311 Erdgas Brennwerttechnik / Foto: Zukunft Erdgas e.V.

Anbieterwechsel

Wechseln Sie den Strom- oder Gasanbieter und sparen Sie Geld!

Alle Energieverbraucher haben das Recht und die Möglichkeit, ihren Strom- oder Gasanbieter frei zu wählen. Durch den Wechsel zum günstigsten Strom- und Gasanbieter oder Tarif können Sie ohne grossen Aufwand jährlich mehrere Hundert Euro sparen.

Der Bund der Energieverbraucher hilft seinen Mitgliedern beim Anbieterwechsel und erledigt den kompletten Wechsel.

Es ist aber auch Vorsicht angesagt, damit man nicht auf unseriöse Tricks von Versorgern hereinfällt. Oft sind es gerade die Anbieter mit den billigsten Preisen, die Sie besser meiden sollten.

Wie einfach der Anbieterwechsel funktioniert, zeigt Ihnen unser Video Anbieterwechsel .

Drei Schritte führen zu einer geringeren Rechnung:

  1. Neue Anbieter und Tarife suchen, die für Sie in Frage kommen!
  2. Diese Anbieter und die Tarife kritisch prüfen!
  3. Vertrag abschliessen.

Fertig!

 

 

Oft gestellte Fragen zum Anbieterwechel:

Es gibt im Internet verwirrend viele Tarif-Vergleichsrechner. Jeder dieser Rechner vergleicht die vielen Tausend Strom- und Gasanbieter. Diese Vergleichsrechner verdienen zumeist ihr Geld mit Provionszahlungen der Energieanbieter für jeden neue Vertrag.

Das aktuelle Heft der Zeitschrift Finanztest (Heft 1/2018) gibt wertvolle Hinweise zum Wechsel. Es wird dabei unterschieden zwischen aktiven Kunden, die jedes Jahr den Anbieter wechseln, um die hohen Neukundenboni mitzunehmen. Und bequemen Kunden, die nicht jedes Jahr wechseln und dafür etwas höhere Preise zahlen. Als Tarifrechner werden Verivox und Check24 empfohlen. Für Bequeme gibt es für beide Vergleichsrechner eine Stiftung-Warentest-Voreinstellung:     

bdev.de/checkstiwa

und       

bdev.de/verivoxstiwa

Nur Mitglieder im Bund der Energieverbraucher haben es noch leichter: Sie können den individuellen Wechselservice des Vereins nutzen, der passende Anbieter recherchiert und die Wechselformalitäten übernimmt.

  • Wer keinen Internetzugang hat, für den ermittelt der Bund der Energieverbraucher e. V. für zehn Euro die günstigsten Anbieter schriftlich. Bitte geben Sie dafür Ihren Jahresverbrauch und die Postleitzahl an.
  • Sie können auch die kostenlose Service-Hotline des Tarifrechners Verivox benutzen und sich die günstigsten Anbieter telefonisch durchsagen lassen. Auf Wunsch sendet man Ihnen die Vertragsunterlagen zu:
    Tel: 0800 /8080890, Montag bis Freitag 8:00 bis 20:00 Uhr, Samstag 9:00 bis 16:00 Uhr.

An den Bund der Energieverbraucher e.V.

Bitte ermitteln Sie für mich den günstigsten Anbieter!

Von: – Verbraucherdaten einfügen –

Mitglied im Bund der Energieverbraucher? – Ja – Nein –

Mein letzter Jahresstromverbrauch in – bitte einfügen – kWh
(steht auf der letzten Jahresstromabrechnung)  

Die Höhe meiner letzten Jahresstromabrechnung:  – bitte einfügen –

Mein derzeitiger Stromversorger:  – bitte einfügen – 

Mein örtlicher Stromnetzbetreiber:  – bitte einfügen –    

Nur für Nichtmitglieder: Bitte buchen Sie einmalig 10 Euro von
folgendem Konto ab: – Kontoinhaber, IBAN, Bank

Der Anbieterwechsel darf nicht länger als drei Wochen dauern. Diese Frist beginnt mit der Anmeldung des Wechsels durch den neuen Anbieter beim Netzbetreiber. Dadurch wird der Anbieterwechsel insgesamt länger als drei Wochen dauern. Der neue Anbieter muss Ihnen unmittelbar schriftlich bestätigen, wann er die Belieferung aufnehmen kann.

Rechtzeitig vor einem Umzug sollte man sich um die Versorgung mit Strom und Gas am neuen Wohnort kümmern.

