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Rückforderung

BGH schlägt sich auf Verbraucherseite

Rückforderung: BGH schlägt sich auf Verbraucherseite

(08. Dezember 2011) Die Rechtsprechung bei Rückforderungen kann als gefestigt gelten. Das hat ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. September 2011 bestätigt.

Ein Kunde der Regionalgas Euskirchen hatte seit Januar 2005 die Gaspreise nur noch unter Vorbehalt bezahlt. Der BGH hatte die Preiserhöhungsklausel der Regionalgas für unwirksam erklärt. Der Verbraucher verlangte daraufhin die Auszahlung der unter Vorbehalt gezahlten Preiserhöhungen. Das Amtsgericht Euskirchen gab ihm Recht, ebenso die Berufung vor dem Landgericht Bonn. Der BGH hat beschlossen, die dagegen eingelegte Revision abzuweisen. Daraufhin nahm die Regionalgas die Revision zurück.

Der BGH führte zur Begründung aus, dass seine Meinung zu den wichtigen Fragen bereits in vielen Urteilen festgelegt ist: Wenn die Preisklausel unwirksam ist, beanspruchen die Versorger das Recht einer sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung. Dies kommt aber laut BGH nur dann in Betracht, wenn sich das Vertragsverhältnis völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt. Das sei aber nicht der Fall, weil der Gasversorger ja bereits seit 2005 vom Vorbehalt des Kunden wusste und den Vertrag hätte kündigen können. Es kommt dabei nicht darauf an, dass sich der Verbraucher nur auf die fehlende Billigkeit und nicht auf die Ungültigkeit der Klausel berufen hat. Auch kann dahingestellt bleiben, ob der Versorger existenzbedrohende Verluste befürchten muss. Denn dieses Argument hatte der Versorger nicht mit Fakten belegt. Auch auf sogenannte Entreicherung kann sich der Versorger nicht berufen. Denn der Zahlung unter Vorbehalt hatte der Versorger nicht widersprochen. Über acht ähnlich gelagerte Fälle wollte der der BGH am 14. Dezember 2011 verhandeln, in sieben Fällen hat die Regionalgas inzwischen die Revision zurückgezogen.

Gerichtsverfahren

Feuerpause im Energiepreis-Krieg

Feuerpause im Energiepreis-Krieg

(07. Dezember 2011) Alle Gerichtsverfahren um Gas- und Strompreiserhöhungen ruhen derzeit. Verbraucher, Richter und Anwälte können aufatmen und sich über die Pause freuen. Die Gerichte setzen alle Klagen von Versorgern und Verbrauchern aus, bis der Europäische Gerichtshof EuGH seine Entscheidung gefällt hat. Bis diese Entscheidung vorliegt, kann leicht ein Jahr oder sogar noch längere Zeit ins Land gehen. Hintergrund: Der Bundesgerichtshof war sich unsicher, ob die im deutschen Energierecht formulierte Grundlage für einseitige Preiserhöhungen des Versorgers dem Transparenzgebot des EU-Rechts entspricht.

In den Aussetzungsentscheidungen der Gerichte heißt es ziemlich einmütig: Die Entscheidung über den Zahlungsanspruch hängt nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs davon ab, ob das gesetzliche Preisänderungsrecht dem Transparenzgebot des EU-Rechts genügt. Zwar binden die Entscheidungen des EuGH die Gerichte nicht, ihnen kommt auch keine Gesetzeskraft zu. Allerdings gibt es eine Verpflichtung, Gemeinschaftsrecht zu befolgen. Daraus folgt mittelbar eine sogenannte Präjudizwirkung: Innerstaatliche Gerichte dürfen von einer Auslegung des EuGH nicht abweichen (so zum Beispiel Landgericht München, Az 8 S 1318/11 vom 21. Juli 2011).

Eine Frage des Kleingedruckten

Worauf bei Preiserhöhungen zu achten ist

Eine Frage des Kleingedruckten

„Die Stadtwerke heben ihre Gaspreise zum 1. Dezember 2011 an" – wer so eine Nachricht bekommt, sollte hellhörig werden und seinen Vertrag noch einmal genau prüfen. Jürgen Schröder erklärt, worauf betroffene Kunden achten müssen.

(07. September 2011) Vor allem bei sogenannten Sonderkunden ist das Preisänderungsrecht der Energieversorger fraglich. Häufig machen die Gaslieferanten sogar schlichte Formfehler.

1700 Jürgen Schröder

Assessor Jürgen Schröder, Experte für Fragen des Verbraucher- und Energierechts

Energieversorger dürfen, wenn es nötig ist, die Gaspreise anheben – das gilt auch für Sondervertragskunden. Das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Juli 2009 festgestellt (Urteile vom 15. Juli 2009, VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08). Vorraussetzung dafür ist jedoch, dass die Unternehmen das bestehende Preisänderungsrecht aus der Grundversorgung (§ 5 Abs. 2 GasGVV) unverändert in den Normsonderkundenvertrag übernehmen.

Bahn frei für Preiserhöhungen

Damit hatte sich der BGH von seiner früheren Rechtsprechung verabschiedet und den Anbietern einen einfachen Weg aufgezeigt, wie sie ihre Preise wirksam und legal steigern dürfen. In den Jahren zuvor hatten die Richter noch strenge Wirksamkeitsvoraussetzungen für Preisanpassungsklauseln herausgearbeitet.

Nachdem der BGH seine Rechtsprechung bekräftigt hat (Urteile vom 14. Juli 2010, VIII ZR 246/08 und VIII ZR 327/07), ging die Energiebranche dazu über, diese Rechtsprechung umzusetzen, und änderte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei begnügten sich einige Anbieter jedoch nicht mit der wörtlichen Übernahme des § 5 Abs. 2 GasGVV. Stattdessen verkürzten sie diese ohnehin recht substanzlose und – wie der BGH selbst einräumte – völlig intransparente Vorschrift noch weiter zu ihren Gunsten. So ist es beispielsweise in der Grundversorgung gesetzlich vorgeschrieben, die Preisänderungen öffentlich bekannt zu geben. Dies hielt jedoch so manches Unternehmen für obsolet: Der Aufwand sei unzumutbar und zu teuer – die Kosten dafür würden sich letztlich wieder auf die Preise niederschlagen.

E-Mail vom Versorger

Insbesondere bei Internet-Angeboten halten die Anbieter selbst es für ausreichend, ihre Kunden per E-Mail über eine anstehende Erhöhung zu informieren. Einige bestimmten auch, dass die „Änderungen der Preise" erst nach individueller Bekanntgabe wirksam werden sollen. Dabei ließen sie jedoch offen, auf welchem Wege der Kunde informiert wird. Dabei verpflichtet das Gesetz den Versorger dazu, zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Die Verbraucherzentrale NRW untersuchte die Umsetzung der Rechtsprechung stichprobenartig und mahnte daraufhin einige Unternehmen ab. Diese verteidigten ihre Klauseln jedoch hartnäckig. Schließlich erhoben die Verbraucherschützer Klage mit dem Ziel, die Rechtsfragen grundlegend klären zu lassen. Das Landgericht Dortmund sah sowohl im Verfahren gegen die Energiehoch3 GmbH (Urteil vom 14. Januar 2011, AZ: 25 O 247/11) als auch im Verfahren gegen die Gelsenwasser AG (Urteil vom 27. April 2011, AZ: 8 O 473/10) die teils identischen Klauseln beider Unternehmen als unwirksam an.

Eine Information über Preisänderungen per E-Mail stehe der gesetzlich vorgeschriebenen brieflichen Information nicht gleich: Es sei leichter, eine E-Mail zu übersehen, als einen Brief. Zudem hätten beide Anbieter auf die gesetzlich vorgeschriebene sechswöchige Ankündigungsfrist verzichtet. Das habe es theoretisch ermöglicht, die Preise so kurzfristig anzuheben, das die Kunden keine Möglichkeit mehr hätten, zu reagieren.

