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Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts Mailwechsel zwischen Dr. Aribert Peters & Dr. Felix Engelsing (Bundeskartellamt)

Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts

E-Mail vom 27. Januar 2011 an Felix Engelsing (Bundeskartellamt)

(27. Januar 2011)

Sehr geehrter Herr Engelsing,

danke für das Gespräch, dass wir am Rande der Handelsblatt-Tagung am 19. Januar 2011 in Berlin führten.

Ich schreibe Ihnen heute diese Email - die ich auch bei uns ins Internetforum stelle -, um ein möglicherweise zwischen uns vorliegendes Missverständnis aufzuklären. Auch können all jene, die meine Fragen und Ihre Antworten lesen, sich selbst ein Urteil bilden.

Ihr Untersuchungsgang ist beschrieben im Bericht des Bundeskartellamts:
www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Stellungnahmen/110113_Bericht_SU_Strom__2_.pdf

Sie stellen zutreffend fest, dass während eines Großteil des Stromangebot und Stromnachfrage in ein Gleichgewicht zu bringen. Fehlt es an diesem Gleichgewicht, dann bricht die gesamte Stromversorgung zusammen, auch wenn der Fehlbetrag gering ist (siehe Bericht Seite 107).

Das würde es jedem dieser Großen erlauben, einen beliebig hohen Strompreis zu verlangen. Denn ohne dieses hohe Angebot wäre die Nachfrage nach Strom nicht zu befriedigen, die Versorgung bräche zusammen.

Dadurch ist der Strompreis in das Belieben der vier Großen gestellt. Und jeder Stromerzeuger profitiert von einer Preisüberhöhung, weil alle Angebote zum Preis des teuersten Angebots gehandelt werden.

Der Bericht spricht von einer finanziellen Kapazitätszurückhaltung als einem Ausbeutungsmissbrauch (Seite 119 des Berichts).

Ziel der Untersuchung war es, die Strompreisbildung in Deutschland zu untersuchen (Seite 212). Man beschränkte sich jedoch darauf, Anhaltspunkte für eine Kapazitätszurückhaltung von Kraftwerksblöcken zu erlangen. Für jedes Kraftwerk wurde viertelstundenweise abgefragt, wie hoch die variablen Kosten jeweils waren und zu welchem Preis der Strom zum Verkauf angeboten wurde (Seite 126).

Die Funktionsweise der Großhandelsmärkte ist wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass nur ein kleiner Teil des Strom an der Strombörse EEX gehandelt wird und der weitauf größere Teil außerhalb der Börse gehandelt wird, allerdings werden die Börsenpreise auch dem außerbörslichen Stromhandel zugrunde gelegt (Seite 46 des Berichts). Das macht den EEX-Stromhandel anfällig für Marktbeeinflussung.

Es ist für die Großen durchaus lukrativ, Strom an der EEX einzukaufen und diesen Strom außerbörslich (OTC) wieder zu verkaufen. Dabei wird zwar kein Gewinn gemacht, weil die OTC und EEX Preise sich entsprechen. Allerdings treibt jeder Strompreisanstieg an der Börse alle Preise nach oben, sowohl im Day-Ahead Markt als auch am Terminmarkt. RWE war im Jahr 2006 nachweislich der größte Stromkäufer an der EEX. Es kann außer Zweifel stehen, dass dies die Börsenpreise erhöht hat. Es ist offensichtlich, dass dieses Marktverhalten von RWE Trading dem RWE in seiner Rolle als Stromerzeuger sehr hohe Zusatzgewinne einbrachte.

www.energieverbraucher.de/seite_516.html/

Die Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts ist aus zwei Gründen unzureichend:

Das Bundeskartellamts hat die Handelsaktivitäten von RWE Trading oder anderer dem RWE nahestehenden Stromhändler und ihren Einfluss auf die EEX-Preise nicht betrachtet. Auch wurde ausgeklammert, ob der Strom eines Kraftwerks an der EEX überhaupt angeboten wurde. Damit wurden die wesentlichsten Missbrauchsmöglichkeiten des Stromgroßhandels von vornherein aus der Sektoruntersuchung ausgeblendet.

