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Archiv: Meldungen zum EEG aus 2015

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Zu den aktuellen Meldungen zum EEG

Industrie-Privilegien rechnen sich – aber nur für die Industrie

Die Subvention der industriellen Strompreise durch Haushaltskunden, Mittelstand und Steuerzahler in Deutschland ist höchst fragwürdig.

Industrie-Privilegien rechnen sich – aber nur für die Industrie

Die Subvention der industriellen Strompreise durch Haushaltskunden, Mittelstand und Steuerzahler in Deutschland ist höchst fragwürdig. Eine Studie hat eine angeblich positive gesamtwirtschaftliche Wirkung dieser Subventionen nachgewiesen. Der Bund der Energieverbraucher hat zahlreiche ­methodische Mängel der Studie aufgedeckt, die das Studienergebnis insgesamt in Frage stellen.
Von Aribert Peters

(28. August 2015) Die Strompreissubventionen werden durch das Bundeswirtschaftsministerium verantwortet. Dessen Chef Sigmar Gabriel hat sehr in intensiv in Brüssel für die Großindustrie und die Erhaltung der Subventionen gekämpft.

Die Studienergebnisse

Im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums wurde im Juni unter dem Titel „Politisch induzierte Strompreiskomponenten“ eine große Studie von Ecofys, Fraunhofer ISI und GWS veröffent­licht. Sie belegt angeblich positive gesamtwirtschaftliche Wirkungen der Strompreis­sub­ventionen: Die bestehenden Ausnahmeregelungen für stromintensive Unternehmen stützten die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie und wirkten gesamtwirtschaftlich positiv. Ohne die „Besondere Ausgleichsregelung“ würde sich die Produktion von Aluminium und Chlor in Deutschland nicht lohnen, heißt es.

510 Industrie  / Foto: Pixelio.de/Erich Westendarp

Vorsicht ist geboten!

Bestätigt eine Studie die politische Auffassung des Auftraggebers, so ist grundsätzlich höchste Achtsamkeit geboten. Werden die in der Wissenschaft und der Politik vorgebrachten Argumente gegen die Subventionen von der Studie aufgegriffen und tatsächlich auch widerlegt? Der Bund der Energieverbraucher e. V. hat die Ecofys-ISI-Studie kritisch unter die Lupe genommen und dabei bemerkenswerte methodische Mängel und Auffälligkeiten entdeckt.

Fazit: Studie nicht beweiskräftig

Die aktuelle Ecofys-ISI-Studie zeigt, wie marginal die behaupteten positiven Effekte der Strompreissubventionen sind. „Bei methodisch korrekter Vorgehensweise wäre die Studie zu einem volkswirtschaftlich deutlich negativen Einfluss der Strompreissubventionen gekommen“, so der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher Dr. Aribert Peters. Es ist, so zeigt die Studie, vom methodischen Ansatz und von der Datenverfügbarkeit her unmöglich, nach objektiven Kriterien Branchen auszuwählen, die auf subventionierte Strompreise angewiesen sind.

Deshalb plädiert der Bund der Energieverbraucher für eine völlige Abschaffung jeglicher Strompreissubventionen für Industriebetriebe. „Wenn Chlor und Aluminium im Ausland günstiger herzustellen sind, dann ist es vorteilhafter für Deutschland, diese Produkte günstig zu importieren, als sich eine hochsubventionierte deutsche Produktion zu leisten“, so der Verbraucherschutzverein. Schlussendlich macht die Studie deutlich, dass die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands durch die Strompreissubventionen abnimmt und nicht verbessert wird.

