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Niederlagen der Versorger Vor dem OLG Düsseldorf nahmen die Niederrheinwerke Viersen am12. April 2006 vor dem Kartellsenat ihre Berufung gegen eineeinstweilige Verfügung des LG Mönchengladbach zurück

Niederlagen der Versorger

(4. Juni 2006) - Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf nahmen die Niederrheinwerke Viersen nach einer mündlichen Verhandlung am 12. April 2006 vor dem Kartellsenat (Az VI - 2 U 16/05 (Kart)) ihre Berufung gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Mönchengladbach zurück (Az: 7 O 116/05).

Der Fall: Ein Verbraucher hatte seine Gasrechnung wegen fehlender Billigkeit gekürzt, nachdem er zuvor schriftlich die fehlende Billigkeit bemängelt hatte. Der Versorger hatte ihm darauf hin den Versorgungsvertrag gekündigt. Durch eine einstweilige Verfügung verpflichtete das Landgericht auf Antrag des Verbrauchers die Niederrheinwerke zur weiteren Versorgung. Gegen diese einstweilige Verfügung hatte der Versorger Berufung eingelegt. Das Landgericht hatte die einstweilige Verfügung darauf hin durch ein ausführliches Urteil bestätigt.

Gegen dieses Urteil hatten die Niederrheinwerke Berufung eingelegt und nach mündlicher Verhandlung zurückgenommen. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat den Niederrheinwerken eine Pflichtverletzung vorgeworfen, weil diese ihrerseits nicht gegen die überhöhten Preise des Vorlieferanten vorgegangen seien. Das sei durchaus möglich gewesen, wie das "Lichtblick-Urteil" des BGH vom 18. Oktober 2005 gezeigt habe. Der Versorger sei zur Offenlegung seiner Kalkulation verpflichtet, weil der § 315 BGB hier direkt anwendbar sei. Das Landgericht konnte die Gaspreise nicht prüfen, da das Unternehmen die Kalkulation nicht offengelegt hatte. Das Unternehmen sei als Grundversorger nach dem neuen Energiewirtschaftsgesetz zur Versorgung verpflichtet.

letzte Änderung: 19.04.2023