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Bevor es zum Urteil kam, zog Vattenfall die Klage zurück.

Strom-Rebellin besiegt Vattenfall

(5. November 2007) Die Zeitung "Die Welt" berichtet über eine Rentnerin, die ihre Stromrechnung für drei Jahre rückwirkend gekürzt hatte. Die Rentnerin kürzte dem Stromversorger über drei Jahre rückwirkend die Stromrechnungen und Abschläge um 30 Prozent.

Daraufhin klagte Vattenfall auf Zahlung, nahm nach einer mündlichen Gerichtsverhandlung am 25.09.2007 jedoch die Klage wieder zurück. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (AZ: 7 C 285/06) unter Vorsitz von Frau Richterin Kriegelsteiner vertrat nämlich in der Verhandlung den Standpunkt, Vattenfall müsse gemäß § 315 BGB die Angemessenheit seiner Preise erst einmal nachweisen. Die Anwendbarkeit der Vorschrift begründe sich aus der Monopolstellung der Klägerin.

Bei ihrer Verteidigung hatte sich die beklagte Energierebellin zu dieser Problematik auf das Gutachten des Lehrstuhls für Energiewirtschaft und Public Sector Management der TU Dresden vom Januar 2007 berufen (http://www.tu-dresden.de/wwbwleeg/publications/publications.html).

Der Vattenfallkonzern müsse, so das Gericht, auch als Ganzes betrachtet werden, denn "vertikal integriert" biete das Unternehmen in Berlin Produktion, Netz und Vertrieb aus einer Hand.

Vattenfall lehnte jedoch ab, einen Beweis für die Billigkeit seiner Preise anzutreten. Bevor es zum Urteil kam, zog Vattenfall deshalb die Klage zurück.

Der Bund der Energieverbraucher weist darauf hin, dass es nach den jüngsten Urteilen des Bundesgerichtshofes auf eine Monopolsituation nicht ankommt: Jede einseitige Preiserhöhung muss der Billigkeit entsprechen. Offenbar wolle sich Vattenfall einen schwächeren Gegner als jene Rentnerin aussuchen und auch ein Gericht, dass vor der Übermacht bestbezahlter Anwaltskanzleien einknickt, um ein Exempel zu statuieren. Auch in anderen Fällen ziehen die Versorger ihre Klagen zurück, sobald sie vom Gericht Gegenwind bekommen.

Der vorliegende Fall zeige, dass man auch bei weitergehenden Preiskürzungen recht behalten könne.

letzte Änderung: 19.04.2023