EU-Gerichtshof entscheidet

Beide Unternehmen haben Berufung zum OLG Hamm eingelegt. Sie haben dort eine Aussetzung der Verfahren beantragt, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzverfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen RWE entschieden hat. Dort lassen die Verbraucherschützer derzeit klären, ob Energieversorger die vage Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV überhaupt in ihre Verträge mit Sonderkunden übernehmen dürfen. Lehnt der EuGH dies ab, wackelt nicht nur die Rechtsprechung des BGH, sondern auch § 5 Abs. 2 GasGVV. Das hätte zur Folge, dass praktisch sämtliche Preisänderungen gegenüber Sonderkunden in der Vergangenheit ohne wirksame Rechtsgrundlage vorgenommen wurden. Verbraucher hätten zumindest dann gute Karten, Geld zurückzuverlangen, wenn sie einer Preiserhöhung zeitnah widersprochen haben.

Es empfiehlt sich daher, gegen jede angekündigte Preiserhöhung, spätestens aber gegen eine Jahresrechnung, möglichst schnell Widerspruch einzulegen, um die Rechte zu wahren. Unter www.vz-nrw.de gibt es bei der Verbraucherzentrale NRW Musterbriefe für den Widerspruch.

Und noch ein Tipp

Statt sich beständig mit ihrem Versorger über Preiserhöhungen zu streiten, sollten Verbraucher einfach den Anbieter wechseln. Das lohnt sich gerade vor Beginn der nächsten Heizperiode.

Risiko für Protestkunden steigt

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der letzten Jahre bestand eigentlich kein Zweifel daran, dass Gas-Sondervertragskunden Preiserhöhungen der Vergangenheit nicht zahlen müssen.

Risiko für Protestkunden steigt

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der letzten Jahre bestand eigentlich kein Zweifel daran, dass Gas-Sondervertragskunden Preiserhöhungen der Vergangenheit nicht zahlen müssen. Alle bisher durch die Rechtsprechung untersuchten Preisänderungsvereinbarungen waren unwirksam.
Von Leonora Holling

(06. September 2011) Viele Verbraucherinnen und Verbraucher hatten konsequenterweise den nächsten Schritt gewagt und die zu viel gezahlten Preiserhöhungen von ihrem Anbieter zurückverlangt, basierend auf dem Tarif, den sie ursprünglich mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart hatten. Gaskunden, die vor 2010 eine Rückforderungsklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Energieversorgers erhoben hatten, konnten ihren Anspruch fast ausnahmslos erfolgreich und zügig vor Gericht durchsetzen.

Doch inzwischen hat die Versorgungswirtschaft „argumentativ aufgerüstet": Sie bemüht sich, Gerichten die fragwürdige These nahe zu bringen, dass bei solchen Rückforderungsprozessen ein Ungleichgewicht bestehe zwischen den alten Sondervertragspreisen, die die Verbraucher zu Grunde legten, und ihren eigenen Beschaffungskosten. Im Klartext heißt dass, dass die Versorger vorbringen, sie müssten Verluste verkraften, statt Gewinne einzufahren, wenn sie die angeblich höheren Beschaffungskosten langfristig nicht weitergeben könnten.

Munition für diese Sichtweise lieferte den Versorgern der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte tatsächlich geäußert, bei Rückforderungsprozessen sei eine „Zumutbarkeitsgrenze" für den Versorger zu beachten. Daraus ziehen einige Gerichte fälschlicherweise den Umkehrschluss, dass bei Sonderverträgen über zehn Jahre hinweg oder länger eine Prüfung des Verhältnisses zwischen Preisen des ursprünglichen Sondervertrages und sogenannten „Gestehungskosten" beim Versorger (gemeint sind damit Bezugskosten und sonstige Kosten) nötig sei. Im Ergebnis bedeutet dies eine genaue Untersuchung der Kostenstruktur des Gasbezuges. Dabei bleibt unentschieden, ob Sachverständige diese Prüfung vornehmen sollen und ob die gesamte Laufzeit des Sondervertrages gecheckt werden muss oder lediglich der Zeitraum, für den der Verbraucher „rückfordert" (maximal drei Jahre). Werden derartige Prüfungen nur für die vergangenen Jahre anberaumt, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Ungleichgewicht zwischen Endkundenpreisen und „Gestehungskosten" manifestiert: Die Gasbezugskosten sind in den vergangenen Jahren wegen ungünstiger Vorlieferantenverträge zumeist gestiegen.

Betrachtet man hingegen das gesamte Lieferverhältnis, so dürfte das Ergebnis anders ausfallen, da vor geraumer Zeit die „Gestehungskosten" der Versorger höchstwahrscheinlich deutlich preisgünstiger waren.

Diese fragwürdige neue Tendenz in der Rechtsprechung birgt jedoch für den klagenden Verbraucher das Risiko, dass er sich mit einem Sachverständigengutachten auseinandersetzen muss. Unabhängig von den drohenden Kosten stellt sich dabei das Problem, einen geeigneten Sachverständigen auszuwählen. Fraglich sind dabei zum einen die sachliche Kompetenz, zum anderen aber auch die nachweisliche Unabhängigkeit von der Versorgungswirtschaft.

Fazit: Im Vergleich zu 2010 sind Rückforderungsprozesse von Gas-Sondervertragskunden mittlerweile deutlich risikobelasteter. Noch ist ungewiss, wie die Gutachten der Sachverständigen ausfallen werden. Wer erwägt, seinen Versorger auf Rückzahlung zu verklagen, sollte sich zuvor kompetent beraten lassen.

Blamage für Bad Honnef AG

Ein aktuelles Urteil lässt den Versorger abermals in einem schlechten Licht erscheinen: Die Gaspreise waren überhöht!

Blamage für Bad Honnef AG

Schon vor einigen Jahren geriet die Bad Honnef AG (BHAG) aufgrund ihrer Gaspreise in die Schlagzeilen. Ein aktuelles Urteil lässt den Versorger abermals in einem schlechten Licht erscheinen: Die Gaspreise waren überhöht!

(04. September 2011) Auch in Bad Honnef in der Nähe von Bonn leben Gaspreisrebellen. Zwei von ihnen hatte die Bad Honnef AG (BHAG) bereits im Jahr 2007 wegen gekürzter Gasrechnungen vor den Kadi gezerrt. Die Kartellkammer des Landgerichtes Köln sollte im Rahmen einer Forderungsklage des Versorgers feststellen, dass die Preisgestaltung der Bad Honnef AG den Vorgaben des § 315 BGB entspricht. Die Richterin erster Instanz holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein, welches jedoch die Behauptung des Energieversorgers widerlegte. Der Sachverständige konnte gerade nicht attestieren, dass zwischen 2004 und 2007 die Bezugskosten und sonstige Kosten Ursache der veränderten Endkundenpreise waren. Folge war, dass die Zahlungsklagen der Bad Honnef AG abgewiesen wurden, da die Billigkeit der Endkundenpreise nicht nachgewiesen wurde („Die Klägerin vermochte die Billigkeit ihrer seit dem 1. Dezember 2004 vorgenommenen Preisanpassungen weder darzustellen, noch nachzuweisen" Urteil LG Köln vom 14. August 2009, 90 O 41/07, rechtskräftig).

1700 BHAG Firmen-Eingangsschild

Zwei Jahre später hatte sich nun ein Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf erneut mit diesen Klagen zu beschäftigen, weil die BHAG in Berufung gegangen war. Dort kam der Senat zu dem Schluss, dass es sich bei dem vorliegenden Fall um einen Sondervertrag handelte, weil die Bad Honnef AG, wie viele andere Versorger auch, Kunden oberhalb des Geringabnehmersegments als „Sondertarif-Kunden" bezeichnet. Die Bad Honnef AG zog daraufhin die Notbremse und nahm sämtliche Berufungen zurück.

