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Dumping im Strommarkt?

Von einem ruinösen Preiskampf auf dem Strommarkt berichtet das "Handelsblatt"

Dumping im Strommarkt?

(21. Dezember 2012) Von einem ruinösen Preiskampf auf dem Strommarkt berichtet das "Handelsblatt" und bezieht sich dabei auf eine neue Studie von A.T. Kearney. Immer mehr Discountanbieter buhlten mit Kampfpreisen um die privaten Haushalte und gingen mit ihrer Preisgestaltung häufig bis an die Grenze der Seriosität, wird die Unternehmensberatung zitiert. Die Preise lägen in vielen Fällen so deutlich unter den Kosten, dass die Anbieter ein enormes Risiko eingingen.

Die Unternehmen profitierten von der steigenden Wechselbereitschaft, hieß es weiter. Laut der Studie erhöht sich Zahl der Haushalte, die mindestens einmal ihren Stromanbieter gewechselt haben, von 7 Mio in 2011 auf 12 Mio im Jahr 2016. Auf dem Gasmarkt soll die Zahl im selben Zeitraum von 1,2 auf 2,2 Mio steigen. Im Strommarkt habe es 2009 nur 25 unabhängige Anbieter gegeben, Ende 2011 seien es bereits 50 gewesen, so der Bericht. Im Gasmarkt sei die Zahl von 20 auf 55 gestiegen.

Strompreiserhöhungen

EEG-Umlage auf dem Prüfstand

Strompreiserhöhungen: EEG-Umlage auf dem Prüfstand

Verbraucher haben das Recht, die Erhöhungen der EEG-Umlage kritisch zu hinterfragen – notfalls vor Gericht: Aufgrund der Preiserhöhungen steht ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Außerdem können sie vor Gericht die fehlende Berechtigung zur Preiserhöhung sowie die fehlende Billigkeit bemängeln.

1094 Protestaktion Schluss mit der EEG-Umlüge

(15. Dezember 2012) Für alle Verbraucher stellt sich spätestens mit dem Jahreswechsel die wichtige Frage: Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, gegen die höheren Preise, begründet mit EEG-Umlagen, höheren Netzengelten oder Sonderumlagen für Netzentgeltbefreiung und Off-Shore-Windanlagen vorzugehen? Handelt es sich um eine Preiserhöhung mit allen damit verbundenen Folgen?

Der Bund der Energieverbraucher hat führende Energierechts-Experten zu dem Thema befragt und festgestellt, dass die Meinungen darüber auseinandergehen.

Die einen bejahen eine Preiserhöhung mit Sonderkündigungrecht:

Die EEG-Umlage und auch die Netzentgelte müssen die Stromhändler an den jeweiligen Netzbetreiber bezahlen. Die EEG-Umlage ist damit, wie das Netzentgelt und alle anderen Kosten des Stromhändlers, lediglich ein  Kalkulationsposten des Stromhändlers. Ob und in welchem Umfang der Stromhändler die EEG-Umlage ganz oder teilweise an seine Kunden weitergibt, regelt das EEG nicht. Vielmehr entscheidet der Stromhändler, ob er die gestiegenen Kosten nicht anderweitig kompensieren kann. RWE und E.on haben bereits angekündigt, die Umlage nicht in vollem Umfang an die Kunden weiterzugeben. Der erhöhten EEG-Umlage stehen niedrigere Beschaffungskosten des Stromlieferanten gegenüber, denn die Großhandelspreise sowie die KWK-Abgabe sind gesunken.

Die Erhöhung der Umlage führt also nicht automatisch oder gesetzlich bedingt zu einer Preiserhöhung. Erst die Entscheidung des Stromhändlers zur Weitergabe führt zur Preiserhöhung. Damit handelt es sich um eine ganz normale Preiserhöhung, aufgrund deren der Kunde den Vertrag kündigen kann.

Auch ist zu prüfen, ob dem Stromlieferanten gegenüber dem Stromkunden überhaupt ein Recht zur einseitigen Preisänderung zusteht. Das richtet sich danach, ob dem Stromlieferanten gesetzlich oder vertraglich ein Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt wurde.

