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Berechnung des Bundes der Energieverbraucher

Angemessener Strompreis

(11. September 2006) - Die angemessenen Strompreise ergeben sich als Summe aus den Stromerzeugungskosten, den Durchleitungsentgelten, den Verwaltungskosten einschließlich Gewinn sowie den Steuern und Abgaben.

1884 Berechnung angemessener Strompreis

Deshalb sind für 2005 nebenstehende Strompreise angemessen. Die Angaben beziehen sich stets auf den gesamten Strompreis, also Grund- und Arbeitspreis zusammengerechnet und auf die tatsächliche Liefermenge bezogen. Hier wurde stets von 3.500 kWh Jahresverbrauch ausgegangen.

Der Strombezugspreis der örtlichen Stromverteiler liegt je nach Einkaufs- und Lieferzeitpunkt zwischen vier und sieben Cent/kWh. Dieser höhere Bezugspreis fließt den Stromerzeugern zu, also zu 90 Prozent den vier Stromriesen.

Die Netznutzungsentgelte von 4,5 Cent entsprechen dem Durchschnitt der Netznutzungsentgelte der EU. In Frankreich liegen die Netznutzungsentgelte für Haushalte bei 4,8 Cent/kWh, in Österreich trotz schwierigerer Geländebedingungen bei 4,1 Cent/kWh. Auch in Deutschland gibt es Stromversorger, die mit Netznutzungsentgelten von 4,5 Cent auskommen (Stromversorgung Egloffstein). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Netznutzung anderswo teurer sein sollte. Auch die Preisgenehmigung durch die Bundesnetzagentur führt nicht zur Bestimmung von angemessenen Preisen. Denn die gesetzlichen Vorgaben für die Entgeltgenehmigung wurden wesentlich von der Stromwirtschaft mitgestaltet und erlauben den Ansatz fiktiver Kosten.

Der derzeit von den Haushalten verlangte Strompreis von durchschnittlich 20 Cent/kWh liegt um rund drei Cent/ kWh über dem angemessenen Strompreis.

Es kann von den Haushalten nicht verlangt werden, die überhöhten Gewinne und die Folgen schlechter Betriebsführung zu finanzieren, die zu den von den Versorgern verlangten überhöhten Preisen geführt haben.

Deshalb empfiehlt der Bund der Energieverbraucher, unter Hinweis auf die fehlende Billigkeit die Strompreise um den Betrag zu kürzen, der über 16,8 Cent/ kWh hinausgeht, bis ein Gericht feststellt, dass die verlangten Strompreise der Billigkeit entsprechen.

Fazit

Die geforderten Gas- und Strompreise sind unverbindlich, weil sie, wie gezeigt, nicht der Billigkeit entsprechen. Der Verbraucher sollte dennoch einen den grob geschätzten Kosten entsprechenden Preis zahlen. Denn selbstverständlich wird irgendein Betrag geschuldet. Die Zahlung sollen unter Vorbehalt erfolgen im Rahmen eines Entgegenkommens, um Schaden vom Versorger abzuwenden.

letzte Änderung: 09.01.2015