  • Haben Sie bereits vor dem Umzug den Anbieter oder den Tarif gewechselt, so müssen Sie Ihrem Versorger einige Wochen vor dem Umzugstermin ihre neue Adresse mitteilen, wenn Sie weiter von ihm versorgt werden wollen. Nicht immer ist das möglich.
  • Wollen Sie nicht weiter vom alten Anbieter versorgt werden, achten Sie auf die vertraglichen Kündigungsfristen. Die meisten Sonderverträge beinhalten eine Regelung über den Umzug. Ein Umzug berechtigt  zunächst nicht zur vorfristigen Vertragsbeendigung. Wenn am neuen Wohnort jedoch andere Preise gelten, dann begründet dies ein außerordentliches Kündigungsrecht. Wenn am neuen Wohnort der bisherige Versorger nicht liefern kann, dann endet der Vertrag mit dem Datum des Umzugs. Teilen Sie sowohl dem bisherigen als auch dem neuen Versorger Ihren Umzug mit.
  • Wenn Sie nichts unternehmen, entsteht beim Einzug automatisch ein neuer Strom- oder Gasliefervertrag mit dem Grundversorger zu dessen Standardtarif: dem Grundversorgungstarif. Das ist der teuerste Tarif überhaupt.

In der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.

Haben Sie aber bei Ihrem Grundversorger ein anderes Stromprodukt gewählt oder sind bereits zu einem anderen Stromanbieter gewechselt, gelten die vereinbarten Kündigungsfristen aus diesem sog. Sondervertrag, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind.

Bei Preiserhöhungen steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht gesetzlich zu. Von diesem Recht muss man allerdings zeitnah nach der Preiserhöhung Gebrauch machen.

Der Wechsel ist kostenlos. Wechselgebühren sind nach dem Gesetz unzulässig.

Manche Vergleichsrechner verlangen für die Abwicklung des Anbieterwechsels ein Honorar.

Technische Arbeiten, beispielsweise am Stromzähler, sind nicht nötig. Die Wartung und Ablesung übernimmt übrigens weiterhin der örtliche Netzbetreiber. Möglicherweise wird vereinbart, dass Sie selbst den Zählerstand ablesen und dem Netzbetreiber mitteilen. Es kann hilfreich sein, die Ergebnisse der Ablesung auch dem neuen Lieferanten mitzuteilen.

Der Netzbetreiber ist gesetzlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Strom- oder Gasnetzes zuständig, der Strom- oder Gasversorger hingegen für die Lieferung von Strom oder Gas.

Häufig sind der Netzbetreiber und der Grundversorger identisch, insbesondere wenn es sich um ein Stadtwerk handelt. Sie können ohne weiteres einen Anbieter ohne eigenes Verteilnetz als ihren Lieferanten wählen. Dieser zahlt an den Netzbetreiber ein Netznutzungsentgelt.

Auf Ihrer Strom- oder Gasrechnung muss gemäß § 40 Abs. 2. Nr. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes die Zählpunktnummer und die Codenummer Ihres Netzbetreibers angegeben sein, oft als „Netzcode“ bezeichnet.

Der Code des Netzbetreibers ist 6-stellig: Das sind die ersten 6 Ziffer im Netzcode und die auf „DE“ folgenden 6 Ziffern in der Zählpunktbezeichnung – nicht mit der -Zählernummer zu verwechseln. Unter den Internetadressen bdev.de/stromcode oder bdev.de/gascode können Sie diesen Code eingeben und bekommen den Namen des Netzbetreibers angezeigt.

Verbraucher, die neu in eine Wohnung einziehen und daher noch nie eine Energierechnung für diese Wohnung erhalten haben, können entweder mit ihrer Postleitzahl googeln oder den Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur fragen (Tel. 030 22 480 500, Mo-Do 9:00-15:00, Fr 9:00-12:00, verbraucherservice-energie@bnetza.de).Oder man bittet den Nachbarn, mal auf seiner Rechnung nachzusehen.

Damit man überhaupt Strom und Gas erhält, gibt es für jede Region einen Strom- und Gasversorger, der gesetzlich zur Lieferung an alle Haushaltskunden im Gebiet verpflichtet ist: den sogenannten Grundversorger. Er bietet einen besonderen Tarif an, auf den alle Kunden einen Anspruch haben: den Grundversorgungstarif (der sogenannte „Allgemeine Preis“). Dieser Tarif ist regelmäßig der teuerste Tarif überhaupt.

Alle Verbraucher haben das Recht, sowohl in einen anderen Tarif als auch zu einem anderen Anbieter zu wechseln.