Bei grundversorgten Verbrauchern ist sehr fraglich, ob das gesetzliche Preisänderungsrecht überhaupt wirksam ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Bei Sonderverträgen kommt es zumeist darauf an, ob eine Preisänderungsklausel gemäß § 305 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und ob eine etwaig wirksam einbezogene Klausel der sogenannten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält. Diese Kontrolle überprüft unter anderem, ob dem Kunden bei einer einseitigen Preisänderung ausdrücklich und schriftlich ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde. Ist dies nicht der Fall, ist der Stromlieferant nicht zu einer einseitigen Preisänderung berechtigt. Das hat das OLG Düsseldorf unlängst entschieden und sich dabei auf das geltende EU-Recht berufen.

EEG-Preisprotest

Die Entscheidung, die EEG-Umlage (oder erhöhte Netzentgelte) an den Verbraucher weiterzugeben oder eventuell durch Einsparungen an anderer Stelle zu kompensieren, muss der Versorger nach billigem Ermessen (§315 BGB Abs. 3 Satz 1 BGB) treffen. Bei dieser Billigkeitskontrolle kommt es entscheidend darauf an, dass die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren berücksichtigt wird (vgl. BGH, B. v. 29. Juni 2011 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17; B. v. 18. Mai 2011,  Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11). Alles dazu Gesagte und Entschiedene trifft also auch auf die EEG-Umlage zu. Insbesondere kann der Kunde der Preiserhöhung unter Berufung auf den fehlenden Billigkeitsnachweis widersprechen. Der Versorger darf Kunden, die unter Berufung auf die fehlende Billigkeit die Zahlung der „EEG-Umlage“ verweigern, nicht den Strom abstellen.

Durchgereichte Kosten?

Andere Juristen verneinen jedoch ein Sonderkündigungsrecht: Viele Gerichte behandeln bisher die EEG-Umlage im Ergebnis wie die Mehrwertsteuer und sehen darin eine gesetzlich zu zahlende Abgabe. Mit der vertraglichen Vereinbarung zwischen Versorger und Verbraucher hat dies daher nichts zu tun. Entsprechend gibt es nach dieser Auffassung auch kein schutzwürdiges Interesse auf ein Sonderkündigungsrecht. Wenn eine Preiserhöhung alleine auf einer Durchreichung der durch die EEG-Neuregelung bedingten Mehrkosten oder sonstiger verordneter Erhöhungen besteht, könnten Gerichte darin keine Preiserhöhung sehen mit dem schlichten Argument, dass die Versorger keinen Einfluss auf die Höhe der Umlage haben. Diese Auffassung lässt außer Acht, dass die Verbraucher die Mehrwertsteuer von Gesetzes wegen zahlen müssen. Im Unterschied dazu sind EEG-Umlage und die Netzentgelte gesetzlich als Zahlung des Stromhändlers an den Netzbetreiber festgelegt.

Fazit

In einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind die Erfolgschancen, gegen die EEG-begründeten Preiserhöhungen vorzugehen, möglicherweise nicht besonders hoch. Das gilt trotz der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der Verbraucher sich durchaus gegen solche Preiserhöhungen zur Wehr setzen können.

Allen Verbrauchern ist zu raten, die Chancen und Risiken abzuwägen und zu überprüfen, ob die eigene Rechtsschutzversicherung gegebenenfalls für anfallende Kosten eintritt. Wer sich auf eine Auseinandersetzung einlässt, der muss einkalkulieren, dass er unterliegt. Der Bund der Energieverbraucher e. V. hat einen Musterbrief bereitgestellt, mit dem Verbraucher sich gegen Preiserhöhungen zur Wehr setzen können.

Unverschämte Strompreiserhöhungen

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V. am 19. November 2012

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Unverschämte Strompreiserhöhungen

(19. November 2012, geändert 21. November 2012 und 12. Dezember 2012) Viele Stromanbieter erhöhen zum Jahresanfang die Preise saftig. Der Bund der Energieverbraucher rät Verbrauchern, Erhöhungen über acht Prozent kritisch zu prüfen. Zwar hört sich eine Erhöhung von 13 Prozent moderat an. Auf einen Strompreis von 27 Cent je Kilowattstunde berechnet erhöht sich der Strompreis jedoch dadurch um 3,5 Cent je Kilowattstunde. Wer jährlich 4.000 Kilowattstunden verbraucht, muss dadurch 140 Euro jährlich mehr bezahlen.

Ist eine solche Erhöhung gerechtfertigt?

