich unwirksames Kartell. Das entsprechende Kapitel des Gutachtens stammt von Prof. Siegfried Klaue, dem früheren Leiter der einschlägigen Beschlußabteilung des Bundeskartellamts.

Die Regional-EVU haben die 70:30-Regelung auch gegenüber den durch sie belieferten Stadtwerken als Bedingung für die Herausgabe der Stromnetze durchgedrückt. Bezüge im 30%-Segment sind besonders interessant. Denn sie erfolgen freiwillig und stehen damit in direkter Konkurrenz zur Eigenerzeugung. Im 30%-Segment werden die Preise künstlich niedrig gehalten, um die Stromeigenerzeugung unwirtschaftlich zu machen. Auch dies ist lt. Prof. Klaue mißbräuchlich nach Kartellgesetz.

Am 31.01.1996 hat die VEAG in Erfurt anläßlich eines "Energie-Konsens-Gesprächs-Ost" im 30%-Segment einen Preisnachlaß von 150 Mio. DM verkündet. Vorausgegangen war politischer Druck auf die VEAG-Preise. Dieser Nachlaß stellt als sog. "Treuerabatt" eine unbillige Behinderung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen dar im Sinne von GWB §26 Nr. 2. Daran ändert auch nichts, daß diese Maßnahme auf einer Wirtschaftsministerkonferenz bekanntgegeben und von den Wirtschaftsministern mindestens stillschweigend entgegegenommen worden ist.

Die -Braunkohlen-Lüge-

Die VEAG rechtfertigt ihre überhöhten Preise mit den für die Verstromung der Braunkohle eingegangenen Verpflichtungen

Die "Braunkohlen-Lüge"

Die VEAG rechtfertigt ihre überhöhten Preise mit den für die Verstromung der Braunkohle eingegangenen Verpflichtungen. Tatsächlich erzeugt die VEAG derzeit ihren Strom zu über 90% aus Braunkohle. In der Vergangenheit hat der hohe Braunkohleeinsatz die VEAG-Strompreise kaum belastet: "Bei Brennstoffkosten von knapp 3 Pf/kWh sowie durchschnittlichen Stromerlösen von über 20 Pf /kWh kann die Begründung für unterschiedliche Preise u. E. nicht im Einsatz der Braunkohle zur Stromerzeugung gesucht werden. Hinzu kommt, daß zur Zeit bei dem Einsatz von Altkraftwerksleistung in noch erheblichem Umfang ein vergleichsweise teurer Kapitaldienst wie für Neuanlagen nicht anfällt" schreibt der Deutsche Braunkohlenverein e.V. (Wirtschaftswelt Energie 12/95, S. 23).

Für die Zukunft strebt die VEAG aber eine Beibehaltung des hohen Braunkohleanteils an. Braunkohle eignet sich aber aus wirtschaftlichen Gründen nur für den Einsatz in der sog. Grundlast, die nur 50% der Leistung ausmachen sollte. 30% der Leistung sollten Mittellastkraftwerke darstellen, typischerweise Steinkohle. Die letzten 20% sollen auf Spitzenlastkraftwerke entfallen (i.d.R. Gasturbinen). Durch den überzogenen Braunkohleanteil allein erhöht sich künftig der Strompreis um ca. 1 bis 1,5 Pf/kWh. Dieses Konzept verstößt damit gegen den Grundsatz einer preiswürdigen Energieversorgung.

Soweit die VEAG tatsächlich zur Sicherung der Braunkohle verpflichtet wäre, so würde der überhöhte Strompreis eine Sonderabgabe darstellen. Nach dem Kohlepfennigbeschluß des Bundesverfassungsgerichts ist eine solche Sonderabgabe verfassungswidrig. Im übrigen wären auch die Bürger der alten Bundesländer für eine solche Aufgabe mitheranzuziehen. Weiterhin würde eine solche Sonderabgabe auch gegen die Beihilfevorschriften des europäischen Rechts verstoßen. Das braunkohlefixierte Unternehmenskonzept der VEAG ist willkürlich und schadet dem Verbraucher, weil er höhere Strompreise zu zahlen hat, als er bei einem an der energierechtlichen Rahmenordnung gemessenen Verhalten bezahlen müßte. "Es ist nicht Aufgabe der privatisierten VEAG, Gemeinwohlaufgaben zu erfüllen und die dadurch entstehenden Kosten auf ihre Strombezieher abzuwälzen...Die angeblich bindende Zielvorgabe für eine spezifische Braunkohlepolitik existiert nicht und ist deshalb für die von der VEAG ausgeübte Braunkohlepolitik keine brauchbare Rechtfertigung... Von einer Verstromung der Braunkohle in der Mittellast, verbunden mit einer Weisung an die VEAG, das Postulat einer preiswürdigen Versorgung zu verletzen, ist im Stromvertrag nichts zu finden.

