Bundesnetzagentur verhängt Bußgeld
(15. Juni 2013, aktualisiert 9.12.2015) Die Bundesnetzagentur verhängte gegen den Geschäftsführer der Hamburger mk-Holding, die unter der Marke "Care Energy" auftritt, ein Bußgeld von 40.000 Euro. Das Unternehmen habe die Pflicht zur Anzeige der Belieferung von Haushaltskunden mit Energie nicht erfüllt, hieß es. Es bezeichne sein Geschäftsmodell als Contracting, in dessen Rahmen Nutzenergie in Form von Licht, Kraft, Wärme und Kälte an die Verbraucher geliefert wird.
Im Rahmen der Prüfungen habe sich aber herausgestellt, dass diese Nutzenergieversorgung faktisch und rechtlich nichts anderes ist als klassischer Stromvertrieb, so die Agentur. Wie bei jedem anderen Stromlieferanten rechne "Care Energy" den Verbrauch über den Stromzähler des Endkunden ab. Mit Energiecontracting habe das nichts zu tun. Unter der Marke werde seit Anfang 2012 u. a. Haushaltskunden die Versorgung mit Energie angeboten.
Nach eigenen Angaben habe die Unternehmensgruppe bislang über 230.000 Kunden versorgt. Die erforderliche Anzeige über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die damit verbundene Vorlage von Unternehmensdaten sei nicht erfolgt, so die Bonner. Das unter der Marke "Care Energy" betriebene Energievertriebskonzept unterliege vollumfänglich den Anforderungen des EnWG gegenüber Energielieferanten, "Care Energy" habe wie jeder andere Lieferant EEG-Umlage, auch aus bestehenden Forderungen, zu zahlen.
Das Unternehmen müsse gegenüber der Agentur unverzüglich die erforderliche Anzeige der Haushaltskundenbelieferung vorlegen. Die mk-group Holding GmbH widerspricht dem Bescheid und geht in die nächste Instanz. Die Agentur habe einen Bescheid erlassen, ohne im Anhörungsverfahren Anwälten die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Man werde auch disziplinarrechtliche Schritte gegen die handelnden Personen in der Netzagentur beantragen.
Als reiner Energiedienstleister unterliege man nicht den für Lieferanten geltenden Verpflichtungen des EnWG, so das Unternehmen. Das Unternehmen sei korrekt beim zuständigen Bundesamt BfEE als Energiedienstleister gemeldet. Die Prozesse des Contractings entsprächen exakt den Vorgaben des EDL-G und der DIN 8930-5. Eine Meldung nach §5 EnWG mache keinen Sinn, da Letztverbraucher nicht mit Strom, sondern mit Nutzenergie beliefertwürden.
Aktualisierung vom 10.12.2015:
In einem Aufsichtsverfahren hatte die Bundesnetzagentur gegen die Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG wegen Nichtanzeige der Energiebelieferung nach § 5 EnWG mit Beschluss vom 2.3.2015 (BK6-14-159) ein Zwangsgeld in Höhe von 800.000 Euro festgesetzt http://tinyurl.com/carebneta. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 17. Juni 2015 Az VI-3 Kart 190/14 (V) zurückgewiesen https://openjur.de/u/855567.html.
Laut Angabe der Bundesnetzagentur vom 10.12.2015 erfolgt die Versorgung von Endkunden ausschließlich durch die Care-Energie AG, für die eine Anzeige als Energielieferant nach § 5 EnWG erfolgt sei.