Der zweite Mangel ist die fehlende Nachprüfung des Unternehmensangaben. Zutreffend ist der Einwand des Kartellamts, dass die Gebote beim Stromhandel nicht kraftwerksscharf oder gar blockweise zuzuordnen sind. Damit sind die Unternehmensangaben bereits vom Prinzip her nicht überprüfbar. Es fragt sich, welche Aussagekraft solchen Angaben dann beizumessen sind.

Warum hat das Bundeskartellamt eine sehr teure, großangelegte Untersuchung durchgeführt, die bereits von ihrer Anlage her nicht in der Lage ist, die wesentlichen Missbräuche der großen Stromerzeuger aufzudecken?

Ich bin gespannt ebenso wie die anderen Leser meiner an Sie gerichteten Email, ob mir bei meiner obigen Darstellung eventuell Fehler unterlaufen sind oder ich etwas übersehen habe.

Mit herzlichem Gruß
Dr. Aribert Peters
Vorsitzender
Bund der Energieverbraucher e.V.
Frankfurter Straße 1
53572 Unkel
Telefon 02224-123 123-0

(Ergänzt am 02. Februar 2011)

Antwort von Dr. Felix Engelsing Bundeskartellamt (Vorsitzender 10. Beschlussabteilung )

Sehr geehrter Herr Peters,

in Ihrer Email kommen eine Reihe von offensichtlichen Fehlvorstellungen über die Sektoruntersuchung Stromgroßhandel und die Funktionsweise der Strommärkte zum Ausdruck. Grundsätzlich halte ich zwar eine Korrespondenz über Ihr öffentliches Forum weder für sachgerecht noch für zielführend. Dennoch möchte ich ein paar Missverständnisse, die Ihnen unterlaufen sind, klarstellen:

