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Der „Rollout“ wird kommen!

Smart Meter: Ignorieren ist keine Lösung

Am 2. September 2016 ist ein neues Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten. Aber anders als in diesem Gesetz vorgesehen, müssen im laufenden Jahr 2017 noch keine smarten Strom- und Gaszähler verbaut werden. Doch der „Rollout“ wird kommen!
Von Aribert Peters und Louis-F. Stahl

(29. September 2017) Das MsbG steckt den Rahmen ab für eine Revolution beim Messen von Strom und Gas, die in den kommenden Jahren auf alle Verbraucher zukommen wird. Die Materie dahinter ist trocken, die Regelungen im Gesetz sind kompliziert formuliert und nur schwer zu verstehen. Um Ihnen den Einstieg zu erleichtern, lassen wir Sie teilhaben am Schicksal von fünf fiktiven Fami-lien und dem, was sich für diese Familien in den kommenden Jahren ändern wird.

  • Familie Smart wohnt in einem eigenen Haus und verbraucht rund 6.000 kWh Strom im Jahr. Das zeigt bisher ein Zähler mit einem Drehrad an, ein sogenannter Ferraris-Zähler. Der Zähler wurde vor 19 Jahren installiert und die Eichplakette ist längst abgelaufen. Herr und Frau Smart streiten sich, ob ein neuer Zähler jetzt schon sinnvoll ist, was ein „Smart Meter“ eigentlich genau ist und was ein solcher Zähler kann. Während Herr Smart der Meinung ist, dass ein Smart Meter mit dem Internet verbunden werden muss, meint Frau Smart, dass ein solcher Zähler nur Verbräuche detailliert auf einem Display anzeigen kann.
  • Familie Glück hat bereits ein „Smart Meter“ mit Anbindung an das Internet und Auswertungsfunktionen, der vor drei Jahren auf besonderen Wunsch von Familie Glück installiert wurde.
  • Familie Warm besitzt eine Nachtstromheizung mit separatem Zähler.
  • Familie Sonnenschein hat nicht nur einen jährlichen Stromverbrauch von 6.500 kWh, sondern auch eine alte 8 kWp PV-Anlage mit Volleinspeisung auf dem Hausdach und dafür einen eigenen Stromzähler.
  • Die besonders sparsame Familie Jung wohnt zur Miete in einem Mehrfamilienhaus und verbraucht nur 1.500 kWh pro Jahr.
Zuständiger Messstellenbetreiber

Stromzähler erfassen Strommengen, die in eine Richtung fließen. Bei Prosumern mit einer PV-Anlage oder einem BHKW auch die „Einspeisung“ von Strom in das öffentliche Netz. In 87,2 Prozent aller Haushalte hängen noch alte Ferraris-Zähler mit Drehscheibe. Diese Zähler zeigen nur eine Zahl an: Den seit der Installation insgesamt verbrauchten oder eingespeisten Strom. Für Strom- und Gaszähler ist der Messstellenbetreiber zuständig. In den allermeisten Fällen ist dies der örtliche Netzbetreiber, der nicht mit dem Energieversorger zu verwechseln ist. Wer Ihr Netz- und Messstellenbetreiber ist, steht auf der Stromrechnung Ihres Energieversorgers. Sie können es selbst herausfinden über den Code des Netzbetreibers auf Ihrer Rechnung. Der Code des Netzbetreibers ist sechsstellig: Das sind die ersten sechs Ziffern im Netzcode und die auf „DE“ folgenden sechs Ziffern in der Zählpunktbezeichnung – nicht mit der Zählernummer zu verwechseln. Unter den Internetadressen bdev.de/stromcode oder bdev.de/gascode können Sie diesen Code eingeben und bekommen den Namen des Netzbetreibers angezeigt.