Die staatlich verordneten Mehrbelastungen der Strompreise summieren sich auf 3,3 Cent je Kilowattstunde: Die EEG-Umlage steigt zum Jahresanfang um 1,7 Cent, die Netzentgelte steigen um rund 0,5 Cent, die KWK-Umlage  um 0,17 Cent, die Industriebefreiungen von den Netzentgelten (§ 19 NetzeV) machen 0,2 Cent aus  und die Offshore-Haftungsregelung 0,25 Cent. In der Summe sind das 2,82 Cent Erhöhung worauf noch die Mehrwertsteuer erhoben wird.

Kostensenkungen nicht weitergegeben

Die Stromversorger kaufen den Strom günstiger ein – wegen der erneuerbaren Energien. Und die meisten Versorger haben diese Kostensenkung nicht weitergegeben sondern ihre Margen erhöht. Der Strom könnte also zwei Cent je Kilowattstunde günstiger sein, ohne dass die Versorger weniger verdienen als vor zwei Jahren. Das hat ein Gutachten von Gunnar Harms aufgedeckt.

 Download Studie Auswirkungen sinkender Börsenstrompreise auf Verbraucherstrompreise 

Angemessene Erhöhungen

Verrechnet man die Mehrkosten mit den Einsparungen, dann erscheint für die meisten Versorger eine Strompreiserhöhung von 1,8 Cent beziehungsweise sechs bis acht Prozent angemessen. Dabei wurde bei den Kostensenkungen bereits ein Sicherheitsfaktor von rund einem Cent berücksichtigt. Die meisten Versorger verordnen ihren Kunden höhere Preisaufschläge. Im konkreten Einzelfall können die Verhältnisse anders liegen, wurden möglicherweise die Einkaufspreissenkungen bereits in der Vergangenheit gutgeschrieben.

Wie Sie sich wehren können

Wenn Preiserhöhungen überhöht sind, dann zahlen Sie den alten Preis weiter und bestreiten Sie dem Versorger schriftlich das Recht auf Preiserhöhung sowie die Billigkeit der Erhöhung. Das ist mit einem gewissen Risiko verbunden: Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, entscheiden die Gerichte unterschiedlich. Deshalb nur zu empfehlen, wenn Rechtsschutz besteht. Einen Musterbrief finden Sie hier. Oder wechseln Sie zu einem günstigeren Versorger.

Zwei Fallstricke

Es gibt zwei Fallstricke für Energieverbraucher:

  • Der Anbieter wird nicht gewechselt oder noch schlimmer: man bleibt im Grundtarif des Grundversorgers. Mehr als die Hälfte aller Verbraucher verschenken dadurch jedes Jahr hunderte von Euros.
  • Es wird zu einem unseriösen Anbieter gewechselt. Dessen Preise sehen auf den ersten Blick zwar sehr günstig aus. Das dicke Ende kommt später und unter dem Strich ist der vermeintlich so günstige Anbieter teurer als andere. Man handelt sich eine Menge Ärger ein und zahlt zudem zuviel. Die Zeitschrift Finanztest rät von folgenden Tarifen ab: Mit Vorkasse, Pakettarife, mit Neukundenbonus, kurze Garantie, lange Kündigungsfrist (drei Monate). Aber Achtung: Gerade solche Tarife sind besonders günstig.
Seriöse und günstige Anbieter

Die Zeitschrift "Finanztest" hat in 15 Städten die Stromanbieter verglichen und günstige und verbraucherfreundliche Stromanbieter empfohlen. Oft dabei sind folgende Versorger und Tarife: Stadtwerke Flensburg (Flensburg extra), NaturWatt (Hausstrom),  Stadtwerke Rostock (Ostsee-Strom 365), RheinEnergie express (FairKonstant flex), BayWa (Ökostrom 12), Mark E (Top Strom), ESWE (Natur Strom), SWU Energie (Schwabenstrom online).

Hauspilot hilft

Wer bei den Anbietern und Tarifen nicht durchblickt, kann trotzdem wechseln. Der Tarifrechner Hauspilot.de hilft allen Verbrauchern: er sucht den wirklich günstigsten Anbieter für Sie heraus und berücksichtigt dabei nur seriöse Anbieter. Firmen wie der Pleiteanbieter Teldafax waren bei Hauspilot nie auf der Liste. Der Bund der Energieverbraucher e.V. empfiehlt deshalb, mit Hilfe von Hauspilot zu einem günstigen, jedoch seriösen Anbieter zu wechseln. Nach dem ersten Wechsel kommt es darauf an, die Tarifentwicklung im Auge zu behalten und zu einem günstigen Zeitpunkt erneut zu wechseln. Auch hier hilft der Hauspilot. Der "Tarifradar" behält für Sie die Preise und Anbieter im Auge. Bei Handlungsbedarf bekommen Sie ein Signal. Der Service kostet jährlich 25 Euro.