  1. Die vier größten Stromerzeugungsunternehmen verfügen nach den Ergebnissen unserer Sektoruntersuchung zumindest im Jahre 2007 über eine individuell marktbeherrschende Stellung. Die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung beinhaltet aber nicht einen Beweis für die missbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung. Diese müssen wir gesondert nachweisen. Eine marktbeherrschende Stellung an sich ist nicht verboten.
  2. Wir haben untersucht, ob Energieversorger missbräuchlich Kapazitäten finanziell oder physisch zurückgehalten haben. Unser Untersuchungskonzept entspricht dem der Europäischen Kommission und aller europäischen Wettbewerbsbehörden. Wir haben es insoweit weiterentwickelt, als die Datenerhebung umfangreicher und der von uns entwickelte und programmierte Algorithmus genauer waren. Die zahlreichen Nebenbedingungen der Kraftwerkseinsatzsteuerung (Mindestlauf- und Mindeststillstandszeiten sowie An- und Abfahrkosten) haben wir sachgerecht erfasst. Wir haben einen geringen Nichteinsatz von Kraftwerken nach unserer Optimierung festgestellt, für den aber sachliche Rechtfertigungsmöglichkeiten bestehen. Für den gerichtsfesten Nachweis eines Missbrauchs war dies nicht ausreichend.
  3. Wir haben die Jahre 2007und 2008 untersucht. Im Hinblick auf das von Ihnen genannte Jahr 2006 hat die Europäische Kommission das Verhalten von RWE auf Kapazitätszurückhaltungen untersucht und mangels Anhaltspunkten für einen Missbrauch das Verfahren eingestellt.
  4. Sie sprechen die angebliche Möglichkeit an, dass Unternehmen unmittelbar oder über Dritte durch Käufe am Spotmarkt die Nachfrage künstlich in die Höhe treiben und so die Preise manipulieren könnten. Aus unserer Sicht ist eine solche Strategie nicht möglich. Über einen einzigen Handelszugang über die Börse können Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt entweder kaufen oder verkaufen. Gleichzeitige Verkäufe und Käufe können nicht stattfinden. Dies ist auch nicht über den Handelszugang Dritter ohne weiteres möglich. Eine Manipulation des Marktes kann so weitgehend ausgeschlossen werden.
  5. Auch ist sehr zweifelhaft, ob eine solche Strategie wirtschaftlich für die Unternehmen überhaupt sinnvoll ist. Ein kurzfristiger Ankauf physischer Strommengen durch ein Unternehmen am sogenannten Day-Ahead-Spotmarkt würde, sofern keine entsprechenden Lieferverpflichtungen bestehen, zu einer Überspeisung des Bilanzkreises führen. Dies verstößt jedoch gegen die sich aus der Stromnetzzugangsverordnung und den Bilanzkreisverträgen ergebenden Verpflichtung, den Bilanzkreis möglichst ausgeglichen zu halten. Die Möglichkeiten, größere Strommengen nach der Day-Ahead-Auktion wieder zu verkaufen, waren aber stark eingeschränkt. So war im den Jahren 2007 und 2008 der zeitlich dem Day-Ahead-Handel folgende Intraday-Handel zumeist recht wenig liquide. Zudem würde ein Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Risiken eingehen, wenn es am Spotmarkt kurzfristig mehr Strom einkauft als es tatsächlich benötigt, da der Strom entweder gar nicht mehr verkauft oder nur mit hohen Abschlägen verkauft werden kann.
  6. Es ist möglich, dass große Erzeugungsunternehmen an der Börse als Netto-Käufer (und nicht Netto-Verkäufer) auftreten, denn es ist durchaus vorstellbar, dass ihre Lieferverpflichtungen ihre Erzeugungskapazitäten übersteigen. Darüber hinaus wird der Spotmarkt vor allem zur kurzfristigen Optimierung des eigenen Portfolios im Sinne einer Make-or-Buy-Entscheidung genutzt. Der Zukauf von Strommengen Dritter, die günstiger sind als in eigenen Kraftwerken erzeugter Strom ist nicht nur aus Sicht des Unternehmens wirtschaftlich rational, sondern kann durchaus auch zu einer volkswirtschaftlich effizienten Nutzung von Erzeugungsanlagen beitragen
  7. Zu Ihrem Einwand, dass in der Sektoruntersuchung nicht untersucht wurde, ob ein Kraftwerk an der Börse überhaupt angeboten wurde, ist zu sagen, dass dies für die Untersuchung auf eine Kapazitätszurückhaltung vollkommen unerheblich ist. Die Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts deckt den gesamten physischen Strommarkt in Deutschland ab, unabhängig davon, über welchen Vertriebsweg der Strom tatsächlich verkauft wurde. Entscheidend ist nur, dass alle Kraftwerke der marktbeherrschenden Unternehmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt wirtschaftlich hätten betrieben werden können, auch tatsächlich gelaufen sind. Dies ist nach unseren Ergebnissen im Wesentlich der Fall.
  8. Das von Ihnen monierte Prinzip, dass das teuerste zur Deckung der Nachfrage notwendige Kraftwerk den Preis für den gesamten Markt setzt, ist nicht zu beanstanden. Dieser Grundsatz gilt für alle wettbewerblich geprägten Märkte.
  9. Grundsätzlich ist auch eine detaillierte Überprüfung etwa der Angaben zu den Grenzkosten einzelner Kraftwerke möglich. Wir haben die Grenzkosten einiger Kraftwerke durch Simulationen überprüft. Im Rahmen der Sektoruntersuchung konnte aus Ressourcengründen keine vollumfängliche Prüfung der Daten vorgenommen werden. Eine detailliertere Prüfung wäre mit einer Markttransparenzstelle, wie sie im Energiekonzept der Bundesregierung vorgesehen ist, eher möglich.
  10. Die Beschlussabteilung hat durch die durchgeführten Plausibilisierungen keine Hinweise darauf erhalten, dass die Angaben der Unternehmen systematisch falsch sind. Im Übrigen wurden die Daten mittels bußgeldbewehrter Auskunftsbeschlüsse erhoben, so dass davon auszugehen ist, dass die Unternehmen gewissenhaft geantwortet haben.
  11. Für die Einhaltung der Marktregeln und die Verhinderung von Marktmanipulationen bei Finanzderivaten auf den Terminmärkten sind die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) und die Handelsüberwachungsstelle (HüSt) zuständig. Die Handelsüberwachungsstelle hat das Handelsverhalten insbesondere von RWE über die Jahre vollständig und kontinuierlich und unter verschiedenen Aspekten untersucht und keine Anhaltpunkte für Verstöße gegen Marktverhaltensregeln des Wertpapierhandelsgesetzes und des Börsenregelwerks einschließlich des börseneigenen Code of Conducts insbesondere für Preis- oder Marktmanipulation festgestellt.
  12. Sie haben eine Strafanzeige gegen RWE und E.ON wegen Preismanipulationen bei der Staatsanwaltschaften Düsseldorf und Essen gestellt. Darüber berichten Sie auch groß auf Ihrer Website. Die Staatsanwaltschaften Düsseldorf und Essen haben schon einen Anfangsverdacht verneint und deshalb kein Verfahren eröffnet. Darüber berichten sie auf ihrer Website nicht.

