Sonnenuntergang: Einstellung der „sonnenFlat“
Von Louis-F. Stahl
(7. Dezember 2021) Schlechte Nachrichten für die Käufer einer „sonnenBatterie“, die sich bei der Investition in einen teuren Stromspeicher auf die „sonnenFlat“ für den Reststrombezug und die damit erwartete Wirtschaftlichkeit des Stromspeichers verlassen haben.
Beworben wurden die Speicher auf der Webseite des Herstellers zuvor mit einer „Beispielrechnung über 10 Jahre“ für die Sonnenflat, mit dem Ergebnis, dass „sich die Anschaffung bereits nach ca. 10 Jahren wieder amortisiert hat“.
Der zwischenzeitlich vom Ölkonzern Shell übernommene Stromspeicherhersteller kündigt nun jedoch seinen Kunden den Stromtarif „sonnenFlat“ nicht nach 10 Jahren, sondern zum 31. August 2022. Das Unternehmen bietet den betroffenen Kunden 500 Euro „Wechselbonus“ als Entschädigung an, wenn sie die Kündigung hinnehmen und bis zum 31. Oktober 2021 freiwillig in den neuen Tarif „sonnenFlat X“ mit für viele Betreiber weniger attraktiven Konditionen wechseln. Die Entschädigung soll nicht direkt gewährt, sondern „nach jeweiligem Ablauf der ersten beiden Jahre im neuen sonnenFlat Vertrag ausgezahlt“ werden.
Fraglich ist, ob die Kündigungen im Einzelfall zulässig sind und selbst wenn dem so sei, ob sich daraus gegebenenfalls Schadenersatzansprüche für betroffene Verbraucher ergeben könnten, die ihre Investitionsentscheidung im Vertrauen auf einen mit dem Stromspeicher beworbenen Tarif beziehungsweise eine mit diesem Tarif in Aussicht gestellte Amortisation getätigt haben.
Die Einstellung der Sonnenflat ist nicht die erste Einstellung eines speziellen Stromspeichertarifes. In den Jahren 2018 bis 2020 wurde den Käufern eines Senec-Stromspeichers bereits der Tarif „Econamic Grid“ gekündigt und der Wechsel in einen neuen Tarif namens „Senec.Cloud“ mit anderen Konditionen angeboten.