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BEV-Insolvenzverfahren eröffnet

BEV-Insolvenzverfahren eröffnet

Von Louis-F. Stahl

(13. Dezember 2019) Der Billiganbieter „Bayerische Energieversorgung“ musste bereits Anfang Januar 2019 wegen akuter Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden (siehe „Energieversorger BEV insolvent“). Dem Insolvenzantrag gingen turbulente Monate voraus: Bereits im Oktober 2018 beschwerten sich Mitglieder im Bund der Energieverbraucher beim Verein, dass der Versorger auf Nachrichten nicht antworte, Guthaben nicht zeitnah auszahle und Abbuchungen vom Bankkonto der Verbraucher häufig doppelt erfolgen. Der Verein warnt wechselwillige Verbraucher im Rahmen des Anbieterwechselservices vor dem Gebaren der BEV. Am 16. Januar 2019 leitete die Bundesnetzagentur ein förmliches Aufsichtsverfahren ein. Die Büros des Anbieters wirkten zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen und der offizielle Insolvenzantrag folgte am 29.Januar 2019.

3158  Notiz Insolvent / Foto: designer491 / stock.adobe.com

Am 16. Oktober 2019 hat das zuständige Insolvenzgericht am Amtsgericht München das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Axel W. Bierbach zum Insolvenzverwalter bestellt, der noch am gleichen Tag mitteilte, dass im Falle der BEV eine drohende „Masseunzulänglichkeit“ vorliege. Das bedeutet, dass das verbleibende Vermögen der BEV sowie die noch offenen Forderungen der BEV voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die sogenannten „Masseverbindlichkeiten“ zu begleichen. Gemeint sind damit die Kosten des Insolvenzverfahrens und bestimmte Verbindlichkeiten, die im Rahmen des Verfahrens entstanden sind. Verbraucher, die noch offene Forderungen gegen die BEV haben, werden daher möglicherweise vollkommen leer ausgehen.

Der Bund der Energieverbraucher rät Verbrauchern, sofern noch nicht geschehen, dem Insolvenzverwalter zu erklären, dass gegebenenfalls bestehende SEPA-Lastschriftmandate widerrufen werden, damit der Insolvenzverwalter strittige Forderungen nicht vom Bankkonto der Verbraucher einziehen kann. Verbraucher, denen Endabrechnungen des Insolvenzverwalters zugehen, sollten diese genau prüfen – insbesondere im Hinblick auf die Zählerstände zum Lieferende, die Berücksichtigung doppelter Abbuchungen durch die BEV, die Höhe von Grund- und Arbeitspreis im Hinblick auf unzulässige Preiserhöhungen sowie auch ausstehende Bonuszahlungen. Verbraucher, die einen Zahlungsanspruch gegen die BEV haben, sollten diese bis zum 10. Januar 2020 beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden, auch wenn die Chancen auf eine Auszahlung im Hinblick auf die drohende Masseunzulänglichkeit gering sind.

Verfahrensinformationsportal des Insolvenzverwalters der BEV: www.bev-inso.de

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat angekündigt, eine Musterfeststellungsklage, wie sie bereits im Diesel-Skandal erhoben wurde, gegen den Insolvenzverwalter auf den Weg zu bringen. Hintergrund ist, dass Guthaben und Boni vom Insolvenzverwalter mit dem Hinweis auf das Insolvenzverfahren nicht ausgekehrt werden. Betroffene Verbraucher können sich für die Musterfeststellungsklage erst registrieren lassen, wenn das Bundesamt der Justiz die Klage geprüft und die Möglichkeit der Beteiligung eröffnet hat.

letzte Änderung: 30.11.2020