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Energiepreise: Was bringt die Bremse?

Die Energiepreise für Verbraucher und Firmen sind in früher unvorstellbare Höhen geschnellt (siehe „Drastische Preisanstiege“ und „Beschaffungspreise geben nach“). Energiepreise in dieser Höhe gefährden und überfordern die Gesellschaft. Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung haben deshalb das bisher größte Hilfspaket für Bürger und Wirtschaft beschlossen.
Von Aribert Peters

378 Symbolbild Bremse / Foto: LIGHTFIELD STUDIOS / stock.adobe.com

(6. Januar 2023) Die Gesetze zur Energiepreisbremse sind umfangreich und mit heißer Nadel gestrickt. Sie gehen auf die Vorschläge der ExpertInnenkommission Gas und Wärme zurück.

Die Verabschiedung dieses Gesetzes überschnitt sich mit der Drucklegung dieser Energiedepesche.

Die Entlastungspakete im Überblick
  • Einmaliges Energiegeld in Höhe von 300 Euro erhielten Beschäftigte und Rentner im September bzw. Dezember 2022 ohne Antrag und dieser Betrag ist zu versteuern.
  • Soforthilfe Dezember 2022 zur Überbrückung: Durch sie wird privaten Haushalten und Unternehmen die monatliche Abschlagszahlung im Dezember 2022 erlassen. Diese Entlastung überbrückt die Zeit bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im März 2023.
  • Gaspreisbremse: Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen soll der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden, für 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr (siehe unten).
  • Fernwärme: Wie beim Gaspreis wird hier ein Deckel bei 9,5 ct/kWh eingezogen.
  • Strom: Analog zum Gas wird der Strompreis auf 40 ct/kWh für 80 % des Vorjahresverbrauchs gedeckelt.
  • Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind, z.B. für Mieterinnen und Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung. Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.
  • Darüber hinaus gibt es drei Entlastungspakete. Zu den Entlastungen gehören unter anderem Kindergelderhöhung und Kinderzuschlag, Energiegeld, Wohngeld Plus und Heizkostenzuschüsse, der Ausgleich der kalten Progression im Steuerrecht. Zudem wurde der Mehrwertsteuersatz für Gas und Wärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt.
  • Ein Teil der Kosten des Entlastungspakets wird durch die Abschöpfung von Übergewinnen von Energieversorgern finanziert, die auf EU-Ebene und auch in Deutschland eingeführt wird und ebenfalls gesetzlich mit der Energiepreisbremse fixiert wurde.
Dezemberabschlag 2022

Erdgasverbraucher brauchen die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung im Dezember nicht zu leisten. Beträge, die Endverbraucher dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Für die Jahresendabrechnung heißt das Folgendes: Die Entlastung wird auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des aktuellen Gaspreises vom Dezember errechnet. Die Kernformel lautet: Die einmalige Entlastung entspricht einem Zwölftel der der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde liegenden Jahresverbrauchsprognose multipliziert mit dem Gesamtbruttoarbeitspreis aus Dezember 2022 zuzüglich einem Zwölftel des Jahresbruttogrundpreises mit Stand September 2022.

Für Wärmekunden erfolgt die Entlastung für den Dezember aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei Gas durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors bemisst.

Auch Mieter gas- oder wärmebeheizter Wohnungen profitieren, weil ihre Nebenkostenabrechnung geringer ausfällt. Denn auch ihre Vermieter sparen den Dezemberabschlag.

Verbraucher erhalten die Gutschrift, ohne dass sie tätig werden müssen. Es empfiehlt sich, auf der Jahresendabrechnung zu prüfen, ob die Gutschrift vom Versorger verrechnet wurde.

Die staatliche Entlastung muss als geldwerter Vorteil vom Verbraucher versteuert werden.

Wichtig ist: Wer Energie spart, reduziert seine Kosten zusätzlich und unabhängig von der Entlastung durch den Staat. Energiesparen lohnt sich!

Energiepreisbremse ab März 2023

Haushalte und kleinere Unternehmen erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh Gas. Fernwärmekunden erhalten ebenfalls 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Stromkunden liegt der Deckel bei 40 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Dies ist geregelt im neu erlassenen Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und demStrompreisbremsegesetz (StromPBG).

