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Millionen an Lippstadt

(18. September 2004) - Der Essener Energiekonzern RWE AG muss den Stadtwerken Lippstadt GmbH eine Summe von knapp zehn Millionen Euro sowie Zinsen in Höhe von knapp sechs Millionen Euro zurückzahlen. Das berichtet die Zeitung ZfK. Mit diesem Urteil beendete das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf letztinstanzlich einen Rechtsstreit, der sich über fast zehn Jahre hinzog. Dabei ging es um den Verkauf des lokalen Stromnetzes an die Stadtwerke Mitte der neunziger Jahre, bei dem die Lippstädter offenbar zu viel bezahlt hatten. Gegen das Urteil ist keine Revision möglich; RWE kann lediglich eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einlegen. Es ist deswegen von weitreichender Bedeutung, da einige Stadtwerke ihr Stromnetz seinerzeit zu ähnlichen Bedingungen übernommen hatten und derzeit noch mehrere vergleichbare Fälle zur Entscheidung ausstehen. Dazu gehört etwa die Klage der Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH (BEW) gegen RWE Energy.

Zum 1. Januar 1995 hatten die Stadtwerke Lippstadt von der RWE-Vorgängergesellschaft Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen (VEW) das lokale Stromnetz übernommen aus dem Stand heraus, ohne vorher jemals in dieser Sparte tätig gewesen zu sein. Dafür verlangte der Konzern den sog. Sachzeitwert auf Wiederbeschaffungsbasis. Einschließlich der Summe für die 110-kV-Einspeisung, die die Stadtwerke ebenfalls übernehmen wollten, mussten die Lippstädter rund 43 Millionen Euro zahlen allerdings unter Vorbehalt einer höchstrichterlichen Entscheidung.

Streitpunkt Abschreibungen

Schon wenige Tage nach der Übernahme landete der Fall bei der Justiz zunächst beim Landgericht Dortmund. Die Kommunen wollten nur einen Kaufpreis auf Basis der Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen zahlen. Der Sachzeitwert jedoch, den VEW verlangte, liegt üblicherweise um 50 Prozent über dieser Summe. Lippstadt wollte nicht einsehen, für Anlagen noch einmal einen überhöhten Preis zu zahlen, die ohnehin bereits nach Ablauf der 20-jährigen Laufzeit des Konzessionsvertrags über Abschreibungen finanziert waren.

Ähnlich sah dies nun auch das OLG Düsseldorf. Es taxierte mit Hilfe eines unabhängigen Gutachters einen angemessenen Kaufpreis, der rund ein Viertel unter derjenigen Summe lag, die seinerzeit in die Kasse von VEW geflossen war. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Ende 1999 im Streit zwischen der Gemeinde Kaufering und den Lech-Elektrizitätswerken (LEW) entschieden, dass die Bemessungen nach dem Sachzeitwert zwar nicht schlechthin unzulässig sind. Es komme dann aber zu einer kartellrechtlich unzulässigen Bindung an den bisherigen Versorger, wenn der Preis den Ertragswert des Versorgungsnetzes übersteigt und dadurch ein Versorgerwechsel verhindert wird.

letzte Änderung: 16.07.2012