1845 Installateur Smart Meter

„Moderne Messeinrichtung“

Alle analogen Ferraris-Zähler, aber auch ältere elektronische Zähler, sollen durch eine „moderne Messeinrichtung“ ersetzt werden, sprich: einen digitalen Zähler mit Display und genormter elektronischer Datenschnittstelle. Das Wort „moderne Messeinrichtung“ sollte man sich daher merken. Ein solcher Zähler erfasst nicht nur den Stromverbrauch in Kilowattstunden für jeden einzelnen Tag, jede Woche und jeden Monat für die zurückliegenden zwei Jahre, sondern kann auch den aktuellen Stromverbrauch in Watt anzeigen. Ein solcher Zähler ist also bereits in gewisser Weise „smart“.

Smart Anzeigen

Damit die Messdaten des Verbrauchers vom Energieversorger und vom Netzbetreiber für die Abrechnungen genutzt werden können, müssen sie elektronisch und verschlüsselt übertragen werden. Dafür braucht man eine zusätzliche Kommunikationseinheit, genannt „Smart Meter Gateway“ (SMGW). Moderne Messeinrichtung und Smart Meter Gateway bilden zusammen ein „intelligentes Messsystem“ (iMSys).

Damit Familie Smart künftig laufend ihre aktuellen Verbräuche sehen kann, braucht man aber noch mehr als ein intelligentes Messsystem: nämlich eine Anzeigemöglichkeit der Messwerte. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Man geht zum Zähler und leuchtet ihn mit der Taschenlampe an. Der Zähler zeigt dann die Messdaten an, wenn er vorher dafür freigeschaltet wurde.
  • Mit einem Auslesekopf am Zähler wird ein Signal empfangen und auf ein Display im Wohnraum übertragen.
  • Ein Computer wird über ein Kabel oder per Funk mit dem Smart Meter verbunden, empfängt von dort die Messwerte und wertet sie aus.
  • Der Messstellenbetreiber empfängt über das Gateway die Messwerte und stellt sie dem Verbraucher über ein Internetportal zur Verfügung (siehe Beispiel).  

Aber der Streit zwischen Herrn und Frau Smart geht weiter: Wie viel darf das intelligente Messsystem kosten? Was lässt sich sparen? Und kann die Familie durch Dritte zum Einbau eines intelligenten Messsystems gezwungen werden? In einem Punkt hat das Ehepaar aber schon Klarheit: Was ein „Smart Meter“ ist, dafür gibt es keine amtliche Festlegung. Also haben Herr und Frau Smart beide recht mit ihren unterschiedlichen Definitionen von einem Smart Meter: Ein ehefreundliches Gesetz.

Wann steht der Wechsel an?

Der Wechsel zu „modernen Messeinrichtungen“ und „intelligenten Messsystemen“ ist die vom Gesetzgeber verordnete Zukunft. Bis 2032 müssen die Messstellenbetreiber 95 Prozent der Zähler in Deutschland gegen „moderne Messeinrichtungen“ austauschen. Wann das konkret für die Familien Smart, Sonnenschein, Glück, Warm und Jung passieren wird, darauf haben die fünf Familien wenig Einfluss.

Daher ist der Familienstreit bei Smarts teilweise überflüssig: Denn nicht die Familie entscheidet, ob der Wechsel hin zu einem smarten Zähler kommt, sondern nur ob man diesen Wechsel vorzieht, bevor er zur Pflicht wird. Ärgerlich ist dabei, dass Familie Smart sich gegen die Entscheidung des Messstellenbetreibers hinsichtlich des Installationszeitpunktes nicht wehren kann.

Zwangsbeglückung

Besonders weitreichend ist die kommende Umstellung für Verbraucher mit mehr als 10.000 Kilowattstunden Jahresstromverbrauch, Betreiber einer Stromerzeugungsanlage mit mindestens sieben Kilowatt Leistung, sowie Haushalte mit unterbrechbaren Verbrauchern wie Nachtspeicherheizungen. Eigentlich wäre bei diesen Verbrauchern bereits dieses Jahr nicht nur die zwangsweise Installation einer modernen Messeinrichtung, sondern auch die eines teuren Smart Meter Gateways vorgeschrieben. Weil es jedoch noch keine behördlich zertifizierten Gateways gibt, muss der Einbau noch nicht vorgenommen werden.