Die in der Diskussion um die Ostdeutschen Strompreise ständig leicht dahingesprochene These von der Abhängigkeit der VEAG von der Braunkohle als strukturell hinzunehmendem Verteuerungsfaktor, erweist sich damit als nicht stichhaltig. Sie findet weder im Stromvertrag, noch in der Sache eine Rechtfertigung" (Gutachten, S. 179).

Strompreise West - Ost

Das Strompreisgenehmigungverfahren billig den Stromversorgungsunternehmen angemessene Gewinne zu.

Strompreise West-Ost

Das Strompreisgenehmigungsverfahren billigt den Stromversorgungsunternehmen angemessene Gewinne zu. Das in Nordrhein-Westfalen eingesetzte Erhebungsbogenverfahren wurde im Gutachten auf die VEAG angewendet. Es stellt sich heraus, daß die VEAG nach korrekter Bilanzierung "Fünf Mrd. DM mehr Gewinn erzielt hätte, als nach dem Erhebungsbogenverfahren genehmigungsfähig wäre" (S. 83).

"Das Ergebnis zeigt, daß die VEAG erheblich höhere Gewinne erzielt, als sie nach einer vereinfachten Gewinnermittlung gemäß Erhebungsbogenverfahren zur Genehmigung von Tarifen genehmigungsfähig wären" (S. 84). "Für 1994 ergibt sich ein angemessener Gewinn in Höhe von 611 Mio. DM. Die VEAG hatte aber einen Vorsteuergewinn von 1.735 Mio. DM erreicht. Der Gewinn der VEAG übersteigt den höchsten angemessenen Gewinn um 1.124 Mio. DM in 1994.

Der Teil des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, der den angemessenen Gewinn übersteigt, ist eine Monopolgewinn und von der VEAG den Kunden für die Vergangenheit zurückzugewähren. Für die Vergangenheit bedeutet dies einen Rückzahlungsanspruch der Kunden gegenüber der VEAG in Höhe von rund 2.640 Mio. DM und bezogen auf das Geschäftsjahr 1994 eine Preissenkungserfordernis von 2,24 Pf/kWh"(S. 90). "Für das Jahr 1996 ergibt sich gegenüber 1994 eine Preissenkungserfordernis von 1.058 Mio. DM oder 2,1 Pf/kWh. Dies würde zu einem spezifischen Strompreis der VEAG von ca. 10,5 Pf/kWh führen"(Gutachten, S. 97). Beim Vergleich der Strompreise zwischen alten und neuen Bundesländern ergibt sich eindeutig ein Preisgefälle zugunsten der alten Länder.

Schadensersatzansprüche

"Zivilrechtlich ist der Grundsatz der preiswürdigen Energieerzeugung über § 134 BGB in Verbindung mit § 315 BGB durchzusetzen

Schadensersatzansprüche

"Zivilrechtlich ist der Grundsatz der preiswürdigen Energieerzeugung über § 134 BGB in Verbindung mit § 315 BGB durchzusetzen. Daraus ergibt sich: Preise, die in der Vergangenheit zu hoch waren, müssen rückwirkend (soweit weder Verwirkung noch Verjährung eingetreten ist) korrigiert werden. Aus der Sicht der Endverbraucher liegt der Schaden auf der Hand. Sie hätten bei angemessenem Strompreis in der Vergangenheit mehr im Portomonnaie behalten. Für die Zukunft sind auf allen Marktstufen die Preise auf der Grundlage des vom BGH entwickelten Preisbestimmungskonzeptes zu kontrollieren und jeweils auf die angemessen Höhe zu bringen" (Gutachten, S. 223). Aribert Peters

"Marktverhalten der VEAG" und Was ist zu tun?

Dreibändiges Gutachten bringt es an den Tag: den Stromkunden-Ost wurden mehrere Milliarden Mark zuviel abverlangt.

"Marktverhalten der VEAG"

Ein dreibändiges Gutachten bringt es an den Tag: Die großen West-EVU haben als Besitzer des Ost-Verbund-EVU VEAG den Stromkunden-Ost mehrere Milliarden Mark zuviel abverlangt und damit gegen geltendes Recht verstoßen. Die betroffenen Kunden, insbesondere Firmen sollten sich ihr Geld von der VEAG zurückholen. Wer als Firmenverantwortlicher auf diesen Rückzahlungsanspruch verzichtet, der verschenkt das Geld seiner Firma und haftet dafür mit seinem Privatvermögen. Die VEAG bestreitet die Vorwürfe. Man darf auf den Ausgang dieser Auseinandersetzung gespannt sein.