Unbillige Preise

Pikant ist jedoch nun, dass damit die ursprünglichen Urteile des Landgerichtes Köln rechtskräftig geworden sind – und damit auch die Feststellungen aufgrund des Sachverständigen zur Unbilligkeit der fraglichen Preise. Für Tarifkunden sind diese Urteile wegweisend: Erstmals wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Billigkeitsprüfung das Verhältnis von Bezugs- und sonstigen Kosten des Versorgers anhand einer monatlichen Betrachtung abzubilden hat, und zwar im Hinblick auf die Veränderung der Endkundenpreise. Deshalb kann sich der Versorger nicht einfach auf die Behauptung zurückziehen, die Endkundenpreise seien über ein oder mehrere Jahre unter seinen eigenen Beschaffungskosten zurückgeblieben.

Wechselvolle Gaspreis-Geschichte

Um die Gaspreiserhöhungen der BHAG hatte es in der Vergangenheit schon viel Wirbel gegeben. Die regelmäßig für die Versorgungswirtschaft tätige Wibera Wirtschaftsprüfung hatte der BHAG im Jahr 2005 bestätigt, dass die Preise 2003 bis 2006 geringer als die Bezugskosten angestiegen sind. Die Verbraucherzentrale NRW hatte darauf basierend alle Protestkunden dazu aufgerufen, ihre Vorbehalte gegen die Zahlungen aufzugeben und die verlangten Preise zu zahlen. Die Gaspreisinitiative Bad Honnef warf zwei Jahre später die Flinte ins Korn und löste sich auf.

Im Jahr 2008 hatte das Bundeskartellamt die Gaspreise der BHAG untersucht. Ergebnis: Keine Beanstandungen für das Jahr 2008, doch für 2007 musste sich die BHAG zu Zugeständnissen zugunsten der Gaskunden verpflichten (Aktenzeichen B 10 – 38/08). Zu diesem Verfahren war der Bund der Energieverbraucher e.V. beigeladen. In seiner Stellungnahme für den Verein führt Prof. Kurt Markert, Freie Universität Berlin, aus: „Aus der Unterlage „Erlösvergleich 2007" ... ergibt sich eine besonders gewichtige missbräuchliche Preisüberhöhung."

Die standhaften Protestkunden können sich bestätigt fühlen und haben es nun schwarz auf weiß, dass die Rechnungskürzungen nach Recht und Gesetz erfolgt sind.

Bürgergas erfolgreich abgemahnt

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V. vom 16. August 2011

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Bürgergas erfolgreich abgemahnt

(16. August 2011) Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat den Gasanbieter Bürgergas aus Gelnhausen erfolgreich abgemahnt.

Bürgergas forderte seine Kunden schriftlich auf, einem Tarif mit neuen Preisen zuzustimmen. Andernfalls sei das Vertragsverhältnis automatisch zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet. Dieser Zeitpunkt wird jedoch nicht benannt. In den schriftlichen Vertragsbedingungen heißt es dagegen, wenn der Verbraucher Preiserhöhungen nicht widerspricht, wären sie damit akzeptiert.

Diese Vorgehensweise mutet besonders befremdlich an, weil Bürgergas-Geschäftsführer Tilmann Haar früher selbst aktiv gegen Gaspreiserhöhungen protestierte und prozessierte.

Bürgergas hat gegenüber dem Bund der Energieverbraucher e.V. eine Unterlassungserklärung fristgemäß abgegeben: Bürgergas verpflichtet sich darin, das kritisierte Schreiben nicht mehr zu verwenden und verpflichtet sich sogar zusätzlich, dies nicht zu tun ohne auf die Ersatzversorgung hinzuweisen.

Ebenso hat sich Bürgergas bereit erklärt, die 700 angeschriebenen Kunden erneut anzuschreiben und auf die Folgen hinzuweisen, wenn keine Einverständniserklärung eingeht. Ein voller Erfolg für den Bund der Energieverbraucher, vertreten von der Göttinger Rechtsanwältin Johanna Feuerhake, im Interesse der betroffenen Verbraucher.

Preiserhöhungen auf der Kippe

Der Bundesgerichtshof stellt die Berechtigung der Energieversorger zur Preiserhöhung in Frage und hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Preiserhöhungen auf der Kippe

Der Bundesgerichtshof stellt die Berechtigung der Energieversorger zur Preiserhöhung in Frage und hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Möglicherweise gibt es auch für die Grundversorgung kein gesetzliches Preiserhöhungsrecht. Der Bund der Energieverbraucher hat mit Prof. Kurt Markert, den ehemaligen Leiter der Energieabteilung des Bundeskartellamts zu den Konsequenzen dieses Beschlusses befragt.

1700 Professor Kurt Markert

Professor Kurt Markert

(9. Juli 2011)

Herr Professor Markert, Sie gelten als Experte auf dem Gebiet des Energierechts und haben die rechtlichen Auseinandersetzungen der vergangenen Jahre sehr genau verfolgt und insbesondere die Entscheidungen des BGH ständig kritisch kommentiert. Neben der Frage, ob Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen, geht es auch um die Berechtigung der Versorger zur einseitigen Änderung der Preise. Für Tarifkunden wurde dieses Recht stets mit einer gesetzlichen Berechtigung zur Preisänderung begründet. Selbst der Bundesgerichtshof ist sich nun hier nicht mehr ganz sicher und hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 18. Mai 2011 VIII ZR 71/10). Wie bewerten Sie diesen Vorlagebeschluss?

Für Sondervertragskunden hatte der BGH bereits am 9. Februar 2011 beim EuGH angefragt, ob das Preisanpassungsrecht der Gasversorger mit den Transparenzanforderungen des EU-Rechts vereinbar ist. (Beschluss vom 9. Februar 2011, VIII ZR 162/09). Von daher ist die jetzige Vorlage an den EuGH für die Tarifkundenversorgung nur konsequent. Der BGH räumt selbst ein, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 der AVBGasV – und auch die Nachfolge-Regelung in § 5 Abs. 2 der GasGVV - über Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Versorgers keinerlei Aufschluss gibt. Sie genügt damit schon nicht den Anforderungen, welche die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung an die Transparenz von Preisanpassungsklauseln stellt. Dies muss dann erst recht für die noch strengeren Transparenzanforderungen der EU-Binnenmarktrichtlinie Gas (Art. 3 und Anhang A Buchstabe c)) gelten. Die Aussicht, dass der EuGH das ebenso sieht, bewerte ich deshalb als sehr gut. Gleiches trifft übrigens auch für das vom BGH aus § 5 Abs. 2 der GasGVV gefolgerte Preisbestimmungsrecht in der Gasgrundversorgung und auch für die Stromversorgung zu.

 Was bedeutet dieser Beschluss nun konkret für Verbraucher in der Grundversorgung, die von einer Preiserhöhung betroffen sind?

Solange der EuGH die Vereinbarkeit des Preisbestimmungsrechts für die Versorgung sowohl von Tarif- bzw. Grundversorgungskunden als auch von Sonderkunden nicht festgestellt hat, dürfen die auf dieses Recht gestützten einseitigen Preiserhöhungen gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Die Gerichte müssen vielmehr bei Zahlungsklagen der Versorger ihr Verfahren ebenso wie der Bundesgerichtshof bis zur Entscheidung des EuGH aussetzen.

Was sollen Verbraucher also konkret tun?

Sie können die Zahlung des Erhöhungsbetrages verweigern, ohne eine Liefersperre riskieren zu müssen. Jedenfalls sollten sie unter Berufung auf die Vorlagen an den EuGH der Erhöhung widersprechen und nur unter Vorbehalt zahlen.