Auch die Grundversorger bieten nicht nur den Grundversorgungstarif an, sondern auch andere, oft günstigere Tarife. Wer einen solchen Tarif nutzt oder zu einem anderen Anbieter wechselt, der verlässt damit die Grundversorgung: Er wird Sondervertragskunde.

Sie sollten sich sowohl für die Versorgung mit Strom als auch mit Gas darüber klar werden, ob Sie sich in der Grundversorgung befinden oder einen Sondervertrag haben.

Folgende Anhaltspunkte helfen dabei, zwischen Grundversorgung und Sondervertrag zu unterscheiden:

• Nur ein Versorger, der im Versorgungsgebiet auch „Grundversorger“ ist, kann Grundversorgungsverträge anbieten. Ist der Versorger nicht Grundversorger, handelt es sich bei den Verträgen zwischen dem -Lieferanten und dem Verbraucher stets um Sonderverträge.

• Verbraucher, die den Anbieter gewechselt haben, sind Sondervertragskunden.

• Verbraucher, die mit Gas lediglich kochen und nicht heizen, sind Tarifkunden, sofern sie den Anbieter nicht gewechselt haben.

• Verbraucher, die mit Gas heizen, sind meist Gas-Sondervertragskunden (Ausnahme zum Beispiel: alle Heizgaskunden der Stadtwerke München).

• Nachtstrom, Heizstrom und Wärmepumpenstrom wird immer über Sonderverträge geliefert.

• Konzessionsabgaben an die Kommune: Zahlt der Versorger nur die geringere Gebühr von 0,03 Cent pro Kilowattstunde für Gas beziehungsweise 0,11 Cent pro Kilowattstunde Strom für Sonderabnehmer, handelt es sich um Sondervertragsrecht. Im Streitfall vor Gericht versäumen es manche Anwälte, dieses entscheidende Argument vorzubringen, und verlieren deshalb Prozesse.

• Beim Strom sind private Haushaltskunden in 37 Prozent aller Fälle in der Grundversorgung. Wenn besondere Verträge abgeschlossen wurden, zum Beispiel bei der Lieferung von verbilligtem Strom für Heizung oder Wärmepumpe, dann liegt ein Sondervertrag vor.

Wenn der neue Anbieter beispielsweise im Insolvenzfall die Lieferung einstellt, ist der örtliche Grundversorger gesetzlich verpflichtet, Ihre Versorgung zu übernehmen.

Wer seine Rechnung nicht bezahlt, der kann unter bestimmten Bedingungen ohne Strom- oder Gas dastehen.

Wenn Sie dem neuen Anbieter eine Vollmacht zur Kündigung des alten Vertrages erteilen, brauchen Sie sich um eine lückenlose Versorgung keine Gedanken zu machen. Selbst kündigen sollten Sie nur, wenn Sie aufgrund einer Preiserhöhung von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. In dem Fall sollten Sie gleichzeitig beim alten Versorger einen Antrag auf Weiterbelieferung bis zur Umstellung beantragen.

Nein, wenn Sie das Angebot eines neuen Anbieters akzeptieren, können Sie diesen Preis nicht als überhöht kritisieren.

Wenn der neue Anbieter seine Preise dann erhöhen sollte, dann darf er das nur,

  • wenn im Vertrag eine gültige Preisgleitklausel vereinbart wurde und
  • die Preiserhöhung der Billigkeit gemäß § 315 BGB entspricht.

Nur wenn beides zutrifft, sind Sie zur Zahlung der Erhöhung verpflichtet.

Im übrigen berechtigt Sie jede Preiserhöhung zu einer Vertragskündigung und einem Anbieterwechsel.

Sie erhalten eine Schlussrechnung vom alten Versorger, mit der bereits geleistete Abschlagszahlungen gutgeschrieben und erstattet werden.

Bei Störungen ist der Netzbetreiber zuständig. Auch im Falle eines Stromausfalls wenden Sie sich an den örtlichen Netzbetreiber. Er ist zur schnellstmöglichen Beseitigung von Störungen verpflichtet.

Der örtlich zuständige Grundversorger kann Ihnen sagen, wer in Ihrem Versorgungsgebiet der Netzbetreiber ist.

Tipp für den Umgang mit den oft falschen Jahresabrechnungen der Versorger:

1. Unbedingt die wichtigsten Zählerstände notieren:

  • bei Vertragsbeginn (oder Einzug)
  • bei offizieller Ablesung (durch Netzbetreiber etc.)
  • bei angekündigten Preisänderungen
  • bei Vertragsende (bzw Anbieterwechsel)

2. Den Zählerstand jeweils sofort per E-Mail und Post oder Fax senden an:

  • den vertraglichen Versorger / den neuen Anbieter
  • den örtlichen Netzbetreiber (nur optional)

mit der Bitte um Information bei eventuellen Abweichungen

.