1845 Grafik Kosten Messstellenbetrieb Smart Meter

In welchem Zeitfenster der Wechsel für welche Verbrauchergruppen und Erzeugungsanlagenbetreiber geschehen soll und welche Kosten jeweils anfallen dürfen, steht in § 31 MsbG (siehe Grafik). Kurz gesagt müssen Messstellenbetreiber dann intelligente Messsysteme einbauen, wenn:

  • Mindestens Smart Meter Gateways von drei Herstellern durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert worden sind.
  • Die Kosten für das intelligente Messsystem je nach Einzelfall aktuell 100 bis 200 Euro im Jahr nicht übersteigen. Die höchstens zulässigen Messkosten hängen dabei von der Stromverbrauchsmenge und/oder der Leistung einer Stromerzeugungsanlage ab.
  • Der Einbau drei Monate im Voraus angekündigt wird.
Wechsel des Messstellenbetreibers

Verbraucher haben keinen Einfluss aus die Auswahl der Zähler ihres Messstellenbetreibers und auch keinen Einfluss darauf, wann der örtliche Messstellenbetreiber mit dem Einbau von modernen Messeinrichtungen beginnt.

Aber Verbraucher können ihren Messstellenbetreiber genau wie ihren Energieversorger wechseln!

Wie bei der Grundversorgung mit Strom gibt es bei der Messung einen örtlich „grundzuständigen Messstellenbetreiber“. Dies ist in der Regel der lokale Netzbetreiber. Man kann aber jederzeit zu einem anderen Messstellenbetreiber wechseln.

Ähnlich wie beim Telefon- oder Stromanbieter schließt man mit einem neuen Messstellenbetreiber einen Vertrag, der auch die Laufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten regelt. Die Höchstlaufzeit beträgt zwei Jahre.

Dennoch ist Vorsicht angesagt: Man sollte nicht unüberlegt derartige Verträge unterschreiben. Denn der gesetzliche Schutz, der die zusätzlichen Kosten nach oben begrenzt, gilt für Verträge mit freien Messstellenbetreibern nicht. Deshalb ist zu befürchten, dass bald Unternehmen am Start sind, die mit vielen leeren Versprechen Kunden locken, um nach der Unterschrift abzukassieren.

Der Wechsel des Messstellenbetreibers kann vom Verbraucher strategisch genutzt werden, um sich der Willkür seines örtlich grundzuständigen Netzbetreibers zu entziehen, der die Einbauentscheidung trifft, sofern der Verbraucher nicht schon zu einem anderen Messstellenbetreiber gewechselt hat. Allerdings will der Wechsel wohl überlegt sein. Denn der Messstellenbetreiber, zu dem ein Verbraucher wechselt, hat dann alle Fäden in der Hand, ohne dass sich der Verbraucher dann noch wehren kann. Es ist ratsam, zu einem Messstellenbetreiber zu wechseln, der fest verspricht, ob und wann er neue Messsysteme installiert und zu welchen Kosten.

Freie Messstellenbetreiber

Freie Messstellenbetreiber sind aber rar gesät. Angebote wie der Yello „Sparzähler“ oder der E.ON „EnergieNavi“ sind meist an unattraktive Stromtarife gekoppelt und für mündige Verbraucher keine Alternative. Dem Bund der Energieverbraucher ist bisher nur ein Messstellenbetreiber bekannt, der bundesweit einzelne kleine Stromzähler installiert, nämlich Discovergy. Mit einem Jahrespreis von 60 Euro pro Smart Meter, egal ob dieses als Bezugszähler für eine Wohnung, als Erzeugungszähler einer PV-Anlage oder als Zwei-Richtungs-Zähler eingesetzt wird, ist das Angebot für ein Smart Meter zwar preislich sehr attraktiv, gleichwohl aber teurer als die guten alten Ferraris-Zähler. Einen Erfahrungsbericht lesen Sie unter Neue Zähler braucht das Land.