Die Funktionsweise der Strommärkte ist sicherlich komplex. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Erläuterungen weiterhelfen konnte. Sollten Sie die Strommärkte weiterhin nicht verstehen, steht Ihnen die Beschlussabteilung zur Beantwortung von Fragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Felix Engelsing Bundeskartellamt
Vorsitzender 10. Beschlussabteilung

(Ergänzt am 04. Februar 2011)

Schreiben von Dr. Aribert Peters auf Antwort von Dr. Felix Engelsing

Sehr geehrter Herr Engelsing,

zunächst möchte ich Ihnen für die kurzfristige Antwort danken.

Sie sprechen das Jahr 2006 und das Verfahren der EU Kommission an (Punkt 3).

Die EU-Kommission hat sich nicht auf Unternehmensangaben verlassen, sondern zweimal die Geschäftsräume der Konzerne durchsucht. Die Funde waren alles andere als harmlos: E.on hat ein Siegel gebrochen, das die sichergestellten Unterlagen sicherte und dafür hat die Kommission gegen E.on ein Bußgeld in Höhe von 38. Millionen Euro verhängt. Der Europäische Gerichtshof hat diese Entscheidung vor wenigen Tagen bestätigt.

E.on hat sich zu weitgehenden Zusagen gegenüber dem Kommission verpflichtet, bevor diese das Verfahren einstellte (Verkauf von Stromnetzen und Kraftwerken).

Das Bundeskartellamt hat selbst in einem internen Vermerk eine Fundsache zitiert, nach der E.on gezielt handelte, um an der Börse ein Zielniveau zu erreichen. Dieser Vermerk ist an die Öffentlichkeit gelangt und kann u.a. auf unserer Internetseite nachgelesen werden.

Auch hat ein Insider, der an der Strombörse selbst tätig war, auf die Strompreismanipulationen dort öffentlich aufmerksam gemacht und dies auch für das Jahr 2006 nachvollziehbar belegt.

Anders als es sich bei Ihnen unter Punkt 3 liest, war also der Stromgroßmarkt im Jahr 2006 alles andere als in Ordnung.

 Zu ergänzen ist allerdings, dass das Bundeskartellamt zu jener Zeit unter einer anderen Leitung stand und auch die Beschlussabteilung nicht von Ihnen, sondern von Carsten Becker geleitet wurde. Unter dieser anderen Besetzung wurde auch ein Missbrauchsverfahren gegen E.on und RWE eingeleitet wegen Einpreisung kostenlos zugeteilter Zertifikate. Dieses Verfahren wurden eingestellt, kurz nachdem die Leitung des Bundeskartellamts gewechselt hatte.

Unter Punkt 4 führen Sie an, dass der Börsenpreis nicht manipuliert werden kann, weil Unternehmen dort entweder nur kaufen oder nur verkaufen könnten.

Das ist sachlich unrichtig. Ein Börseninsider, der selbst in der EEX Börse tätig war, teilte uns dazu mit: „Natürlich haben Unternehmen, die über einen Zugang zur Börse verfügen, mehrere Abteilungen, die diesen Zugang - entweder weitgehend unabhängig voneinander oder koordiniert - parallel nutzen. So kann zum Beispiel die Handelsabteilung Strom verkaufen während die Beschaffungsabteilung desselben Unternehmens Strom kauft. Beigrößeren EVUs wie RWE oder Vattenfall ist diese Arbeitsweise sogar nicht die Ausnahme sondern die Regel“.