3. Die oft falschen Jahresabrechnungen prüfen:

  • auf alle bereits übermittelten Zählerstände
  • auf besonders kritische, maschinelle Schätzungen
  • auf kompliziert auf Brutto umzurechnende Tarifangaben

4. Besser noch – nur eine eigene Gegenrechnung übermitteln. Alle Preise stehen im Vertrag bzw. den Preismitteilungen:

  • Verbrauchswerte als Differenz der Zählerstände
  • vertragliche Tarifpreise mit Verbrauch multiplizieren
  • vereinbarte Grundpreise (umrechnen und) addieren
  • Summe - abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen
  • Bonusversprechen subtrahieren – und schon fertig
  • einfach nur mit Vertrags-Bruttopreisen in Euro aufstellen

5. Bei eventuellen Streitigkeiten mit dem Unternehmen:

  • zur stichhaltigen Korrektur der Gegenrechnung auffordern
  • niemals telefonieren und diskutieren – da keine Belege
  • Mahnungen und Inkasso immer nur geduldig ignorieren
  • Vier Wochen nach erfolgloser Anfrage an den Versorger: Beschwerde an Schlichtungsstelle Energie mailen
  • nur alternativ, nicht gleichzeitig (!) im Internet ein Mahnverfahren einleiten

Im Tarifrechner verivox.de finden Sie Anbieter von Wärmepumpen- und Heizstrom.

Der Verbrauch von Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen wird in der Regel mit einem eigenen Stromzähler gemessen. Für den normalen Haushaltsstrom gibt es einen weiteren Stromzähler.

Diese beiden Stromzähler werden in der Regel als getrennte Abnahmestellen behandelt und müssen nicht vom gleichen Energieversorger beliefert werden. Sie können also durchaus einen Stromanbieter für den Haushaltsstrom und einen anderen Stromanbieter für den Heizstrom oder Wärmepumpenstrom haben.

Sie erhalten dann pro Stromzähler eine getrennte jährliche Abrechnung.

Die Stromzähler sowie die Leitungen verbleiben auch nach dem Anbieterwechsel im Besitz des örtlichen Netzbetreibers. Wartungsarbeiten oder Entstörungsdienste nimmt nach wie vor der örtliche Netzbetreiber vor.

Für den Anbieterwechsel ist keinerlei technische Umstellung nötig.

Bei einigen älteren Nachtspeicherheizungen wird Haushaltsstrom und Heizstrom noch gemeinsam gemessen, es gibt also nur einen Stromzähler für beide Arten von Verbräuchen. In diesem Fall ist ein Anbieterwechsel leider nach wie vor kaum möglich, da diese Abrechnungsart einen hohen Aufwand auf Seiten der Energieversorger erfordert und die alternativen Angebote noch sehr begrenzt sind.

Weitere Infos hier.

Mit der Unterzeichnung Ihres neuen Vertrags haben Sie automatisch Ihren neuen Versorger damit beauftragt, Ihren alten Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.

Bitte kündigen Sie Ihren Vertrag nur selbst, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:

  • Bei Sonderkündigungsrecht, also bei Preiserhöhungen durch den bisherigen Versorger. In diesem Fall sollte der Kunde selbst die Kündigung gemäß der eingeräumten Fristen vornehmen, da diese Fristen oft sehr kurz bemessen sind.
  • Bei Verträgen, die in Kürze auslaufen und sich bei nicht fristgerechter Kündigung automatisch um einen längeren Zeitraum, beispielsweise sechs oder zwölf Monate, verlängern würden. Indem Sie die Kündigung selbst fristgerecht vornehmen, umgehen Sie eine erneute Bindung, die einen kurzfristigen Wechsel verhindern würde.

Als Eigentümer einer PV-Anlage mit Netzeinspeisung können Sie die von Ihnen erzeugte Energie an Ihren örtlichen Netzbetreiber liefern. Sie erhalten dafür eine vom EEG festgelegte Vergütung.

Soweit Sie aber zusätzlich Strom benötigen, sind Sie nicht an das Unternehmen gebunden, sondern können frei wählen.

Welchen Alternativanbieter Sie wählen, hängt von Ihren individuellen Bedürfnissen ab. Dabei ist die Höhe Ihres Verbrauches sicherlich entscheidend. Die Formalitäten der Kündigung des alten Vertrages nimmt Ihnen meistens der neue Stromversorger ab.

Auch wenn Sie bisher nicht den vollen verlangten Preis bezahlt haben, können Sie sich einen neuen Strom- oder Gasanbieter aussuchen und zu diesem wechseln.