Welches Risiko birgt dies und wie sind die Erfolgschancen?

Eine Zahlung unter Vorbehalt hat keinerlei Risiko. Selbst wenn die Erhöhungsbeträge mit genannter Begründung nicht gezahlt würden, wäre hier eine Liefereinstellung des Versorgers unzulässig. Sollte der EuGH allerdings wider Erwarten die Vereinbarkeit des Preisbestimmungsrechts der Versorger mit den Transparenzanforderungen des EU-Rechts bestätigen, müsste der Erhöhungsbetrag und eventuelle Gerichts- und Anwaltskosten dann nachgezahlt werden, sofern die Erhöhung auch billigem Ermessen nach § 315 BGB entspricht.

Der BGH hat eindeutig erklärt, dass § 5 GasGVV ein gesetzliches Preiserhöhungsrecht begründet. Alle Grundversorger stützen sich bei ihren Preiserhöhungen auf diese Vorschrift. Würde dies vom EuGH verworfen werden, dann müsste dies auch für Preiserhöhungen in der Vergangenheit gelten. Die Kunden könnten dann ihr Geld zurückfordern. Ein so weitgehender Beschluss des EuGH halte ich für sehr unwahrscheinlich, weil er unabsehbare Konsequenzen hätte.

Wenn der EuGH das vom BGH aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV gefolgerte gesetzliche Preisanpassungsrecht der Tarifkunden- bzw, Grundversorger für EU-rechtswidrig hält, gilt das selbstverständlich auch für die Vergangenheit. Bei schon jetzt darauf gestützten Rückforderungsklagen von Verbrauchern wäre allerdings das Verfahren ebenso bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen wie bei Zahlungsklagen von Versorgern. Also vorerst keine „unabsehbaren Konsequenzen“. Im Übrigen wäre bei einem für die Verbraucher positiven EuGH-Urteil auch noch die dreijährige Verjährung von Rückforderungsansprüchen von Verbrauchern zu beachten. Die Situation wäre damit insgesamt nicht anders als bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen, wie man jetzt am Beispiel der EWE ersehen kann, die das offenbar überlebt.

Langer Atem zahlt sich aus

Die EWE-Story

Langer Atem zahlt sich aus

Im Durchschnitt 417 Euro muss der Oldenburger Energieversorger EWE pro Gaskunden zurückzahlen. Insgesamt sind das 250 Millionen Euro für 600.000 Kunden – ein Erfolg, der in der deutschen Wirtschaftsgeschichte (noch) seinesgleichen sucht. Dabei sah es vor Gericht zunächst schlecht aus für die Protestkunden. Sechs Jahre später zahlt sich die Hartnäckigkeit jedoch aus.
Von Wolfgang Witte

(1. Juni 2011) Nun ist es amtlich: Die EWE macht alle Gaspreiserhöhungen seit 2007 rückgängig und erstattet auf Verlangen die zu viel bezahlten Beträge zurück. Damit aber nicht genug: Auch die Kunden, die passiv bleiben, gehen nicht leer aus. Schon im vergangenen Jahr hatte die EWE beschlossen, knapp 40 Prozent der Preiserhöhungen seit 2007 rückgängig zu machen und automatisch mit der Jahresrechnung 2010 zu verrechnen.

Das allein kostet den Versorger 100 Millionen Euro und ist ein Grund dafür, dass die EWE das vergangene Jahr erstmals in ihrer Geschichte mit einem Verlust abschloss. Zum Verlust trägt mit weiteren 80 Millionen bei, dass die EWE erst im Dezember 2010 die Gaspreise an ihre gestiegenen Bezugskosten angepasst hat. Auch diese Summe ist den Kunden zu Gute gekommen. In der deutschen Wirtschaftsgeschichte haben Verbraucherproteste bislang keinen ähnlichen Erfolg gezeitigt. „Stuttgart 21" ist zum Inbegriff für das Aufbegehren der Bürger geworden. Die „EWE-Gaspreisproteste" wären ein zweites Beispiel dafür.

Protest gegen Preiserhöhungen

Im Handstreich konnte dieser Sieg nicht errungen werden. Der Druck auf das Unternehmen musste sechs Jahre lang immer stärker werden, bevor es sich auf seine Kunden zu bewegte. Aus vielen kleinen Quellen wurde erst langsam ein übermächtiger Strom.

Der Protest begann 2004. Die regelmäßigen Gaspreiserhöhungen zehrten am Einkommen der Bürger. Immer mehr Verbraucher stellten sich die Frage: Müssen die Gewinne der Energieversorger so hoch sein, während bei uns das verfügbare Einkommen schrumpft? Angeregt und unterstützt vom Bund der Energieverbraucher begannen die ersten Kunden damit, die Preiserhöhungen nicht zu zahlen. Sie forderten statttdessen die EWE dazu auf, nachzuweisen, dass die Preiserhöhungen gerechtfertigt sind und das Unternehmen daraus keine übermäßigen Gewinne erzielt. Die EWE reagierte darauf mit Mahnschreiben und der Drohung, den Gashahn zuzudrehen. Zusätzlich verärgerte das Unternehmen die Protestkunden dadurch, dass sie kritische Anfragen zur Höhe des Gaspreises in gutsherrlichem Ton beantwortete.

Die Zahlungsverweigerer begannen, sich in Initiativen zu organisieren. Immer mehr Verbraucher schlossen sich an. Ohne den langen Atem dieser Initiativen, die sich auf den Bund der Energieverbraucher stützen konnten, wäre die EWE nicht bezwungen worden. Viele derjenigen, die 2004 mit dem Protest begannen, zahlen noch heute zwei bis drei Cent pro Kilowattstunde Gas. Zahlungsklagen der EWE gingen sämtlich verloren, wurden zurückgezogen oder liegen noch chancenlos in der Revision beim Bundesgerichtshof.

Artikel bringt Stein ins Rollen

Das Geheimnis des Erfolgs der Oldenburger liegt auch in der Beteiligung der „Ostfriesischen Nachrichten" (ON), einer Tageszeitung mit 13.000 Exemplaren Auflage in Aurich. Im Jahr 2005 forderte Jochen Stüve, ein ehemaliger ON-Mitarbeiter, Zahlungsverweigerer und Mitglied beim Bund der Energieverbraucher, seine ehemaligen Kollegen dazu auf, über das Thema zu berichten. Obwohl der Unmut über die ständig steigenden Preiserhöhungen 2005 schon hochgekocht war, war die Zeitung erst einmal nicht am Thema interessiert. Musste der Gaspreis nicht steigen, wenn der Ölpreis anzog? Zudem gehörte die EWE zu den preiswertesten Versorgern. Doch Stüve ließ nicht locker, bis die Zeitung einen Beitrag über seinen individuellen Gaspreisprotest und die Vorschläge des Bundes der Energieverbraucher veröffentlichte.

1700 2339 Rechtsanwalt Dr. Jan Reshöft

Der Anwalt: Dr. Jan Reshöft

Daraufhin meldete sich das Auricher Rechtsanwaltsbüro Berghaus und Kollegen bei der Zeitung und riet dazu, nicht nur die Zahlung zu verweigern und abzuwarten, sondern selbst aktiv zu werden: Vor Gericht könne man den Versorger dazu zwingen, die Billigkeit seiner Preise nachzuweisen. Diese Einmischung der Kanzlei und insbesondere von Rechtsanwalt Dr. Jan Reshöft legte das Fundament für den Erfolg.

Schon nach wenigen Wochen zählte Reshöft über 100 Kunden, die bereit waren, gerichtlich gegen ihren Gasversorger vorzugehen. Er legte 2005 sowohl beim Landgericht Aurich als auch beim Landgericht Oldenburg Klage ein. Reshöft entschied sich bewusst für diese Aufsplittung, um nicht vom Urteil eines Gerichtes abhängig zu sein. Zu den Organisatoren der Sammelklage gehörte auch ein Oberstaatsanwalt.

