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Verjährungsfrist beachten Entspricht eine Preisforderung der Billigkeit, so ist sie von Anfang an verbindlich und fällig. Sie unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 194 ff. BGB.

Verjährungsfrist beachten

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(10. März 2008, geändert 23. März 2008) - Entspricht eine Preisforderung der Billigkeit, so ist sie von Anfang an verbindlich und fällig. Sie unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 194 ff. BGB.

Bei einer Rechnung, die 2004 fällig war, beginnt die Verjährung zum 31. Dezember 2004. Eine berechtigte Restforderung des Versorgers aus einer 2004er-Rechnung ist also mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt.

Rechtsverfolgung, eine Klage oder ein gerichtliches Mahnverfahren können den Ablauf einer Verjährung hemmen (vgl. §§ 203, 204 BGB). Das gilt jedoch nicht für Mahnungen alleine. Aber Achtung: Die Forderung bleibt auch nach Ablauf der Verjährungszeit bestehen und kann sogar eingeklagt werden.

Der Verbraucher kann jedoch in diesem Fall die Einrede der Verjährung vorbringen und sich damit erfolgreich wehren. Der Kunde kann sich aber nicht zugleich auf die Unbilligkeit und die Verjährung berufen, weil das eine das andere logisch ausschließt. Denn wenn die Forderung des Versorgers nicht fällig war, kann sie auch nicht verjähren. Er muss sich deshalb auf die Unbilligkeit und hilfsweise auf die Verjährung berufen (Stufenverhältnis).

letzte Änderung: 19.04.2023