Die neuen Regelungen sind von kafkaesker Komplexität und wurden mit sehr heißer Nadel gestrickt.

Jeder Strom- Gas- und Fernwärmekunde erhält vom Staat einen sogenannten Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag (Eb) hängt davon ab, wie viel Energie (Gas, Wärme, Strom) man bisher verbraucht hat und wie hoch der erhöhte Preis im Vertrag ist. Er berechnet sich wie folgt: Eb = Differenzbetrag * Entlastungskontingent. Der Differenzbetrag = erhöhter Brutto-Arbeitspreis – garantierter Brutto-Arbeitspreis, genannt Referenzenergiepreis. Das Entlastungskontingent entspricht 80% des vorigen Jahresenergieverbrauchs. Der Brutto-Arbeitspreis enthält die Beschaffungskosten, die Netznutzungsentgelte, die verschiedenen Umlagen sowie die Mehrwertsteuer.

Die Energiepreisbremse senkt direkt die monatliche Abschlagszahlung um ein Zwölftel des Entlastungsbetrags. Üblicherweise zahlt man jeden Monat ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs. Mit der Preisbremse werden dann 80 Prozent des Verbrauchs bei Gas zu 12 ct/kWh abgerechnet, bei Fernwärme zu 9,5 ct/kWh und bei Strom mit 40 ct/kWh. Die Verbrauchsmenge, die über 80% hinausgeht, muss mit dem neuen hohen Preis im Liefervertrag bezahlt werden. Das Rechenbeispiel (siehe Kasten) verdeutlicht das Prinzip.

Rechenbeispiel zur Gaspreisbremse
  • Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
  • Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
  • bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh
  • neu: 22 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher 100 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse 275 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse 175 Euro/Monat
Gutschrift bei Einsparung von 20% 660 Euro
Gutschrift bei Einsparung von 30% 990 Euro

Eine vierköpfige Familie mit einer 100 m2 Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15.000 kWh im Jahr, das sind 1 .250 kWh im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh, also 100 Euro im Monat und 1.200 Euro im Jahr. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 22 ct/kWh.

Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, dann bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld gutgeschrieben – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z.B. 20 Prozent weniger Gas verbraucht (12.000 statt bisher 15.000), reduziert sich ihre Jahresgasrechnung um 660 Euro (3000*0,22), also monatlich auf 120 Euro. Sie bezahlt also nur noch 20 Euro mehr als bisher – obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat. Allerdings sind zunächst monatliche Abschläge von 175 zu zahlen, erst später mit der Jahresrechnung werden die 660 Euro verrechnet.

Wenn die Familie sogar 30 Prozent Gas einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro gutgeschrieben. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 Euro – also weniger als bisher. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten, im Beispiel 22 Cent. Auch diese Gutschrift erfolgt erst mit der Jahresabrechnung.

Der staatliche Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in JEDEM Fall zugute. Er ist unabhängig vom aktuellen Verbrauch. Er darf nicht gepfändet oder mit anderen Zahlungsrückständen verrechnet werden. Oder anders herum ausgedrückt: Faktisch zahlt ein Energiekunde für jede verbrauchte Kilowattstunde den vertraglichen Gas- oder Wärmepreis. Davon wird der fixe Entlastungsbetrag abgezogen.

Für den monatlichen Grundpreis gilt die Preisbremse nicht. Der Grundpreis darf vom Energieversorger zur Vermeidung von Missbrauch nur in engen, gesetzlich festgelegten Grenzen erhöht werden, ebenso der Arbeitspreis, siehe StromPBG Teil 6 §39, Teil 2 § 12 i, EWPBG Teil 2, Kapitel 1, § 4 und Kapitel 2 §12. Allerdings gibt es für diese Regelungen keine wirksamen Kontrollen (siehe „Preisanhebungen 2023 verboten?“).

Wer weniger verbraucht, profitiert stärker von der Entlastung. Im Extremfall kann ein Verbraucher seine Gaskosten im Jahr 2023 dadurch sogar auf Null bringen – wenn er eine sehr hohe Einsparung gegenüber der Verbrauchsprognose realisiert und gleichzeitig einen sehr hohen Strom- oder Gastarif hat.