Entmutigende Niederlagen

Der Prozessverlauf im ersten Jahr war alles andere als ermutigend. Viele Einzelkläger hatten darauf verzichtet, sich der Sammelklage aus Aurich anzuschließen. Die Amtsgerichte urteilten regelmäßig: Die Preise der EWE sind billig, die Kunden müssen zahlen. Das Auricher Landgericht erklärte sich für nicht zuständig und verwies das Verfahren an die Kammer für Handelssachen nach Hannover. Und das Oldenburger Landgericht gab der EWE Recht. Außerdem verwandelte der Bundesgerichtshof das scharfe Schwert der Billigkeitsprüfung in ein stumpfes: Er entschied, ein Unternehmen müsse nicht mehr seine gesamte Kalkulation offen legen. Es sei lediglich notwendig, darzulegen, wie die Kostensteigerungen der Vorlieferanten auf die Endverbraucherpreise durchschlagen.

Hinzu kam, dass sich auch die kommunalen Anteilseigner, also die Kommunalpolitiker, auf die Seite des Unternehmens schlugen, denn die EWE gehört zu 74 Prozent den Kommunen im Ems-Elbe Raum und zu 26 Prozent EnBW. Allerdings verweigerten viele Kommunen selbst die Zahlung der Preiserhöhungen an EWE.

Eine Frage der AGB

Doch es gab auch juristische Lichtblicke. Schon vor dem Oldenburger Landgericht hatte sich gezeigt, dass es auf die Billigkeitsprüfung gar nicht ankommt. Die EWE hatte nämlich schon Schwierigkeiten nachzuweisen, dass sie überhaupt Recht besaß, ihren Gaspreis zu erhöhen. Das Verfahren hatte sich in ein Verfahren über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwandelt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg zerstreute schließlich den Verdacht, die Richter machten gemeinsame Sache mit der EWE: Das Gericht erklärte, EWE-Kunden seien grundsätzlich Sonderkunden. Die fraglichen Preisanpassungsklauseln des Unternehmens seien samt und sonders ungültig, weil sie niemand verstehe: Sie verstießen gegen das Transparenzgebot des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil im Sommer 2010 zum Teil. Er entschied: Ab 2007 hatte die EWE kein Preisanpassungsrecht; die neue Preisanpassungsklausel benachteilige den Kunden. Vor 2007 jedoch habe sich EWE buchstabengetreu an die gesetzlichen Vorschriften gehalten und die AVBGasV (Allgemeinen Versorgungsbedingungen für die Gasversorgung) wortwörtlich übernommen. Das sei richtig gewesen, auch wenn die Formulierungen der AVBGasV kein Kunde verstehen könne. Nebenbei bemerkt, ist der BGH von seiner eigenen Rechtsprechung nicht mehr wirklich überzeugt. Er hat in einem anderen Verfahren das getan, was er im EWE-Verfahren noch unterließ und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

EWE verweigert Rückzahlung

Nachdem die EWE zumindest teilweise in Karlsruhe verloren hatte, erwarteten die Kunden, dass der Oldenburger Versorger nun die Preiserhöhungen ab 2007 umgehend zurückzahlt. Doch der Versorger sagte, dazu verpflichte ihn das Karlsruher Urteil nicht und deshalb werde er es auch nicht tun. Wer sein Geld zurück haben wolle, müsse das Unternehmen verklagen. Das komme auf jeden Fall billiger, als von selber zu zahlen – immerhin erstreckte sich der Gaspreisprotest längst nicht auf das gesamte Versorgungsgebiet, sondern „nur" auf den Raum Emsland, Oldenburg und Ostfriesland.

1700 2339 Auricher Amtsrichter David Pappenheim

Der Auricher Amtsrichter David Pappenheim versucht der Klagen Herr zu werden, rechts im Bild die Liste der zu verhandelnden Klagen.

Nach erheblichem öffentlichen Protest beauftragte die EWE jedoch den früheren Bremer Bürgermeister Dr. Hennig Scherf mit der Ausarbeitung eines sogenannten Vergleichs. Dieser lief darauf hinaus, dass das Unternehmen 40 Prozent der Forderungen an alle Kunden auszahlt, die die EWE nicht verklagen. Schon dieses halbherzige Entgegenkommen war ein enormer Erfolg für die Kunden. Da jedoch das Unternehmen während des Rechtsstreits viel von seinem Ansehen verloren hatte und nicht schlüssig erklären konnte, wie Scherf auf den 40-Prozent-Vergleich gekommen war und die Rechtslage entgegen den Bekundungen der EWE eindeutig war, wuchs die Zahl der Kunden täglich, die die Scherf-Lösung nicht akzeptierten. Stattdessen verklagten sie die EWE vor den Amtsgerichten auf Rückzahlung aller Preiserhöhungen seit 2007.

Alle Amts- und auch Landgerichtsrichter gaben den Klägern recht, so dass die EWE fast täglich in irgendeinem Medium von einer juristischen Niederlage lesen musste. Nach den ersten erfolgreich geführten Klagen, die ab November mit Rückzahlungsurteilen der EWE endeten, baute sich in wenigen Monaten eine Klagewelle auf, die es in Deutschland bisher noch nicht gegeben hatte.

100 Klagen je Termin

Da die EWE in jedem einzelnen Fall auf einer mündlichen Verhandlung bestand, spielten sich in den Amtsgerichten immer ungewöhnlichere Szenen ab. Wurden erst nur zwei oder drei Klagen pro Verhandlung aufgerufen, so waren es einige Wochen später schon 20 oder 30 und schließlich im Auricher Landgericht sogar über 100 pro Verhandlungstermin. Die Ankündigungszettel füllten eine ganze Flurwand und die Gerichtsdiener schoben die Akten mit der Sackkarre in den Gerichtssaal.

1700 2339 Sackkarre zum Transport der EWE-Verfahrensakten

Die Verhandlungen selbst glichen einem absurden Theaterstück, denn der Richter tat nichts anders, als zigmal die immer gleichlautenden Anträge der Parteien vorzulesen und die Anwälte antworteten stereotyp zigmal mit „ja". Einem Kläger, der ohne Anwalt erschienen war, fragte der Richter, warum er denn auf juristischen Beistand verzichte. Der Kläger antwortete: „Ja sagen kann ich auch alleine."

7.000 Klagen gegen EWE

Bis Ende März 2011 summierten sich die Klagen gegen EWE nach Angaben des Unternehmens auf 7.000. Der niedersächsische Justizminister forderte deshalb den Versorger unmissverständlich auf, seine Probleme nicht weiter auf dem Rücken der Justiz auszutragen. Außerdem verlor das Unternehmen Kunden. Bis zum März sollen 45.000 Verbraucher der EWE den Rücken gekehrt haben, wobei dieser Verlust zum Teil auch auf eine Erhöhung des Gaspreises zurückzuführen war. Das Image des Unternehmens löste sich auf. Die eigenen Mitarbeiter begannen, an der Weisheit der Führung zu zweifeln, und die EWE lief (und läuft noch immer) Gefahr, die Konzession für die Strom- und Gasnetze, ihr Kerngeschäft, zu verlieren. Die Kommunen wollen die Netze zukünftig selber betreiben und schwimmen dabei auf der EWE-Antipathiewelle, auf der sie die Risiken einer Netzübernahme gar nicht richtig wahrzunehmen scheinen. Aus all diesen Gründen zahlt die EWE jetzt doch alle Preiserhöhungen seit 2007 zurück. Wer sein Geld zurückhaben will, muss jedoch unterschreiben, dass er auf alle Ansprüche aus der Zeit vor 2007 verzichtet.

