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Zähler ablesen nicht vergessen

Mehrwertsteuersenkung: Zähler ablesen nicht vergessen

Von Leonora Holling und Louis-F. Stahl

(3. August 2020) Seit dem 1. Juli gilt eine bis zum 31. Dezember 2020 befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Der reguläre Umsatzsteuersatz, der auch für Strom und Gas gilt, sinkt für diesen Zeitraum von 19 auf 16 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz, der beispielsweise für viele Lebensmittel gilt, sinkt von 7 auf 5 Prozent.

1094 Stromzähler / Foto: filmbildfabrik.de / stock.adobe.com

Unternehmen sollen die Senkung nach dem Willen der Bundesregierung an die Verbraucher weitergeben. Dies sehen auch die meisten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) von Energieversorgern vor, da zumeist ein Preis „zuzüglich Steuern und Umlagen“ vereinbart wird. Es gibt jedoch, wenn auch selten, abweichende Regelungen, die einen Komplettpreis inklusive Steuern und Abgaben vorsehen. Im Zweifel hilft ein Blick in das Kleingedruckte des eigenen Vertrages. Bei Fragen können sich Mitglieder im Bund der Energieverbraucher an die Anwaltshotline des Vereins wenden.

Der Verein empfiehlt Energieverbrauchern Strom- sowie Gaszähler umgehend abzulesen und die Zählerstände an den eigenen Versorger sowie den örtlichen Netzbetreiber zu melden, der für die Messung von Strom und Gas grundzuständig ist. Zum 31. Dezember 2020 sollte erneut eine Ablesung und Meldung erfolgen. Die Übermittlung der Zählerstände zum Zweck der Mehrwertsteuerdifferenzierung macht Versorgern deutlich, dass Verbraucher auf eine Weitergabe der Mehrwertsteuersenkung bestehen.

letzte Änderung: 03.11.2023