Das System bietet durch seine Konstruktion einen hohen Anreiz zum Energiesparen.

Die Entlastung erfolgt über die Energieversorger automatisch und braucht nicht beantragt zu werden. Verbraucher erhalten ab 1. März 2023 durch die Versorger eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag.

Das Gesetz gilt ab 1.1.2023. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 ausgezahlt und auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Im März gibt es also einmal den dreifachen monatlichen Entlastungsbetrag.

Verbraucher werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Versorger über ihre Entlastung informiert:

  • über die bisherige und
  • die ab dem 1. März 2023 geltende Abschlagszahlung,
  • die Höhe des Entlastungskontingentes und
  • den individuellen Entlastungsbetrag.

In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Gas beheizt oder mit Wärme versorgt werden, erhält der Vermieter die Entlastung. Er ist dann verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Zugleich wird darüber informiert, dass die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weitergereicht werden muss.

Für Anbieterwechsel oder Wohnungswechsel gelten besondere Regelungen. Die Wechselboni dürfen höchsten 50 Euro, in Ausnahmefällen 100 Euro betragen.

Öl, Pellets und Flüssiggas: der Härtefallfonds 2022

Bund und Länder haben sich auf einen Härtefallfonds geeinigt. Auch wer mit Öl, Flüssiggas oder Pellets heizt, bekommt einen Teil der gestiegenen Energiekosten vom Staat. Das sind insbesondere Menschen im ländlichen Raum. Das Verfahren ist hier jedoch völlig anders.

Wer im Jahr 2022 mehr als das Doppelte seines Energiepreises des Vorjahres bezahlt hat, kann einen Zuschuss aus dem Fonds beantragen. Die Rechnungen müssen zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Dezember 2022 erstellt worden sein. Die Anträge müssen an das jeweilige Bundesland gestellt werden. Die Hilfszahlung berechnet sich nach einer Formel und kann bis höchstens 2.000 Euro pro Haushalt betragen.

Gesetzestexte:

  • Bundesrat Drucksache 662/22: Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes
    Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften

  • Bundesrat Drucksache 663/22: Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung
    weiterer energierechtlicher Bestimmungen

Wichtige Fragen beantwortet:

Kommentar zur Strom- und Gaspreisbremse

Ja, es ist richtig, dass der Staat jetzt seinen Bürgern und Firmen hilft, damit sie ihre Energiekosten leichter bezahlen können. Denn trotz Bremse müssen Bürger und Firmen ein Großteil der höheren Energiepreise selbst schultern. Gut auch, dass man die klugen Ideen der ExpertInnenkommision Gas und Wärme umgesetzt hat: Einen fixen Bonus pro Abnehmer übernimmt der Staat, abhängig vom Vorjahresverbrauch. Und die durch seinen aktuellen Verbrauch steil ansteigenden Strom- Gaskosten trägt der Verbraucher selbst. Das erzeugt eine gewaltige Einsparmotivation, einen Einspardruck. Man fühlt sich erinnert an die Stromsparprämie in Basel.

Im nächsten Schritt sollte die Unterstützung für die Bürger ausgebaut werden und direkt ausbezahlt werden, finanziert durch die Besteuerung von Fossilenergie und das Aufkommen aus der CO2-Steuer. Denn gegenwärtig ist die Energiepreisbremse eine gigantische Subvention von Fossilenergie, also ein Schritt in die falsche Richtung.

Die Abschöpfung von Übergewinnen ist eine richtige Idee. Die Steinkohlekraftwerke hat man ausgenommen wegen der Schlupflöcher im Strommarkt. Diese sollten dringend geschlossen werden durch eine grundlegende Neuordnung der Strommärkte. Das ist überfällig und im Koalitionsvertrag vereinbart. Wann ist es soweit?

Wenn Firmen und Bürger vom Staat Geld bekommen, dann stellt sich sofort die Frage nach der Gerechtigkeit: Hat der Eine zuviel und der Andere zuwenig bekommen? Wir werden uns das genau ansehen.
Kommentar von Aribert Peters

letzte Änderung: 17.04.2024