Auch bei Strom die Rechnung kürzen: keine Sperrung!
(16. August 2006) - Ein Energieunternehmen darf den Strom nicht abschalten, wenn der Kunde einen höheren Preis nicht zahlen will und bislang vergeblich auf eine Erklärung für die Verteuerung wartet.
Das entschied das Landgericht Koblenz, indem es eine einstweilige Verfügung erließ und damit dem Antrag eines Stromkunden stattgab. Der Kunde hatte seine Stromrechnung nur auf der Grundlage des alten Preises beglichen, die Erhöhung aber nicht gezahlt. Er forderte den Stromversorger SÜWAG auf, die Kalkulation offen zu legen, um die Billigkeit und Angemessenheit der neu festgesetzten Preise zu beweisen. Der Antragsteller bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und verschiedener anderer Gerichte.
Daraufhin drohte das Unternehmen damit, keinen Strom mehr zu liefern. Das Gericht untersagte mit Beschluss vom 14. Juli 2006 (Az.: 4 HK.O 113/06) dem Unternehmen, den Strom abzuschalten oder damit zu drohen, bis es den Nachweis der Angemessenheit ihrer Gebührenerhöhung dem Verbraucher offen gelegt hat.
Claus Richter von der Regionalgruppe Bad Homburg des Bundes der Energieverbraucher hat die Strompreisforderung der süwag unter Berufung auf die fehlende Billigkeit zurückgewiesen (Schreiben von Richter an Süwag Download Schreiben Fam. Richter an SÜWAG). Er hatte die zuviel bezahlten Strompreise der vergangenen drei Jahre mit den künftigen Abschlagszahlungen verrechnet.
Die süwag nahm ihre zunächst angedrohte Versorgungssperre nun zurück. In dem Schreiben der süwag vom 8. August 2006 heisst es: "Hiermit bestätigen wir Ihnen die Rücknahme der Sperrandrohung. Wir akzeptieren Ihre Entscheidung, den strittigen Differenzbetrag vorerst nicht zu zahlen. Sobald ein endgültiges und rechtskräftiges Urteil zu den Stromlieferpreisen ergeht, melden wir uns wieder bei Ihnen."Download Schreiben Richter an Süwag