Rückzahlung auch ohne Klage

Ohne eine solche Beschränkung ginge das Unternehmen ein neues, schier unkalkulierbares Risiko ein, denn zurzeit prüft der Europäische Gerichtshof die AGB vor 2007. Erklärt er die Preisanpassungsklauseln auch für diese Zeit für ungültig, muss die EWE nicht ab 2007 auf der Basis von 4,11 Cent pro Kilowattstunde, sondern ab 2003 auf der Basis von drei Cent alle Preiserhöhungen zurück zahlen. Das wäre das Ende des Unternehmens.

Nachsatz: Auch die Regionalgas Euskirchen, die Enso Dresden und die Berliner Gasag haben vor dem BGH verloren. Auch sie weigern sich ebenso beharrlich wie die EWE anfänglich, den Kunden Geld zurückzuzahlen. Doch vor Gericht gewinnen die Kunden ihre Rückzahlungsklagen. Man kann nur alle Kunden auch in anderen Regionen ermutigen, zu viel bezahltes Gasentgelt zurückzuklagen.

EWE: Verlust durch Klagen

Sensationeller Erfolg für Protestkunden

EWE: Verlust durch Klagen

(15. April 2011) 2010 machte die Oldenburger EWE AG einen Verlust von 51 Mio Euro, 2009 lag der Nettogewinn noch bei über 199 Mio Euro. Der Umsatz stieg wegen der erstmals ganzjährigen Einbeziehung der Bremer swb um 20% auf fast 7 Mrd Euro.

Beeinträchtigt wird das Unternehmen vor allem durch das BGH-Urteil, das Preisanpassungsklauseln für Sonderkunden unwirksam erklärte. EWE musste 2010 rund 100 Mio Euro an Kunden zurückzahlen, weitere Rückzahlungen drohen.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. begrüßte, dass die Gewinne des Unternehmens durch die Rückzahlungen vermindert wurden. Denn andernfalls hätte sich EWE Geld seiner Kunden widerrechtlich als Gewinn gutgeschrieben. "Das ist ein sensationeller Erfolg für die Protestbewegung in dieser Region, die jahrelang beharrlich für ihr Recht gekämpft haben", erklärte Dr. Aribert Peters, der Vorsitzende des Bund der Energieverbraucher e.V.

EWE muss erneut zahlen

Die Oldenburger EWE AG verlor vor dem Amtsgericht Aurich gegen acht weitere Kunden ...

EWE muss erneut zahlen

(23. März 2011) Die Oldenburger EWE AG verlor vor dem Amtsgericht Aurich gegen acht weitere Kunden und muss die zusätzlichen Beträge aus Gaspreiserhöhungen in voller Höhe zurückerstatten.

Zuvor hatten 26 EWE-Kunden mit ähnlichen Klagen gegen nicht korrekte Gaspreiserhöhungen vor den Amtsgerichten Aurich, Leer und Oldenburg Erfolg. Die Amtsgerichte stützten sich auf ein BGH-Urteil vom Juli 2010, das zum gleichen Ergebnis gekommen war.

Mit Sicherheit protestieren

Die Energiedepesche klärt, welche Kosten drohen und ob Versicherungen dafür aufkommen.

Mit Sicherheit protestieren

Viele Verbraucher sind bereits geübt darin, sich außergerichtlich gegen zu hohe Energiepreise zur Wehr zu setzen. Doch spätestens wenn der Versorger vor Gericht zieht, beschleicht selbst mutige Protestler die bange Frage, welche Kosten nun auf sie zukommen. Die Energiedepesche klärt, welche Kosten drohen und ob Versicherungen dafür aufkommen.
Von Rechtanwältin Leonora Holling

(23. März 2011) Grundsätzlich gilt, dass in einer gerichtlichen Auseinandersetzung derjenige alle Kosten des Rechtsstreites trägt, der in letzter Instanz verliert. Das bedeutet, dass derjenige, der in erster Instanz unterliegt, die Kosten für das erste Verfahren nicht tragen muss, wenn ein Berufungsgericht oder eine Revision seine Rechtsauffassung bestätigt. Dabei zählen zu diesen Kosten des Rechtsstreites sowohl die gesetzlichen Gebühren der Prozessbevollmächtigten beider Parteien, als auch Gerichts-, Zeugen- und Sachverständigenkosten. Wie hoch diese sind, bestimmt sich bei den Anwalts- und Gerichtskosten nach dem Streitwert, lässt sich also schon im Vorfeld gut abschätzen. Die Zeugen- und Sachverständigenkosten hingegen richten sich nach ihrer tatsächlichen Entstehung und lassen sich vorab nicht ermitteln.

1700 Veranstaltung zum Preis-Protest

Es ergibt sich so etwa bei einem Streitwert von bis 700 Euro folgendes maximale Kosten-risiko nach den gesetzlichen Gebühren:

Anwaltsgebühren (je Rechtsanwalt) 1. Instanz

  • 1,3 Verfahrensgebühr 84,50 Euro
  • 1,2 Termingebühr 78,00 Euro
  • Auslagen 20,00 Euro
  • zzgl. 19 Prozent Mehrwertsteuer
  • Summe 217,18 Euro
  • Gerichtsgebühren 1. Instanz 135,00 Euro

Anwaltsgebühren (je Rechtsanwalt) 2. Instanz

  • 1,6 Verfahrensgebühr 104,00 Euro
  • 1,2 Termingebühr 78,00 Euro
  • Auslagen 20,00 Euro
  • zzgl. 19 Prozent Mehrwertsteuer
  • Summe 240,38 Euro
  • Gerichtsgebühren 2. Instanz
    mindestens Gebühren 1. Instanz

Dabei muss die unterliegende Partei jedoch nur die gesetzlich festgelegten Gebühren für den Rechtsanwalt erstatten. Zusätzliche Honorarvereinbarungen der Gegenseite mit ihrem Anwalt werden nicht berücksichtigt und können auf keinen Fall geltend gemacht werden. Das gilt auch für Fahrtkosten und sonstige Kosten der Einschaltung eines auswärtigen Anwaltes: In der Regel muss diejenige Partei diese Aufwendungen tragen, die den Anwalt beauftragt hat. Das gilt auch für Rechtschutzversicherungen, sofern sie der Honorarvereinbarung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Es empfiehlt sich daher immer, vor einer solchen Vereinbarung die Zustimmung des Versicherers einzuholen.

Wann zahlt die Versicherung?

Verbraucher mit einer Rechtsschutzversicherung gehen im Allgemeinen davon aus, dass die Police bei einer Auseinandersetzung mit einem Energieversorger auch die Kosten eines Rechtsstreites deckt. Diese Annahme ist im Grundsatz gerechtfertigt. Trotzdem sollte der Verbraucher einige wichtige Eckpunkte im Umgang mit seiner Rechtsschutzversicherung beachten. Denn wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, prüft die Rechtsschutzversicherung, ob sie überhaupt „einstandspflichtig" ist. Dabei steht häufig die Frage im Mittelpunkt, wann der Streit begonnen hat. Doch liegt der erste Preisprotest vor dem Beginn der Versicherung, haben schon manche Versicherer die Kostentragung abgelehnt, obwohl die im Streit stehenden Forderungen erst nach Abschluss der Police begründet wurden. Manche Versicherer haben auch auf den Beginn des Versorgungsverhältnisses abgestellt und so die Kostenübernahme abgelehnt. In beiden Fällen sollte man auf einer Deckungszusage beharren, da die Versicherungsbedingungen diese Auffassung nicht decken.