Die methodischen Mängel der Ecofys-ISI-Studie stellen sich wie folgt dar:
  • Positive Wirkung hoher Strompreise ignoriert: Höhere Strompreise für die Industrie führen zu einer energieeffizienteren Produktionsweise und zur Erschließung von Stromsparpotenzialen in der Industrie. Dies wirkt sich positiv auf die Energiewende aus. Dies erhöht aber auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Industrie bei weiter steigendenden Strom- und Energiepreisen. Nach dem Ölpreisschock der 1970er Jahre verteuerte Japan die Energiepreise mit dem Ergebnis, dass Japan die leistungsfähigste Industrie und die effizientesten Technologien hervorgebracht hat. Dieser Effekt wurde in der Studie nicht betrachtet.
  • Nur Preise werden fälschlicherweise für den Markterfolg verantwortlich gemacht: Die Studie unterstellt, dass höhere Strompreise der heute privilegierten Branchen deren Endproduktpreise in gleicher Weise erhöhen würden, diese höheren Preise sich auf den internationalen Märkten nicht durchsetzen ließen und zu entsprechenden Absatzrückgang führen würde. Neben dem Preis sind aber weitere Faktoren für den Markterfolg wichtig, die in den Szenariorechnungen der Studie unberücksichtigt geblieben sind.
  • Die Fragwürdigkeit extrem hoher Exportüberschüsse wird ignoriert: Die Studie unterstellt, dass höheren Exporten eine positive gesamtwirtschaftliche Wirkung zukommt. Das ist aber umstritten, wie die Diskussionen über die in den vergangenem Jahren immer weiter gestiegenen Exportüberschüsse zeigen.
  • Zu schwache Binnennachfrage wird in ihren Folgen und Ursachen ignoriert: Hohe Exportüberschüsse belegen eine zu schwache Binnennachfrage. Es macht deshalb keinen Sinn, die Binnennachfrage zusätzlich durch Strompreissubventionen und damit verursachte höhere Energiepreise für Verbraucher und nicht privilegierte Industrien zu drosseln. Auf diese grundsätzliche Problematik geht die Studie nicht ein.
  • Unplausible zeitliche Entwicklung zusätz­licher Konsumausgaben unterstellt: Die Studie unterstellt in der Szenariorechnung, dass bei einer Abschaffung der Strompreissubventionen die zusätzlichen Konsumausgaben der Verbraucher zwischen 2014 und 2020 verringern würden, während die Exportschwäche in diesem Zeitraum Jahr für Jahr deutlich zunimmt. Diese Annahmen sind unplausibel und nicht nachvollziehbar. Allein die Differenz in der zeitlichen Entwicklung dieser beiden Größen verändert sich von minus 0,3 im Jahr 2014 auf plus 4,9 Milliarden im Jahr 2020. Diese Größe ist ausschlaggebend für das Studienergebnis.
  • Modellannahme wird als Studienergebnis ausgegeben: Die nicht privilegierte Industrie und der Mittelstand könnten durch Abschaffung der Industrieprivilegien um rund zwei Milliarden Euro jährlich entlastet werden. Das würde zusätzliche Investitionen und Arbeitsplätze bedeuten. Der Bund der Energieverbraucher e. V. hat die dadurch ausgelösten Beschäftigungseffekte auf etwa 100.000 Arbeitsplätze geschätzt. In der Szenariorechnung der Studie überwiegen die negativen Effekte durch die Abschaffung der Privilegien diesen positiven Effekt sehr deutlich. Der Bund der Energieverbraucher hält dies für unplausibel. Was als Studienergebnis ausgegeben wird, ist in Wahrheit eine unbewiesene Modellannahme, die wenig überzeugend ist.
  • Beweise für Schäden durch Subventionswegfall sind schwach: Die nachteiligen Folgen ­eines Subventionswegfalls für die betroffenen Branchen werden in der Studie keineswegs bewiesen, sondern lediglich durch einzelne Modellrechnungen unterfüttert und als Branchenmeinung zitiert. Im Text der Studie wird immer wieder auf die diesbezüglich schwache Datenbasis hingewiesen. Die Studie zeigt damit selbst, auf wie schwachen Füßen deren Ergebnisse stehen.
  • Begünstigte Branchen haben nur geringe Bedeutung für Wirtschaft und Beschäftigung: Die Ecofys-ISI-Studie belegt die geringe Bedeutung der Sektoren, die besonders von den Strompreissubventionen profitieren. Chemie, Aluminium, Stahl, Papier und Kupfer zusammen haben laut Studie nur einen Anteil von 2,5 Prozent an der Bruttowertschöpfung und einen Beschäftigungsanteil von 1,4 Prozent (siehe Einzelbericht zum Einfluss der Strompreise auf die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrie, Seite 66).
  • Strukturpolitisch falsche Anreize ignoriert:  Die nicht begünstigten Betriebe haben durch die Subventionen höhere Strompreise und somit Wettbewerbsnachteile. Die Subventionen begünstigen große Industriekonglomerate zu Lasten der innovativen und arbeitsplatzschaffenden mittelständischen Industrie. Die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser falschen Strukturpolitik werden in der Studie nicht thematisiert oder gar beziffert.
  • Die Studie ist insgesamt nicht auf der Höhe der aktuellen wissenschaftlichen Diskussion: Die Ecofys-ISI-Studie ignoriert die aktuelle ­wissenschaftliche Diskussion um die Bedeutung von Strompreisen für Import und Standortwahl: Eine aktuelle Studie des ESRC Research Centre belegt den geringen Einfluss von Energiepreisen auf Importe auf der Basis von 62 Sektoren und 42 Ländern (Misato Sato u. Antoine Dechezlepretre, GRU Working Paper Series Nr. 178). Seit mehr als drei Jahrzehnten erhebt und vergleicht das Weltwirtschaftsforum (World Economic Forum, WEF) vielfältige Faktoren für die nationale Wettbewerbsfähigkeit. Energiepreise werden in dieser Studie nicht als relevanter Indikator für Wettbewerbsfähigkeit erfasst. Auch die Debatte über Energiestückkosten im internationalen Vergleich wird von der Studie ignoriert (vgl. auch die Studien von Löschel und Kempfert).
EEG Befreiungen sehr fragwürdig