Der alte Versorger kann auch nach dem Wechsel von Ihnen den Betrag einfordern, der ihm vorgeblich zusteht. Allerdings kann er keine Versorgungssperre mehr gegen Sie verhängen.

Wenn Sie einen Energieliefervertrag per Brief, Telefon oder Email abschliessen, dann gelten die gesetzlichen Regeln für Fernabsatzverträge (§ 41 Abs. 1 Satz 3 EnWG einschließlich Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 17/6072).

Es gilt dann die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 312d und § 355 BGB und auch die Informationspflicht des Anbieters (Artikel 246 § 1 und 2 EGBGB).

Die Frist beginnt mit Vertragsschluss zu laufen. Ist die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen, kann der Verbraucher den Liefervertrag ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Der Widerruf sollte unbedingt schriftlich und nicht per Mail erfolgen, weil Sie sonst schnell in Beweisnot kommen. 

Sie sollten Ihren Widerruf nicht begründen und dürfen ihn keinesfalls an eine Bedingung knüpfen (z.B. „Ich widerrufe,
wenn Sie nicht bis übermorgen liefern“).

Mit dem Widerruf entfällt der Liefervertrag mit dem neuen Anbieter, egal, was im Vertrag steht. Bereits verbrauchte Energie müssen Sie entsprechend den Tarifen des Liefervertrags bezahlen. Der Anbieter ist verpflichtet, alle eventuell geleisteten Vorauszahlungen etc. unverzüglich und ohne Abzug zurückzuerstatten.

Bestreitet der Anbieter Ihr Widerrufsrecht, so liegt die Beweislast dafür bei ihm. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof übrigens im Januar 2012 die Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen bejaht. Zugleich hat der BGH in diesem Urteil aber auch die Verbraucherrechte gestärkt: danach reicht es aus, wenn der Widerruf mit einem einfachen Einwurfeinschreiben versendet wird, denn laut BGH muss der Verbraucher nur die fristgerechte Absendung seines Widerrufs beweisen. Ein Einschreiben mit Rückschein ist dafür nicht nötig.

Nach Ihrem Widerruf sollten Sie umgehend einen neuen Anbieter beauftragen, um nicht allzu lange in der teuren Grundversorgung zu bleiben.

Anbieterwechsel wider Willen

Durch Ausspähen von Zählernummer oder Kundenummer starten unseriöse Vertreter einen Wechsel des Energieanbieters, ohne Auftrag und ohne Unterschrift des Betroffenen. Dennoch muss man als betroffener Verbraucher diese Verträge, obwohl man sie gar nicht abgeschlossen hat, umgehend kündigen beziehungsweise widerrufen.
Von Leonora Holling

(14. September 2016) Wer kennt sie nicht, die Werbeanrufe über das Telefon oder auch den freundlichen Besucher an der Haustüre, der Ihnen eine Weltneuheit verkaufen möchte, die Sie ganz sicher nirgendwo anders und auch nicht so günstig kaufen können. Auch wenn spontane Werbeanrufe bei Verbrauchern seit 2009 gesetzlich verboten sind, hält sich diese unseriöse Akquise-Form hartnäckig. Und die auf diesem und anderen Wegen gewonnen Daten werden von unseriösen Vertretern in krimineller Weise missbraucht.

Verbraucher erhalten immer häufiger per Post eine Auftragsbestätigung von einem neuen Energieanbieter, den sie nicht kennen und auch niemals beauftragt haben. Dann erinnern sich die Betroffenen an Kontakt mit einem Vertreter am Telefon oder an der Haustür. Verbraucher berichten, sie seien zunächst gefragt worden, ob sie denn nicht Energie sparen wollten. Man könnte ihnen hierzu gute Tipps geben. Oder die Täter geben sich als Mitarbeiter des örtlichen Energieversorgers oder sogar des Bundes der Energieverbraucher aus. Unter einem solchen Vorwand lassen sich die Werber Zählernummer, Verbrauch und den bisherigen Energieanbieter nennen oder nehmen Einsicht in die letzte Verbrauchsabrechnung.

Obwohl im Laufe des Telefonats oder des Gespräches tatsächlich nur von Energieeinsparmaßnahmen die Rede war, erhielten Verbraucher dann einige Zeit später eine schriftliche Auftragsbestätigung eines neuen Energieversorgers und die Mitteilung über die Kündigung ihres Altvertrages. Die Vertreter behaupten dann später, der Kunde habe einem Wechsel zugestimmt und am Telefon oder an der Haustür einen neuen Vertrag abgeschlossen.