Gunnar Harms, der selbst als Händler an der EEX Börse handelt, teilt dazu mit: „Kauf am Spotmarkt und gleichzeitiger bzw. kurzfristig danach erfolgender Verkauf am Terminmarkt ist durchaus möglich. Kauf am Spotmarkt und Verkauf am langen Ende ist aber m.E. offensichtlich erfolgt und genau das hätte ein Untersuchungsziel des Bundeskartellamts sein müssen. Außerdem haben große Unternehmen durchaus auch mehrere Handelszugänge, z.B. allein schon über ihre diversen Handelstöchter. Händler A kauft am Spotmarkt und Händler B beobachtet und verkauft gleichzeitig am Terminmarkt“.

Sie führen aus, dass ein Stromkauf am Spotmarkt wirtschaftlich sinnlos sei, weil der gekaufte Strom nicht wieder verkauft werden kann und im Bilanzkreis dann zuviel Strom zur Verfügung stände (Punkt 5).

Allerdings kann ein Stromerzeuger wie z.B. RWE zum Ausgleich des Bilanzkreises die Eigenerzeugung entsprechend herunterfahren. Da am Spotmarkt nur ein geringer Teil des insgesamt erzeugten Stroms gehandelt wird, genügt schon der Kauf geringer Strommengen, um das Strompreisniveau an der Börse deutlich nach oben zu schieben. Auf die entsprechenden Belege des VIK sei verwiesen. Bei Ihrer Untersuchung der Kapazitätszurückhaltung von Kraftwerken wäre ein solches Verhalten nicht aufgefallen, da sogar Stillstandszeiten von 25% nicht weiter von Ihnen hinterfragt worden sind.

Da der Spothandel stets am Vortag stattfindet, hat jeder Kraftwerksbetreiber genügend Zeit, die Einsatzplanung je nach Bezuschlagung der erteilten Spotmarkt-Orders in Ruhe für den Folgetag zu justieren und ausgeglichene Fahrpläne abzugeben.

Es ist übliche Praxis, am Spotmarkt Orders für den Folgetag unterhalb der eigenen Kosten einzustellen. Wenn diese erfolgreich bedient werden, kann man die eigenen Anlagen in genau dem Umfang ruhen lassen, weil man den Strom billiger an der EEX bekommt. Umgekehrt gilt das Gleiche: Parallel werden Verkaufsorders oberhalb der eigenen Kosten eingestellt, um Gewinne mitzunehmen, falls der Preis so hoch steigt. Erfolgreiche Zuschläge werden dann aus der noch verfügbaren Eigenerzeugung bedient. Wenn kein Zuschlag erfolgt, kann man das auch oft noch intraday vermarkten.

Sie führen aus (Punkt 12), dass ich Anzeige gegen RWE und E.on erstattet hätte. Das ist unrichtig. Weder ich als Person, noch der Bund der Energieverbraucher e.V. haben gegen RWE oder E.on Anzeige erstattet. Unrichtig ist auch, dass dies auf unserer Internetseite berichtet wird.

Richtig ist vielmehr, dass am 23. März 2009 Herr Federhen Strafanzeige gegen E.on und RWE gestellt hat wegen des Verdachts der Strompreismanipulation. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat aufgrund der Anzeige durchaus Vorermittlungen aufgenommen, jedoch nach gut acht Monaten auf  über hundert Seiten schriftlich begründet, dass kein ausreichender Anfangsverdacht vorliege.

Die Staatsanwaltschaft Essen hat die Anzeige gegen RWE  an die Staatsanwaltschaft Leipzig abgegeben. Von dort wurde am 10.1.2011 mitgeteilt, dass die Vorermittlungen eingestellt wurden. Dies haben immerhin fast zwei Jahre angedauert.

Sie stellen dies so dar, dass kein Verfahren eröffnet wurde.

Der renommierte Fachanwalt und Autor Dr. Peter Becker schreibt über Ihre Untersuchung: „Entscheidende Fragen sind nicht gestellt worden: Warum die großen Vier mit 80 % ihres Stromangebots einen Bogen um die Energiebörse EEX machten, der damit hochgetriebene Börsenpreis aber der Referenzpreis ist – diese Strategie hätte auf ihre Auswirkungen auf den Großhandelsmarkt untersucht werden müssen“.

Es freut mich, dass durch unseren Austausch die Meinungsverschiedenheiten konkretisiert werden konnten.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Aribert Peters
Vorsitzender
Bund der Energieverbraucher e.V.

letzte Änderung: 30.05.2018