Studie: Strompreise drei Milliarden Euro zu hoch

Sinkende Börsenpreise für Strom nicht an Verbraucher weitergegeben

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Studie: Strompreise drei Milliarden Euro zu hoch

Sinkende Börsenpreise für Strom nicht an Verbraucher weitergegeben

(25. August 2012) Auch 2012 stiegen die Strompreise, für 2013 sind weitere Preissteigerungen angekündigt. Verursacher hierfür ist laut Energieversorgern die Politik. Eine neue Studie von Gunnar Harms, Vorstand des Bundes der Energieverbraucher im Auftrag der grünen Bundestagsfraktion zeigt: Sinkende Börsenpreise für Strom werden nicht an Verbraucher weitergegeben.

 Download Studie Auswirkungen sinkender Börsenstrompreise auf Verbraucherstrompreise 

Die wichtigsten Ergebnisse der Studie:

  • Gesunkene Einkaufspreise haben die Stromversorger nicht an die Kunden weiter gegeben. Damit fallen aktuell die Stromrechnungen um drei Milliarden Euro für die privaten Haushalte zu hoch aus.
  • Auffällig ist, dass die Preise für die Großabnehmer von Strom (Industrie, Gewerbe etc.) seit 2008 um 3% gefallen sind, während die privaten Endkunden 20 % mehr zahlen dürfen. Die Verbraucher geraten damit in die Zange durch Stromversorger und Politik. Stromversorger geben Preissenkungen nicht weiter und die Politik lädt die Kosten der Energiewende (EEG und Stromnetze) hauptsächlich bei den Verbrauchern ab.

Die Kritik der Stromwirtschaft an der Studie erweist sich indessen als haltloses politisches Ablenkungsmanöver: Die Studie von Harms untersucht die Änderungen der Strombeschaffungspreise. Würde man die Peak-Load-Preise, die nur ein Drittel der Beschaffungskosten ausmachen, mit in die Betrachtung einbeziehen, so würde sich herausstellen, dass die Beschaffungspreise noch geringfügig stärker als von Harms angenommen gefallen sind. Denn die Peak-load-Preise sind in der Vergangenheit durch die Solareinspeisung stärker gefallen, als die Base-Load-Preise.

BDEW kritisiert angeblich von Harms zu niedrig angesetzte Strombeschaffungspreise von rund 5 Cent pro Kilowattstunde. Tatsächlich gibt Harms einen Beschaffungspreis ohne Spotmarkt von 5,46 Cent für 2012 an. Die Monopolkommission kommt in ihrem unlängst veröffentlichten 19. Hauptgutachen in Ziffer 213 fast genau auf den auch von Harms angegebenen Wert, nämlich auf einen Strombeschaffungspreis der Stromversorger von 5,492 Cent Februar 2012.

Täglich sieben Euro Energiekosten

700 Euro lassen sich leicht sparen

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Täglich sieben Euro Energiekosten

700 Euro lassen sich leicht sparen

(27. April 2012) Der Internet-Tarifrechner Verivox hat in einem aktuellen Bericht (Energiemarktreport 2011/2012) bundesweit die Strom- und Gastarife aller Anbieter untersucht und verglichen. Für Strom und Gas zusammen müssen Verbraucher in der Grundversorgung im Schnitt 2.500 Euro aufbringen, das sind täglich sieben Euro. Noch rund 40 Prozent aller Verbraucher sind in diesem Tarif. Durch einen Anbieterwechsel lassen sich die Kosten um rund 700 Euro auf 1.800 Euro senken. Dadurch kann man täglich zwei Euro sparen. Von Tarifen mit Vorauskasse rät der Bund der Energieverbraucher entschieden ab, weil diese Tarife oft nicht kostendeckend kalkuliert sind und teure Überraschungen wie zum Beispiel saftige Preiserhöhungen absehbar sind.