Familie Glück

Zurück zu unseren Beispielhaushalten: Familie Glück bekam schon vor drei Jahren einen smarten Stromzähler installiert. Dieser Zähler entspricht zwar nicht den technischen Anforderungen an ein intelligentes Messsystem, er hat aber ab dem Einbauzeitpunkt acht Jahre Bestandsschutz. Familie Glück kann diesen Zähler weiter verwenden.

Nachtstromheizungen

Familie Warm hat eine Nachtstromheizung. Sobald sich diese Stromverbraucher netzdienlich steuern lassen und Smart Meter Gateways verfügbar sind, kann der örtliche Netzbetreiber zwangsweise den Zähler gegen ein maximal 100 Euro pro Jahr teures Messsystem austauschen. Der Zähler für den gewöhnlichen Stromverbrauch der Warms von 3.000 Kilowattstunden pro Jahr ist davon nicht betroffen.

Eigene Stromerzeugung

Familie Sonnenschein hat eine PV-Anlage auf dem Dach. Bisher durfte die Familie die Einspeisung als Anlagenbetreiber selbst mit einem eigenen Zähler messen. Seit dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes zum 2. September 2016 dürfen jedoch nur noch professionelle Messstellenbetreiber Stromzähler betreiben. Familie Sonnenschein muss daher einen Messstellenbetreiber beauftragen. Aber auch für den Stromverbrauchszähler droht ab 2020 wegen des Verbrauchs von mehr als 6.000 Kilowattstunden im Jahr der kommende Smart-Meter-Rollout. Für Familie Sonnenschein könnte sich der Wechsel zu einem freien Messstellenbetreiber daher doppelt lohnen: Die Messung mit jetzt verfügbaren nicht standardkonformen Smart Metern ist mit jeweils rund 60 Euro pro Jahr günstiger als die Preisobergrenze für zertifizierte „intelligente Messsysteme“ und hat mindestens acht Jahre Bestandsschutz.

Mieterhaushalte

Die sparsame Familie Jung wohnt in einer Mietwohnung. Für Mietwohnungen gelten ab dem 1. Januar 2021 besondere Regelungen nach § 6 MsbG: Mieter sind zwar „Anschlussnutzer“, aber „Anschlussnehmer“ ist der Hauseigentümer. Dieser darf ab 2021 für alle Zähler seiner Liegenschaft den Messstellenbetreiber wählen, ohne die Mieter als Anschlussnutzer fragen zu müssen. Die Mieter müssen über den bevorstehenden Wechsel nur rechtzeitig informiert werden und der vom Vermieter gewählte Messstellenbetreiber darf in Summe nicht teurer sein, als wenn jeder Mieter selbst einen Messstellenbetreiber wählt. Mieter können zwar von Vermietern verlangen, alle zwei Jahre Angebote von anderen Messstellenbetreibern einzuholen. Der Vermieter kann aber den Anbieter dennoch frei auswählen. So steht zu befürchten, dass Mieter beim Messstellenbetrieb zukünftig ähnlich wie bereits von den Heizkostenabrechnern unbillig zur Kasse gebeten werden.

Gaszähler

Für die Messung von Wärme und Wasser gilt das Gesetz nicht, allerdings für Gaszähler. Für smarte Gaszähler gibt es jedoch keinen festen Rolloutplan. Vorgeschrieben ist nur, dass sich alle neuen Gaszähler theoretisch mit einem Smart Meter Gateway verbinden lassen müssen. Dies erfolgt bei Gaszählern in der Regel über eine Befestigungsmöglichkeit für ein Impulsmodul oder einen optischen Auslesekopf. Wie teuer diese optionalen Lösungen sein werden, wird sich erst zeigen, wenn Smart Meter Gateways verfügbar sind und installiert werden.

Sonderkonditionen für Mitglieder

Mitgliedern im Bund der Energieverbraucher e.V. räumt der freie Messstellenbetreiber Discovergy aktuell bei Abschluss von Neuverträgen einen dauerhaften Rabatt in Höhe von 20 Prozent auf die Jahresrechnung ein.

Dieser Mitgliedschaftsvorteil kann unter der Rufnummer 0241-53809410 in Anspruch genommen werden.

letzte Änderung: 19.04.2023