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Ergänzende Vertragsauslegung

Bundesgerichtshof: Ergänzende Vertragsauslegung

Von Leonora Holling

(19. August 2020) Am 29. Januar 2020 hat der achte Senat des Bundesgerichtshofes in gleich drei Fällen seine verbraucherfeindliche Rechtsprechung vom 28. Oktober 2015 zur ergänzenden Vertragsauslegung im Bereich der Grundversorgung bestätigt (Az. VIII ZR 80/18, VIII ZR 385/18 und VIII 79/19).

In den drei Fällen ging es um die Frage, ob eine ergänzende Vertragsauslegung auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Grundversorger der öffentlichen Hand, etwa wie dies häufig bei einem Stadtwerk der Fall ist, zuzuordnen ist.

Die betroffenen Verbraucher hatten in den Verfahren argumentiert, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2014 die Regelung der ehemaligen Vorschrift des § 4 Absatz 2 der Grundversorgungsverordnungen (AVBStromV/AVBGasV), heute geregelt in § 5 Absatz 2 StromGVV/GasGVV, für mit europäischem Recht unvereinbar eingestuft und damit kassiert habe. Tatsächlich hatte der EuGH seinerzeit kritisiert, dass die europäischen Anforderungen an die Transparenz bei Preisänderungen im Energiesektor durch die Bundesrepublik Deutschland nicht in deutsches Recht umgesetzt worden waren.

Nach Ansicht der Verbraucher müssten die kommunalen Grundversorger aber gegen sich gelten lassen, dass sie als ein Teil des öffentlich-rechtlichen Bereichs auch, trotz fehlender Umsetzung in das nationale Recht, unmittelbar selbst europäisches Recht beachten müssten. Deshalb sei eine ergänzende Vertragsauslegung hier abzulehnen und die Preiserhöhungen durch den Richterspruch des EuGH unwirksam.

Der BGH kam nun zu dem Ergebnis, dass dieser Schluss nicht zu ziehen ist und auch insoweit sein Konstrukt der ergänzenden Vertragsauslegung anwendbar bleibt. Eine weitergehende Erklärung blieb der BGH den Verbrauchern für diese schwer nachvollziehbare und verbraucherfeindliche Auffassung schuldig.

letzte Änderung: 16.01.2023