Gutachten

EEG Befreiungen sehr fragwürdig

(4. Juli 2015) Die Befreiung der stromintensiven Großindustrie führt zu Wettbewerbsverzerrung zulasten der nicht befreiten Betriebe. So beklagen immer mehr Handwerksbäcker wirtschaftliche Notlagen, weil die Bundesregierung mehrere Großbäckereien von der EEG-Umlage befreit hat. Das hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle  gegenüber „Report Mainz“ bestätigt.

370 510 Strommast / Foto: Pixelio.de/Ralph Karow

Auf der Liste der EEG-Umlage reduzierten Unternehmen steht auch die Firma Bonback GmbH. Diese produziert derzeit ausschließlich für Lidl. Der Präsident des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks, Peter Becker, sah darin eine „Wettbewerbsverzerrung, die nicht hinzunehmen“ sei. Auch der Grünen-Bundestagsabgeordnete Markus Tressel kritisierte die Bundesregierung: „Wir brauchen hier faire Wettbewerbsbedingungen für alle – für den Großen, wie den Kleinen. Und deshalb muss die Bundesregierung jetzt in die Hufe kommen. Die muss ihre Haltung überdenken. EEG-Umlage für alle. Keine Befreiungen mehr.“

Die Regierung argumentiert, die besonders stromintensiven Großbäckereien stünden in einer „internationalen Wettbewerbssituation“. Die Regierung wolle hier eine „Abwanderung in das Ausland“ verhindern. Diese Haltung der Politik kritisierte der Präsident des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks. „Dieses Argument der Bundesregierung ist absolut falsch, weil der große Wettbewerb in Deutschland stattfindet und zwar unmittelbar mit den kleineren und mittleren Betrieben des Handwerks“, so Becker.

Auch auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit haben Energiepreise kaum einen Einfluss, wie eine aktuelle Studie empirisch belegt hat.

Der Bund der Energieverbraucher e. V. setzt sich für die Abschaffung der EEG-Befreiungen ein. „Wo immer man die Grenze für die Befreiungen zieht, sie führt zu ungerechten Verzerrungen. Alle müssen gleichmäßig in den EEG-Topf einzahlen. Das würde die Belastungen für alle spürbar senken. Die Ausweitung der Ausnahmen ist der falsche Weg“, so der Vereinsvorsitzende Aribert Peters.

Die Energiewende, das Geld und der Wahlkampf

Milliarden auf Vorrat um Wähler zu gewinnen?