Die Strompreise in der Grundversorgung haben sich im Jahr 2012 bei einem Bezug von 4.000 kWh Strom jährlich von 1.017 auf 1045 Euro gegenüber dem Jahr 2011 nur geringfügig erhöht. Wer in den günstigsten Tarif seines Grundversorgers wechselt, spart rund 100 Euro im Bundesdurchschnitt. Fast 300 Euro spart man gegenüber der Grundversorgung durch einen Wechsel des Versorgers (771 Euro). Wer gar sich auf das Risiko einer Vorauszahlung einlässt, spart fast 400 Euro im Jahr. Alle Verbraucherschützer raten allerdings von solchen Tarifen entschieden ab. Rund 700.000 ehemalige Kunden von Teldafax haben am eigenen Leib erfahren müssen, dass Schnäppchen am Ende teuer werden können.

Verivox hat auch die Marge der Versorger ausgerechnet, indem vom Bruttostrompreis des Verbrauchers alle Steuern, Gebühren und die Netzentgelte abgezogen werden. Mit dieser Marge muss die Strombeschaffung (bei einer Lieferung von 4.000 kWh jährlich mindestens 180 Euro), die EEG-Umlage (141 Euro) und die Kosten des Vertriebs und der Kundenbetreuung abgedeckt werden. Die Marge beträgt im Tarif der Grundversorgung durchschnittlich 492 Euro, beim günstigsten Tarif mit Vorauskasse dagegen nur 89 Euro. Hier wird deutlich, dass günstige Vorauskassetarife nicht kostendeckend kalkuliert sind.

Immer weniger Stromkunden entscheiden sich für einen Vorauskassetarif. Die Teldafax-Pleite hat gezeigt, dass die Warnungen der Verbraucherschützer wohlbegründet waren. Im Jahr 2009 entschieden sich noch 22 Prozent aller Kunden für Vorauskasse-Tarife, im Jahr 2011 waren es nur noch zehn Prozent. Auch für Tarife mit Kaution entschieden sich im Jahr 2011 nur noch ein Prozent aller Verbraucher. Für einen Tarif mit Preisgarantie haben sich dagegen 72 Prozent aller Verbraucher entschieden.

Für die Gasversorgung waren im Jahr 2011 durchschnittlich 1.370 Euro auszugeben: In der Grundversorgung und einen jährlichen Verbrauch von 20.000 kWh. Im Jahr 2012 stieg dieser Betrag auf 1.460 Euro. Durch den Wechsel in den günstigsten Tarif des Grundversorgers sinkt dieser Betrag auf rund 1.300 Euro. Wechselt man zu einem anderen Anbieter ohne Vorauskasse, dann reduziert sich der Preis gar auf 1.026 Euro. Mit Vorauskasse kostet das Gas sogar nur 723 Euro jährlich.

Auch beim Gas ist die von Verivox ermittelte durchschnittliche Marge aufschlussreich. Die Differenz zwischen Bruttogaspreis und sämtlichen Abgaben und Steuern beträgt für die Grundversorgung 830 Euro, beim günstigsten Angebot mit Vorauskasse dagegen laut Verivox nur 196 Euro. Legt man durchschnittliche Gasbeschaffungspreise zugrunde, dann macht der Versorger mit einem solchen Angebot ein Minus von rund 400 Euro jährlich. Derartige Angebote sind also nicht kostendeckend kalkuliert und wer sich für ein solches Angebot entscheidet, muß mit unliebsamen und teuren Überraschungen rechnen.

Auch bei Gas entschieden sich 2011 nur elf Prozent aller Verbraucher für einen Vorauskasse-Tarif. Tarife mit Kaution wurden 2009 noch von 14 Prozent aller Kunden gewählt, im Jahr 2011 nur noch von 1,6 Prozent.

Die Schnäppchenfalle

Je günstiger das Angebot, desto schneller sollte man zugreifen? Nicht unbedingt.

Die Schnäppchenfalle

Je günstiger das Angebot, desto schneller sollte man zugreifen? Nicht unbedingt: Wenn Energieanbieter Strom nachweislich unter ihrem Einkaufspreis verkaufen, sollten beim Verbraucher alle Alarmglocken schrillen. Solche Angebote sind eher ein Fall für Aufsichtsbehörden und Verbraucherschützer.

(09. Dezember 2011, geändert 10. Oktober 2012) Wie gefährlich Billigstromanbieter sein können, haben rund 800.000 Teldafax-Kunden vor kurzem am eigenen Leib erfahren müssen. Die Unternehmensberatung A.T. Kearney GmbH hat aktuelle Daten zum Strommarkt analysiert. Danach locken Strom-Discounter zahlreiche Neukunden vor allem durch scheinbar hohe Preisvorteile auf Online-Vergleichsportalen.