Reaktion erforderlich

Eine solche Auftragsbestätigung darf man auf keinen Fall einfach liegen lassen, wenn man keinen neuen Vertrag abschließen wollte. Denn für einen Lieferantenwechsel ist es nicht notwendig, dass der neue Versorger gegenüber dem alten Versorger die Berechtigung zur Kündigung des Altvertrages nachweist. Vielmehr laufen die Wechselprozesse vollautomatisch und ohne wirksame Überprüfung der Rechtmäßigkeit ab. Eine Rechtslage, der von Verbraucherschützern heftig kritisiert wird.

Verbraucher sollten im Fall eines untergeschobenen Energiebezugsvertrages daher von ihren gesetzlich garantierten Rechten Gebrauch machen. Formulierungshilfe:

„Es wurde nach meiner Kenntnis kein Vertrag zwischen Ihnen und mir geschlossen, da ich keine auf den Abschluss eines Vertrages mit Ihnen gerichtete Willenserklärung abgegeben habe. Hilfsweise widerrufe ich einen möglicherweise gegen meinen Willen zwischen Ihnen und mir zu Stande gekommenen Energieliefervertrag mit der Kundennummer 12345 für die Verbrauchsstelle mit der Zählernummer 54321 mit sofortiger Wirkung.“

Eine Begründung für den Widerruf ist ausdrücklich nicht erforderlich.

Informieren Sie Ihren bisherigen Versorger, dass Sie keinen Wechsel veranlasst haben und die Fortsetzung der Belieferung wünschen.

Der Umfang der unzulässigen Werbemaßnahmen in der Energiebranche hat inzwischen dazu geführt, dass die Verbraucherzentrale Niedersachsen im Rahmen eines Projektes dieses Phänomen gezielt untersucht. Sollten Sie selbst durch eine derartige Werbemaßnahme betroffen sein, helfen wir Ihnen als Bund der Energieverbraucher selbstverständlich ebenfalls gerne weiter.
  
Weitere Informationen: Vorsicht vor untergeschobenen Verträgen

Verbrauchertipp

Der beste Schutz gegen unseriöse Praktiken ist, nicht selbst angestoßene Gespräche zum Thema Energie gar nicht erst zu führen. Auf jeden Fall sollten keinerlei Daten der Verbrauchsstelle an Dritte herausgegeben werden. Wenn Sie sich beraten lassen wollen, dann durch anerkannte Beratungsstellen. Im Zweifel ist der untergeschobene Vertrag des Werbers nämlich nicht der Günstigste.

Datenaustausch wird missbraucht

Hintergrund ist der Datenaustausch, der bei jedem Anbieterwechsel stattfindet. Wenn ein Kunde den Energieversorger wechseln möchte, beauftragt er in der Regel den neuen Lieferanten, alle nötigen Schritte einzuleiten – inklusive der Kündigung beim alten Anbieter. Der neue Lieferant nimmt daraufhin sowohl mit dem alten Versorger als auch mit dem Netzbetreiber Kontakt auf und weist auf den Wechsel hin. Zur Identifizierung des Kunden muss er lediglich den Namen und die Adresse sowie eine weitere klar zuzuordnende Information angeben (Nummer des Strom- bzw. Gaszählers, Zählpunktbezeichnung oder die bisherige Kundennummer samt dem Namen des alten Versorgers).

Dieses Verfahren soll eigentlich dazu dienen, den Datenaustausch zu erleichtern und den Anbieterwechsel zu beschleunigen. Durch das gezielte Ausspähen von Daten ergeben sich jedoch die oben dargestellten Missbrauchsmöglichkeiten.

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Passt der neue Anbieter zu mir?

Wenn Sie auf der Suche nach einem neuen Anbieter sind, sollten Sie nicht nur auf den Preis achten. Sie sollten zudem auch die Qualität der Verträge, den Service, die Umweltaspekte und die Konzernverflechtungen berücksichtigen. Nehmen Sie zudem die Seriosität des Unternehmens unter die Lupe: Was nutzt Ihnen ein Treuebonus von 100 Euro, wenn Sie dieses Geld nie erhalten? Über eine Million von Verbrauchern haben durch die Insolvenzen von Teldafax und Flexstrom viel Geld verloren.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat hier für Sie Informationen über einige wichtige Anbieter zusammengetragen.

Verbraucher können mit dem Anbieterwechsel klare politische Signale aussenden. Wenn Sie beispielsweise gegen Atomenergie sind, können Sie einen Versorger wählen, der keinen Strom von AKW-Betreibern oder deren Tochtergesellschaften bezieht.

