Energieversorger BEV insolvent
Bayerische Energieversorgung pleite
Von Leonora Holling
(29. April 2019) Der Bund der Energieverbraucher hat bei seinem Wechselservice für Strom und Gas den Versorger „Bayerische Energieversorgung“ (BEV) bereits seit längerem nicht mehr berücksichtigt. Auf Vergleichsportalen im Internet wurde der Versorger hingegen als verlässlich empfohlen, mit scheinbar guten Bewertungen ganz oben gelistet und gegen Provision vermittelt. Und das, obwohl sich seit Oktober 2018 Verbraucherbeschwerden über ungerechtfertigte Doppelabbuchungen von Abschlägen durch die BEV mehrten.
Die Bundesnetzagentur eröffnete am 16. Januar 2019 ein förmliches Aufsichtsverfahren wegen ungerechtfertigter Preisanhebungen und undurchsichtiger Zwischenabrechnungen. Seinen vorläufigen Abschluss fand der Showdown der BEV am 29. Januar 2019 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht München.
Wieder einmal ist ein Energieversorger mit einem auf Bonuszahlungen und drastische Preissteigerungen gestützten Geschäftsmodell gescheitert. Verbraucherschützer beobachten den Trend hoher Bonuszahlungen sehr kritisch, da diese nur für scheinbar günstige Preise in Vergleichsrechnern sorgen. Wenn sich ein günstiger Preis maßgeblich durch eine Bonuszahlung am Ende des Belieferungszeitraumes begründet, müssen Verbraucher damit rechnen, diesen Bonus am Ende nicht zu erhalten. Obendrein erfolgt häufig eine unauffällige Ankündigung mit saftigen Preissteigerungen für eine einjährige Vertragsverlängerung, wenn Verbraucher nicht widersprechen und kündigen.
Von der BEV-Pleite betroffene Verbraucher sollten den Zählerstand umgehend ablesen und gut dokumentieren. Idealerweise sollte der Zählerstand unter Zeugen abgelesen und durch ein Foto mit Datumsfunktion dokumentiert werden. Diesen Zählerstand sollten Verbraucher unbedingt der BEV, dem örtlichen Netzbetreiber, sowie auch dem örtlichen Grundversorger melden. In der Vergangenheit sind Verbraucher häufig wegen nicht vorgelegter Zählerstände seitens des Insolvenzverwalters mit überhöhten Entgeltforderungen überzogen worden.
Ob eine zusätzliche Kündigung formal möglicherweise noch bestehender Belieferungsverträge trotz Einstellung der Versorgung erforderlich ist, ist umstritten. Rein vorsorglich sollten betroffene Verbraucher aber von einem sofortigen Sonderkündigungsrecht wegen Nichtbelieferung Gebrauch machen. Die Kündigungserklärung sollte dabei vorab per E-Mail oder Fax und zusätzlich per Einschreiben Einwurf erklärt werden. Fraglich ist zudem die Berechtigung zur Rückbuchung von bis Ende Januar 2019 erfolgten Abschlägen. Mit einem Bonusanspruch dürfte allenfalls aufgerechnet werden können, wenn ein solcher früher bereits durch die BEV errechnet und mitgeteilt wurde.