Was ist zu tun?

Tarifkunden haben wenig Chancen auf Rückerstattung überhöhter Preise: Die Beträge sind gering und die Tarifgenehmigung schützt die EVU. Anders bei Sondervertragskunden: Hier gibt es keine genehmigten Tarife und es geht um höhere Summen, um die sich ein Streit lohnt. Auch wenn der Strom nicht direkt von der VEAG bezogen wird: Der Anspruch, so das Gutachten, besteht auch gegenüber einem Regionalversorger oder Stadtwerk, das seinerseits den Strom zu teuer von der VEAG bezogen hat. Der Bund der Energieverbraucher sammelt und vermittelt Adressen von Kunden, die eine gerichtliche Auseinandersetzung anstreben.

Gutachten der WIBERA zu Preisen und Lieferverträgen in den neuen Ländern

Gutachten stellt eine erste systematische Untersuchung dar

Gutachten der WIBERA zu den Strompreisen und den Lieferverträgen der Regionalversorgungsunternehmen (RVU) in den neuen Ländern.

Bei Abschluss der Strombezugsverträge mit den RVU waren die Stadtwerke in einer ungünstigen Position. Nach dem Stromvergleich hatten die Kommunen zwar einen Anspruch auf die örtlichen Anlagen und Netze; die Übertragung koppelten die RVU jedoch in der Regel an den Abschluss ihnen genehmer, für die Stadtwerke aber ungünstiger Bezugsverträge.

Das Gutachten der Wibera stellt eine erste systematische Untersuchung der Bezugspreise und Lieferverträge der Stadtwerke dar. Wesentliches Ergebnis ist, daß die Preise der RVU überhöht und die Verträge einseitig zum Nachteil der Stadtwerke konzipiert sind. Obwohl alle 12 RVU ihren Strom nach einem Einheitsvertrag beziehen, sind die Bezugspreise sowie die Bezugskonditionen für die Stadtwerke höchst unterschiedlich. Die Preisunterschiede machen bis zu 15% aus. In der Regel sind sie deutlich ungünstiger als in Westdeutschland. Dies nährt den Verdacht, daß die Preise nicht, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben, "kostenverursachungsgerecht" gestaltet sind.

Durchschnittlich zahlen die ostdeutschen Stadtwerke um 2,5 Pf/kWh höhere Preise als in Westdeutschland. Hinzu kommt, daß die VEAG den RVU Preisnachlässe gewährt hat, die bislang nicht an die Stadtwerke weitergegeben wurden. Trotz günstigerer Bezugspreise haben die RVU - mit Genehmigung der Preisbehörden - die Tarife erhöht. Stadtwerke wurden entsprechende Tariferhöhungen nicht genehmigt. Das bedeutet, dass die Preise der Stadtwerke für Haushalte sich im Schnitt deutlich unterhalb denen der RVU bewegen. Gravierend ist außerdem, daß drei östliche RVU von den Stadtwerken höhere Preise als von letztverbrauchenden Industriekunden verlangen - bei gleichen Abnahmeverhältnissen. Das hat zur Konsequenz, dass diese Stadtwerke große Industriekunden nicht oder nur mit Verlusten beliefern können.

Auch von der Kostenseite her werden die RVU-Preise unter die Lupe genommen. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die meisten RVU die aus den Kosten errechneten Preisobergrenzen unangemessen überschreiten. Berücksichtige man allein die zwischenzeitlich von der VEAG den RVU gewährten Preisnachlässe, sei ein Preissenkungsspielraum bis zu 1,1 Pf/kWh ab 1994 evident.

Die Analyse der Lieferverträge ergibt, so die Wibera, vielfältige Benachteiligungen ostdeutscher Stadtwerke gegenüber westdeutschen. Im Kern würden alle Risiken, die mit dem Bezug von elektrischer Leistung verbunden seien, auf die Stadtwerke verlagert - bei überhöhten Preisen. Auch hätten die RVU extrem lange Laufzeiten durchgesetzt ohne ausreichende Möglichkeiten für Vertragsanpassungen. Kritisiert werden auch die Verträge über Reservelieferungen. Die von den RVU angebotenen Konditionen seien sehr unterschiedlich. Ein Vergleich deute auch hier auf überteuerte Angebote einiger RVU hin.

letzte Änderung: 16.07.2012