Die Stiftung Warentest sagt, was unfaire Tarife sind, die eine schlechte Wahl darstellen(test 3/2013, finanztest 10/2013).

Vermeiden Sie Tarife mit folgenden Merkmalen:

  • Vorkasse: Sie bezahlen den Jahresverbrauch bis zu einem Jahr im Voraus.
  • Hoher Neukundenbonus: Lässt den Tarif im ersten Jahr günstig erscheinen, im zweiten Jahr wird es dann richtig teuer. Einige Anbieter versuchen sich mit üblen Tricks um die Auszahlung des Bonus zu drücken.
  • Lange Anschlusslaufzeit: Wenn Sie die Kündigungsfrist verpassen, sind Sie für weitere zwölf Monate oder sogar noch länger an den Vertrag gebunden.
  • Pakettarif: Sie kaufen eine feste Strommenge als Paket. Wenn Sie mehr verbrauchen, müssen Sie zu hohen Preisen zukaufen. Verbrauchen Sie weniger, dann verfällt die nicht abgenommene Strommenge.
  • Kurze Garantiezeit: Preisgarantie ist kürzer als die Mindestvertragslaufzeit.

Wer etwas Gutes haben will, muss dafür bezahlen. Das ist im Energiemarkt nicht anders als in anderen Branchen.

Als Verbraucher muss man sich also entscheiden:

  • Will man einen besonders günstigen Preis, dann muss man Abstriche beim Service und bei den Vertragsbedingungen machen (Discountanbieter).
  • Will man einen Topservice und keinen Ärger mit dem Versorger, dann muss man auch einen höheren Preis zahlen (Premiumanbieter).

Es gibt aber Anbieter und Tarife, vor denen allgemein abgeraten wird. Wer sich dennoch auf diese Risiken einlässt, der sollte zumindest die Risiken kennen, die er eingeht!

Auf der Internetseite http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/ werden die Verbraucherbeschwerden im Internet ausgewertet. In der Auswertung 2018 werden sind folgende Anbieter mit zahlreichen Beschwerden aufgefallen: Fuxx (einschließlich Grüner Funken), BEV, Extra Energie, Stromio (einschließlich Grünwelt Energie), Primastrom, Voxenergie.  

Die Stiftung Warentest rät in ihrem Test von Gasanbietern (finanztest 10/2013) von folgenden Anbieter ab:

  • envitra: die Stiftung Warentest rät von dieser Firma ab, da viele Ungereimtheiten gefunden worden wären.
  • callando: Laut Stiftung Warentest warnte die Verbraucherzentrale Sachsen warnte 2007 vor der Firma Callando wegen Tariftäuschung bei Internet-by-call

Bürgergas ist den Testern von Stiftung Warentest (finanztest 10/2013) negativ aufgefallen. Das Unternehmen kündigte laut Bericht der Stiftung Warentest Kunden den Strom, wenn sie ihren Gastarif kündigten. Finanztest berichtete über den Fall. Daraufhin stelle das Unternehmen den Betroffenen auf der Internetseite an den Pranger.

Viele Anbieter offerieren Neukunden einen Bonus zwischen 50 und 200 Euro bei einer Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr. Der Bonus wird, so die Versprechung, am Ende des ersten Jahres gezahlt. Die Anbieter gelangen dadurch bei den Tarifrechnern im Internet auf die ersten Plätze und damit zu einer großen Zahl neuer Kunden, ohne sofort Geld aufzuwenden oder günstige Tarife anbieten zu müssen.

Es gibt Anbieter, die nach einem Jahr den Bonus nur zahlen, wenn der Verbraucher nicht kündigt. Die Vertragsbedingungen sind so unklar formuliert, dass es nicht immer gelingt, diesen Bonus vor Gericht einzuklagen. 

Ob ein Tarif tatsächlich so günstig ist, wie er mit dem Neukundenbonus aussieht, ist ungewiss. Wer sicher gehen will, sollte bei den Tarifrechnen beim Preisvergleich den Bonus nicht mit einrechnen.

Achten Sie darauf, ob der Rabatt an bestimmte Bedingungen gekoppelt ist, etwa an die Abnahme einer Mindest- oder Maximalmenge Strom. Ein Tarif kann unter Umständen deshalb besonders günstig aussehen, weil der Anbieter Ihnen einen Neukundenbonus gewährt. Rechtzeitig vor Ablauf der Mindestlaufzeit sollten Sie daher kündigen, um nicht in einem deutlich teureren Tarif zu landen.

Besonders günstig erscheinen auf den ersten Blick Paketpreise für Strom und Gas.