Aufwendige Stellungnahmen

Einige Rechtsschutzversicherungen verlangen zudem eine Stellungnahme des beauftragten Verbraucherschutzanwaltes zu den Erfolgsaussichten des Verfahrens. Verbraucher sollten dazu unbedingt wissen, dass dies weitere Gebühren auslösen kann, die er selbst tragen muss – zumal viele Anwälte berichten, dass die dafür notwendige Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung oftmals mehr Seiten umfasste, als der eigentliche Rechtsstreit mit dem Versorger. Zudem zeigt die Erfahrung, dass die Versicherungen einem Anwalt eher eine Absage erteilen, als ihren zahlenden Kunden. Betroffene sollten daher lieber selbst bei ihrer Versicherung nach der Deckungszusage fragen. Dabei erfolgen Kostenzusagen für die jeweilige Instanz neu. Regelmäßig ist zudem eine Selbstbeteiligung zu zahlen.

Unterstützung vom Fonds

Wer als Mitglied des Bundes der Energieverbraucher mindestens acht Wochen vor Zustellung eines Mahnbscheids oder Klageerhebung in den Prozesskostenfonds ordnungsgemäß eingezahlt hat, muss lediglich die Klage des Versorgers und seines ersten Protestschreibens einreichen, um eine Kostendeckung gemäß den herrschenden Bestimmungen zu erhalten . Auch der Fonds erteilt nur die Deckungszusage für Gerichts- und Anwaltskosten für jeweils eine Instanz. Anders als bei der Rechtsschutzversicherung springt der Fonds aber nur für Klagen des Versorgers ein und unterstützt gemäß seiner Satzung keine aktiven Klagen der Verbraucher. Auch Sachverständigenkosten werden nicht übernommen. Dennoch hat der Fonds Vorteile: Die Kosten für eine Beteiligung liegen deutlich niedriger als für eine Rechtschutzversicherung. Unter Umständen ist es auch möglich, dass der Fonds auch Reisekosten und Honorarvereinbarungen erstattet.

Eine Rechtsschutzversicherung gewährt einen umfassenden Schutz gegen Klagen eines Energieversorgungsunternehmens, wenn die Versicherung Kostendeckung erteilt. Allerdings bleibt es unsicher, ob der jeweilige Fall tatsächlich im Umfang der Police enthalten ist. Beim Prozesskostenfonds ist die Deckungszusage sicherer abzuschätzen, jedoch werden Gutachterkosten nicht übernommen. Darüber hinaus ist der Kostenerstattungsanspruch gedeckelt. Daher empfiehlt es sich, für eine sichere Kostenabdeckung beide
Varianten zur Verfügung zu haben.

E.ON Hanse: Preisklauseln unwirksam

Die E.ON Hanse AG, scheiterte erneut mit Gaspreiserhöhungen.

E.ON Hanse: Preisklauseln unwirksam

(22. März 2011) Die E.ON Hanse AG, scheiterte erneut mit Gaspreiserhöhungen. Das Landgericht Hamburg bestätigte die Urteile zweier Amtsgerichte, die von E.ON Hanse verwendeten Preisanpassungsklausen würden die Kunden unangemessen benachteiligen und seien daher unwirksam.

Nachzahlungsforderungen von E.ON seien obsolet, hieß es. Die Kunden hatten 2004 Preiserhöhungen widersprochen und die Beträge gekürzt. E.ON Hanse hatte sich in den Klauseln erlaubt, die Gaspreise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.

EEG-Umlage

Verteuern Erneuerbare den Strompreis?

EEG-Umlage: Verteuern Erneuerbare den Strompreis?

(21. März 2011)

Frage an den Bund der Energieverbaucher:

Eine Frage bekomme ich für mich selbst nicht beantwortet: Tarifanhebungen für 2011 werden begründet durch gestiegene Kosten für Photovoltaikanlagen. Ist es ratsam, diese Kostensteigerungen zu akzeptieren und wenn, um wie viel Cent? Es ist von bis zu 3,6 Cent die Rede. Gibt es in Ihrem Haus eine Meinung dazu? Bisher zahle ich Arbeitspreise für Strom aus 2007, dem Zeitpunkt meines Widerspruches. Grundpreise zahle ich die aktuellen.

Antwort von Frau RA Holling:

Die Umlage für erneuerbare Energien steigt ab 1. Januar 2011 um 1,5 Cent je Kilowattstunde von bisher 2,05 auf dann 3,53 Cent je Kilowattstunde. Diese Umlage müssen jedoch nicht die Stromkunden zahlen, sondern zunächst die Stromversorger. Deshalb müssen sich die Haushaltsstrompreise nicht automatisch um diesen Betrag erhöhen. Die Stromeinkaufspreise der Stromfirmen haben sich im bundesweiten Durchschnitt auch durch die Einspeisung von erneuerbarem Strom in den vergangenen zwei Jahren deutlich verringert: Zwischen 2009 und 2010 um 0,9 Cent je Kilowattstunde und zwischen 2010 und 2011 um 0,5 Cent. Die KWK-Umlage sinkt zudem zwischen 2010 und 2011 um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.

Von der Kostenseite her gibt es daher keine Rechtfertigung, die höhere EEG-Umlage in voller Höhe auf die Verbraucher abzuwälzen. Wenn Ihr Versorger den Strompreis um 1,5 Cent plus Mehrwertsteuer oder sogar noch mehr anhebt, dann können Sie diese Erhöhung unter Berufung auf die fehlende Billigkeit nach § 315 verweigern („Sie sind den Nachweis schuldig geblieben, dass den Mehrbelastungen durch das EEG nicht Kostensenkungen an anderer Stelle gegenüberstehen, zum Beispiel durch die gesunkene KWK-Abgabe oder niedrigere Strombezugspreise") und nur den bisherigen Strompreis zahlen.

Dabei nehmen Sie dieselben Risiken auf sich wie beim bisherigen Preisprotest.

Weiteres Informationen unter Erneuerbare als Sündenbock

EWE unter Druck

Nach einem Bericht der NWZ klagen 1500 Kunden

EWE unter Druck

(16. März 2011) Nach einem Bericht der "Nordwest-Zeitung" klagen 1500 Kunden der Oldenburger EWE AG bei den Amtsgerichten im Oldenburger Raum und Ostfriesland gegen Gaspreiserhöhungen und verlangen eine Rückzahlung zu viel gezahlter Gaspreise. Es gehe um über 350 Verfahren.

Im Oktober hatte EWE aufgrund eines BGH-Urteils, bei dem frühere Preisanpassungsklauseln für nichtig erklärt wurden, rund 620.000 Erdgaskunden Sonderzahlungen von insgesamt 100 Mio Euro in Form von Gutschriften angeboten.

Zwar habe der BGH nicht über die Angemessenheit der Preise entschieden und EWE nicht zu Rückzahlungen verpflichtet, man wolle aber eine außergerichtliche Lösung finden, so das Unternehmen.

E.ON Thüringer Energie AG – Preiserhöhungsklausel unwirksam

Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts rechtskräftig

E.ON Thüringer Energie AG – Preiserhöhungsklausel unwirksam

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Thüringen vom 16. Februar 2011: Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts rechtskräftig

(17. Februar 2011) Am 08.07.2010 erklärte der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts (Az.: 1 U 869/09) eine weitere Preisänderungsklausel der E.ON Thüringer Energie AG, die insbesondere in den Tarifen "maxivat" und "duravat" Verwendung fand, für unwirksam. Eine Revision beim Bundesgerichtshof gegen dieses Urteil wurde durch das OLG nicht zugelassen. Dagegen hatte die E.ON Thüringer Energie AG eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Diese wurde am 01.02.2011 durch den 8. Senat des BGH durch Beschluss (Az.: VIII ZR 181/10) zurückgewiesen. Damit ist nun rechtskräftig festgestellt, dass die seit 2007 von der E.ON Thüringer Energie AG verwendete Preisänderungsklausel ebenfalls rechtswidrig und unwirksam ist.