1094 Diagramm Margen-Struktur Discount-Anbieter

Die Studie von A.T. Kearney rechnet aus, welche Rohmarge einem Billiganbieter verbleibt, wenn vom Endkundenpreis Steuern, Abgaben, Netzentgelte und Strombezugskosten abgezogen werden: 0 bis Minus 40 Euro.

Experten rechnen mit weiteren Marktbereinigung im Discountsegment, wenn die Anbieter nicht bald auf nachhaltig profitable Tarifmodelle umstellen. Die Discountanbieter geraten noch stärker unter Druck, wenn die Großhandelsmarktpreise für Strom – wie gegenwärtig absehbar – steigen. Hintergrund sind die oft kurzfristige Beschaffungsstrategien von Billiganbietern, die sie dann teuer zu stehen kommen. Langfristige Einkaufsplanungen etablierter Anbieter dagegen stabilisieren die Preise.

Vergleichsportale im Zwielicht

Die Studie weist darauf hin, dass sich die Geschäftsmodelle von Discountanbietern und Preisvergleichsportalen gegenseitig unterstützen: Die Preisportale kassieren häufig Provision von den aufgeführten Unternehmen und profitieren daher von hohen Wechselraten. Viele Internetportale wählen die Voreinstellungen für den Tarifvergleich daher so, dass sich möglichst eine hohe Preisdifferenz zwischen den Angeboten ergibt. So berechnen die Computerprogramme häufig einen einmaligen hohen Bonus von über 200 Euro für das erste Lieferjahr mit ein, obwohl der dauerhafte Preisvorteil nur einen Bruchteil dieser Summe beträgt. Auch Paketangebote suggerieren Preisvorteile, die den Kunden in der Praxis meist gar nicht zugute kommen.

Miese Geschäftspraktiken

Die negativen Margen bringen die Billiganbieter in eine wirtschaftliche Schieflage, aus der sie sich nach Ansicht des Bundes der Energieverbraucher teilweise durch sehr fragwürdige Geschäftspraktiken zu retten versuchen:

  • Die Vertragsbedingungen werden unklar formuliert.
  • Der Jahresbonus wird nicht an alle Kunden ausgezahlt.
  • Kurz nach Vertragsschluss verkündet der Versorger exorbitante Preiserhöhungen.
  • Das Unternehmen bucht häufig ohne Rücksprache deutlich überhöhte Abschlagszahlungen ab.
  • Eine zugesicherte Preisgarantie wird in vielen Fällen nicht eingehalten. Kunden, die dies nicht akzeptieren, erhalten die Kündigung.
  • Das Unternehmen schaltet Inkassobüros ein, um Verbraucher einzuschüchtern.
  • Auf Verbraucherbeschwerden reagiert das Unternehmen einfach nicht.

Die Verbraucherverbände versuchen, durch gezielte Aufklärung und rechtliche Schritte gegen betroffene Versorger vorzugehen. Der Bund der Energieverbraucher wirft der Bundesnetzagentur vor, ihren gesetzlichen Schutzauftrag für Verbraucher zu vernachlässigen.

Trübe Funzel für Billigheimer

Der Bund der Energieverbraucher hat im September 2011 die „Trübe Funzel“ an Flexstrom und Stromio vergeben. Diese beiden Unternehmen sowie die mit ihnen verbundenen Firmen Flexgas und Gas.de zeichnen sich durch außergewöhnlich rüdes Verhalten gegenüber Verbrauchern aus. Im Internet lassen sich zahlreiche Fälle nachverfolgen, wie die beiden „Preisträger“ mit ihren Kunden umspringen.

Wildwuchs im Tarifwald

Die großen Vergleichsportale sind im Zusammenhang mit der Teldafax-Pleite in die Kritik geraten. Ihre Verantwortung im Strommarkt ist unübersehbar geworden. Der Marktführer Verivox fragt seit kurzem immerhin, ob Tarife mit Vorauskasse und Kaution mit angezeigt werden sollen. Paketangebote und Bonustarife erscheinen allerdings immer noch ungefragt. Was notwendig wäre: ein anerkanntes Gütesiegel für Tarifrechner, eine gesetzliche Verpflichtung für Versorger zur Veröffentlichung aller Tarife und Konditionen, ein gesetzliches Verbot des Tarifwildwuchses, die günstigsten Tarife den Ärmsten zugänglich zu machen.

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letzte Änderung: 26.07.2018