Sie kaufen also eine vorab vereinbarte Strommenge, unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verbrauch.

Das ist selten sinnvoll:

  • Wenn Sie weniger verbrauchen, zahlen Sie trotzdem „das ganze Paket“. Strom zu sparen lohnt sich in diesem Fall für Sie nicht.
  • Wenn Sie mehr verbrauchen als geplant1094 Entwicklung des Paket-Preisvorteils bei Minder-/Mehrverbrauch, müssen Sie den zusätzlichen Strom in der Regel zu einem weitaus höheren Tarif bezahlen.

Deshalb rentieren sich Strompakete nur für Verbraucher, die ihren Bedarf im Voraus absolut exakt kennen. Dies dürfte nur selten der Fall sein.

Tarife mit Vorkasse sind deutlich günstiger als Tarife ohne Vorauszahlung.

Mit einer Vorauszahlung gehen Sie jedoch ein hohes Risiko ein: Bei einer Insolvenz Ihres Anbieters erhalten Sie Ihr Geld vermutlich nicht zurück.

Viele Verbraucher haben zwar bisher von den günstigen Vorauszahlungspreisen profitiert. Aber bereits um das Jahr 2000 gingen viele Anbieter solcher Tarife reihenweise in Insolvenz  und die Kunden hatten das Nachsehen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens können Sie als Verbraucher nämlich Ihre Vorauszahlungen nur zur sogenannten „Masse“ anmelden. Konkret bedeutet dies, dass Sie keinen Anspruch auf Energielieferung haben und Ihre Vorauszahlungen nur zurückerhalten, wenn im Insolvenzverfahren bevorrechtigte Gläubiger wie Finanzamt oder Arbeitnehmer bereits ihre Ansprüche befriedigt haben. Erfahrungsgemäß bleiben sogenannte „Masse-Gläubiger“ deshalb auf ihren Forderungen sitzen, müssen aber trotzdem den Strom, den sie von einem neuen Anbieter beziehen nochmals bezahlen.

Wenn man mit steigenden Energiepreisen rechnet, kann ein Festpreis durchaus vorteilhaft sein. Verträge dürfen eine höchstens zweijährige Preisbindung vereinbaren. Vergleichen Sie den vereinbarten Festpreis mit anderen konkurrierenden Angeboten, die möglicherweise deutlich günstiger sind.

Häufig behält sich der Anbieter Preisanpassungen bei Änderung von Steuern und Abgaben und anderen gesetzlich bedingten Änderungen vor (eingeschränkte Preisgarantie). Prüfen Sie genau, ob der Vertrag versteckte Preisänderungsmöglichkeiten für den Versorger enthält, zum Beispiel bei Preisänderungen des Vorlieferanten oder der Netzentgelte.

Die Geltungsdauer des Festpreises ist nicht immer transparent – so kann beispielsweise ein bestimmter Zeitraum, etwa zwölf Monate, gelten, aber auch ein Stichtag.

Bietet Ihr Versorger an, dass ab Lieferbeginn der zuvor vereinbarte Preis gilt und bestätigen Sie dies durch Ihre Unterschrift, sollten Sie darauf achten, dass dieser Preis auch in den späteren Rechnungen entsprechend aufgeführt wird. Dieser Preis ist damit fest vereinbart. Zwischen Vertragsabschluss und Lieferbeginn kann nämlich durchaus ein beträchtlicher Zeitraum liegen. Der neue Anbieter ist aber an diesen einmal so vereinbarten Preis gebunden.

Mitunter bieten Tarife mit Preisgarantie lediglich die Möglichkeit, gegen einen Aufpreis eine Preisgarantie zu erwerben.

Eine Preisgarantie kann sich im Unterschied zum Festpreis an einer Bezugsgröße ausrichten.

Fast 80 Prozent der Anbieterwechsler schließen einen Vertrag mit zwölfmonatiger Erstlaufzeit ab. 20 % entscheiden sich für monatlich kündbare Verträge.

Achten Sie auf eine Vertragslaufzeit von höchstens einem Jahr und kurze Kündigungsfristen von einem Monat zum Ende des Kalendermonats, damit Sie bei Bedarf schnell wieder zu einem günstigeren Anbieter wechseln können.

Wenn Sie sich vertraglich sehr lange an einen Anbieter binden, dann können Sie in dieser Zeit kein anderes, eventuell günstigeres Angebot annehmen. Auf der anderen Seite kann Ihnen eine lange Bindung aber auch Preisvorteile verschaffen. Wenn der Anbieter die Preise erhöht, haben Sie stets ein sofortiges Kündigungsrecht.

letzte Änderung: 19.06.2023