Damit fehlt dem Gasversorger für die in der Vergangenheit durchgeführten Preiserhöhungen die Rechtsgrundlage. Verbraucher müssen diese nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen nicht bezahlen. Mit dem Urteil haben all diejenigen Verbraucher Rechtssicherheit erlangt, die in der Vergangenheit die Preiserhöhungen der E.ON Thüringer Energie AG nicht akzeptiert und nicht bezahlt haben. Verbraucher, die bislang ihre Zahlungen nicht gekürzt hatten, können diese nach Auffassung der Verbraucherzentrale Thüringen von der E.ON Thüringer Energie AG zurückfordern. Allerdings sind dabei Verjährungsfristen zu beachten. In der Regel werden Betroffene um ein Klageverfahren nicht herumkommen.

Wer Fragen dazu hat, kann sich an die Verbraucherzentrale Thüringen wenden, um sich beraten zu lassen.

Für weitere Informationen:
Dirk Weinsheimer
Tel. 0361 55514-0

EWE verliert zweiten Rückforderungsprozess in Oldenburg

AG-Direktor Possehl: Zur Gleichbehandlung aller Kunden stehen!

EWE verliert zweiten Rückforderungsprozess in Oldenburg

Amtsgerichtsdirektor Possehl: „Zur Gleichbehandlung aller Kunden stehen!"

(12. Januar 2011) Die EWE hat am 11.01.11 auch den zweiten Prozess um die Rückzahlungsforderung eines Kunden vor dem Amtsgericht in Oldenburg verloren. Richter war erneut Amtsgerichtsdirektor Jürgen Possehl. Der schriftlich eingereichte Vortrag der EWE - laut Kläger, einem jungen Mann aus Wardenburg, über 30 Seiten lang – enthielt offenbar nichts Neues und wurde in der mündlichen Verhandlung gar nicht mehr erörtert.

Ein am Vortag von EWE-Rechtsanwältin Brandenberg per Fax eilig eingereichter 4-seitiger Nachtrag erzwang zwar eine halbstündige Pause bis zur Urteilsverkündung, weil Richter und Kläger-Anwältin Kießler den Schriftsatz vorschriftsgemäß zur Kenntnis nehmen mussten, vermochte am Urteil aber nichts zu ändern: Vollständige Rückzahlung der Gaspreiserhöhungen 2008/2009, in diesem Fall 802,84 €, an den Kläger.

Amtsgerichtsdirektor Possehl gab bekannt, dass er drei weitere von ihm zu verhandelnde Klagen der Einfachheit halber gleich auf denselben Tag, den 16.02.2011, zusammengezogen habe. Damit die Anwältin der EWE nicht dreimal nach Oldenburg anreisen muss, bemerkte er teilnahmsvoll. Zumal das vergeblich sein dürfte.

Denn das Amtsgericht Oldenburg wird ebenso wie das Amtsgericht Aurich bei den weiteren Prozessen vermutlich eine Linie fahren. Sowohl in Aurich (Urt. v. 18.11.10 - Az: ) als auch in Oldenburg (Urt. v. 29.12.10 - Az: 4 C 4384/10 (IX)) hat der Amtsgerichtsdirektor die Verhandlung geleitet.

Besonders bemerkenswert an dem Oldenburger Urteil ist, mit welcher Deutlichkeit das Gericht die von EWE seinerzeit versprochene Gleichbehandlung aller Kunden einfordert: „Es ist allgemein bekannt, dass die Beklagte (EWE) allen Kunden ‚gleiche Behandlung' zugesichert hat unabhängig davon, ob sie Widerspruch erhoben haben oder nicht. Daran muss sie sich festhalten lassen (§ 242 BGB)." Es komme daher nicht darauf an, ob ein Kunde Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen erhoben habe oder nicht. Alle hätten den gleichen Anspruch auf vollständige Rückzahlung!

Das neuerliche Oldenburger Urteil zugunsten der Kunden wird zu weiteren Klagen ermutigen. Bislang liegen beim Amtsgericht Oldenburg 350 Klagen vor. Wenn seine Richterkollegen diese Klagen genauso wie Possehl auf wenige Tage zusammenziehen, drohen EWE von nun an Niederlagen in Serie.

Quelle : Janto Just (IG Energie Schortens) EWE: Neue Klagen, Forderungen, Aktivitäten, Kritik

Strom- und Gaspreiserhöhungen müssen der Billigkeit entsprechen.

Der Versorger muss auf Verlangen nachweisen, dass seine Erhöhungen angemessen sind.

Pressemitteilung des Bundes der Energieverbraucher e.V.

Strom- und Gaspreiserhöhungen müssen der Billigkeit entsprechen.

(12. Januar 2011) Bei Strom- und Gaspreiserhöhungen muss der Versorger auf Verlangen nachweisen, dass seine Erhöhungen angemessen sind.

Das OLG Stuttgart hat miteine Zahlungsklage eines kommunalen Stromversorgers gegen einen Haushaltskunden zu 78/100 abgewiesen, weil der Versorger die Billigkeit der Tarifpreiserhöhungen nicht nachgewiesen habe, insbesondere keinen Bezugskostenanstieg hinreichend dargelegt und nicht dargelegt hatte, ob ein solcher durch Kosteneinsparungen in anderen Bereichen kompensiert werden konnte.

Zugesprochen wurden dem Versorger nur solche Forderungen, die auf akzeptierten Strompreisen vor dem ersten Widerspruch 2005 basierten. Eingeklagt wurden 204,73 €, zugesprochen lediglich 45,61 €. Die Revision wurde zugelassen.

Das Urteil formuliert sehr klar, dass auch im liberalisierten Strom- und Gasmärkten Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen müssen, wie vom § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrieben:

Auszug aus dem Urteilstext

"... Er (der Verbraucher) kann (bei Preiserhöhungen) entweder (Hervorhebung durch den Senat) am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit überprüfen lassen. Oder (Hervorhebung durch den Senat) er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln .. In Tz. 9 der Entscheidung vom 27.10.2009 (VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65) hat der Bundesgerichtshof insoweit ausdrücklich Strom mit Gas gleichgestellt ...

... Dass der Wegfall der Monopolsituation nicht dazu führen kann, die Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB entfallen zu lassen, ergibt sich bereits daraus, dass die Frage, ob es sich bei der Anpassungsbefugnis um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht handelt, nicht vom Vorliegen eines Monopols abhängt. § 315 BGB knüpft die Billigkeitskontrolle schlicht daran, dass eine einseitige Leistungsbestimmung erfolgen soll und statuiert, dass diese im Zweifel nach Billigkeit zu erfolgen hat (Abs. 1) mit der Folge einer Bestimmungsbefugnis durch das Gericht, wenn die Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht (Abs. 3) ...

... Eine Preisanpassungsklausel darf jedenfalls nur dazu dienen, eine Gewinnschmälerung zu verhindern und darf nicht dazu eingesetzt werden, einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH NJW 2008,2172 Tz. 18 m.w.N.  - Erdgassondervertrag). ...

... Der Senat hat für die Klägerin die Revision wegen der Frage zugelassen, ob - wie von dieser vertreten - eine Prüfung der Billigkeit einer vom Stromversorger nach § 4 AVBEltV oder § 5 StromGVV vorgenommenen einseitigen Tarif- (Preis-) Erhöhung nicht stattzufinden hat, wenn keine Monopol-, sondern eine Wettbewerbssituation gegeben ist und der Kunde zu einen anderen Stromversorger oder in einen billigeren anderen Tarif des gleichen Versorgers (außerhalb der Grundversorgung) wechseln kann.

Zwar ist diese Frage nach Auffassung des Senats aufgrund der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - und zwar im für die Klägerin negativen Sinne - geklärt, angesichts von dieser angeführten landgerichtlicher Rechtsprechung, die dies anders sieht, wird die Revision dennoch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen."

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letzte Änderung: 19.04.2023