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Wechseln oder protestieren?

Die Strom- und Gaspreise steigen stetig. Immer mehr Verbraucher stellen sich die Frage, ob und wie sie durch einen Wechsel des Strom- und Gasanbieters sparen können. Die Energiedepesche erklärt, wann sich Wechseln lohnt, was man dabei beachten muss und welche Alternativen es gibt.

(29. März 2008) - Ein Anbieterwechsel ist einfach und spart Geld. Aber Achtung: Wer bisher seinem Anbieter treu geblieben ist und jetzt kündigt, der gibt mit der Kündigung des bisher geltenden Vertrags unwiderbringlich eine wichtige Rechtsposition auf. Eine Alternative zum Wechsel des Anbieters ist der Preisprotest. Durch den Protest kann man mehr "sparen" als durch einen Wechsel, geht aber auch ein höheres Risiko ein. Wer sich für den Anbieterwechsel entscheidet, der akzeptiert den Preis des neuen Anbieters und kann dagegen nicht mehr protestieren.

Strommast - Stromleitung

Protest

Beim Preisprotest kürzt man nach vorhergehender Prüfung und Mitteilung an den Versorger dessen Rechnung. Besteht der Versorger auf Zahlung des vollen Betrags, dann muss er vor Gericht gegen den Verbraucher klagen. Das Gesetz verbietet jedoch, dass ein Anbieter solchen Verbrauchern die Strom- oder Gasversorgung sperrt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass der Versorger überhaupt eine Klage anstrengt und dabei auch vor Gericht siegt.

Tausende Verbraucher protestieren seit dem Jahr 2004 erfolgreich gegen Preiserhöhungen. Sie bilden eine große Gemeinschaft, die der Bund der Energieverbraucher und viele Verbraucherzentralen unterstützen. Die 2004 gekürzten Beträge sind inzwischen verjährt und können nicht mehr eingeklagt werden (Verjährungsfrist beachten). Viele Verbraucher haben sich jedoch einschüchtern lassen und nach anfänglichem Protest später doch den verlangten Betrag bezahlt.

Gesetzliche Grundlage des Protests sind die Paragrafen 307 und 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:

Wenn der Versorger einseitig die Preise festsetzt, dann sind die neu festgesetzten Preise erst zur Zahlung fällig, wenn der Versorger nachgewiesen hat, dass die neuen Preise der Billigkeit entsprechen. Das gilt auch dann, wenn der Verbraucher den Anbieter wechseln kann. Vor einer Billigkeitsprüfung ist zu klären, ob der Versorger überhaupt das Recht zu einer Preisneufestsetzung hatte. Ferner wird geprüft, ob eine eventuell im Vertrag vorhandene Preisklausel überhaupt den gesetzlichen Anforderung entspricht. Tut sie das nicht, dann ist sie ungültig und ebenso die darauf gestützte Preiserhöhung. Die Rechtslage ist wegen des neuen Energiewirtschaftsgesetzes neu, komplex und unübersichtlich. Deshalb entscheiden die Gerichte bis zum Bundesgerichtshof hin derzeit höchst unterschiedlich. Der Ausgang eines Gerichtsverfahrens ist deshalb derzeit kaum vorhersehbar. In vielen Gerichtsverfahren unterlagen die Versorger, in anderen Fällen entschieden die Juristen entgegen der Verbraucherinteressen.

Neue Verträge unterschreiben?

Fast alle Versorger wollen ihre Kunden in neue Verträge mit oft kurzer Laufzeit locken und drängen die Verbraucher mit unterschiedlichsten Argumenten. Unterschreibt der Verbraucher, dann kann er danach weder die Berechtigung zur Preisfestsetzung noch den Preis selbst anzweifeln oder dessen Zahlung verweigern oder hinauszögern. Schließlich hat er Preis und Vertrag freiwillig akzeptiert.

Nähere Informationen gibt es unter Vertragskündigungen

Unterschrift geleistet?

Wer aus Unwissenheit oder aus Scheu vor einer rechtlichen Auseinandersetzung einen neuen Vertrag unterschrieben hat, dem bleibt nur noch eine Möglichkeit: konsequent das jeweils beste Angebot zu nutzen.

Vorsicht "Kleingedrucktes"

Das beste Angebot entspricht nicht immer dem günstigsten. Neben dem Preis spielen auch die Vertragslaufzeit und das "Kleingedruckte" eine wichtig Rolle. Welche Vollmachten gibt man dem Versorger?

letzte Änderung: 01.10.2010