Die Energiewende, das Geld und der Wahlkampf

Die EEG-Umlage ist um mindestens 0,6 Cent/kWh zu hoch. Es gibt keinen Grund, die überhöhte Umlage weiter zu erheben und bis 2016 mit der Entlastung zu warten. Das auf dem EEG-Konto liegende Geld sollte so schnell wie möglich denen zurückgegeben werden, denen es gehört – den Stromkunden. Der einzig richtige Weg ist eine kräftige Senkung der EEG-Umlage noch in diesem Sommer!
Von A.N. Greifer, Berlin

(25. Juni 2015) Bei kaum einem Thema wird seit Jahren – und gerade derzeit wieder – so dreist gelogen wie bei den Kosten der Energiewende. Das gilt insbesondere für die EEG-Umlage auf den Strompreis, die immer wieder als Hauptursache für die steigenden Strompreise herhalten soll und entsprechend als Preistreiber gebrandmarkt wird. Das ist falsch, denn die EEG-Umlage ist noch nicht einmal für die Hälfte des Strompreisanstiegs der letzten zehn Jahre verantwortlich. Über den Anteil, den sich die Versorgungswirtschaft in die Tasche gesteckt hat, herrscht Schweigen.

Aber auch auf den zweiten Blick – wenn man sich die EEG-Umlage als tatsächlichen oder vermeintlichen Hauptpreistreiber der Stromkosten genauer ansieht – stellen sich höchst interessante Fragen.

Das EEG-Konto

Werfen wir zunächst einen Blick  auf das EEG-Konto, das ist der von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) geführte Saldo aus Ein- und Auszahlungen für die Stromvermarktung nach dem EEG. Die Einzahlungen bestehen im Wesentlichen aus den Vermarktungserlösen an der EPEX sowie der EEG-Umlage, die von den Kunden erhoben wird. Die Auszahlungen sind im Wesentlichen die Vergütungszahlungen an die Anlagenbetreiber. Dieses Konto weist derzeit ein bislang nie erreichtes und weiter steigendes Plus von nunmehr fast fünf Milliarden Euro auf, siehe dazu die Grafik.

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Quelle: Eigene Auswertung aus Aktuelle Angaben der Übertragungsnetzbetreiber zu den Einnahmen- und Ausgabenpositionen nach § 3 (1) AusglMechAV

Schwankungen des EEG-Kontos

Warum ist das so und muss das so sein? Während die Einzahlungen, überwiegend durch die EEG-Umlage, relativ regelmäßig fließen, richten sich die Auszahlungen nach den monatlichen EE-Erzeugungsmengen, die jahreszeitlich abhängig von Sonne und Wind, stark schwanken können.

Der Kontostand schwankt daher entsprechend stark. Er sinkt in den Sommermonaten wegen der dann hohen PV-Einspeisung regelmäßig um zwei bis drei Milliarden Euro ab und steigt in den Wintermonaten wieder entsprechend an, wenn die Auszahlungen geringer werden.

Liquiditätsreserve

Wegen dieser Schwankungen und weil in den Jahren bis 2013 die EE-Ausbaudynamik, vor allem bei PV unterschätzt wurde, ist das Konto auch schon mehrere Monate kräftig im Minus gewesen.

Das hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber den für das EEG-Konto verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) gestattet hat, eine sogenannte „Liquiditätsreserve“ mit in die Berechnung der EEG-Umlage für das jeweilige Folgejahr einzukalkulieren (§ 3 S. 8 AusglMechV).

Dieser „Puffer“, der auf maximal zehn Prozent des Differenzbetrages der Deckungslücke zwischen Vermarktungserlösen und Vergütungszahlungen begrenzt ist, soll negative Kontostände zumindest abfedern, um Liquiditäts- bzw. Bonitätsprobleme der ÜNB zu vermeiden.

Die ÜNB müssen gemäß § 5 AusglMechV die EEG-Umlage bis zum 15. Oktober jeden Jahres für das jeweils folgende Kalenderjahr kalkulieren und veröffentlichen. Dabei sind alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände zu berücksichtigen, die Einfluss auf die Umlagenhöhe haben können. Sie muss also nach bestem Wissen und Gewissen möglichst zutreffend abgeschätzt werden.

Einerseits darf sie nicht zu hoch sein und zu einer Überdeckung des Kontos führen, was eine unnötig hohe Belastung der Stromkunden zur Folge hätte. Andererseits darf sie auch nicht zu niedrig sein, um das Konto nicht zu weit ins Minus rutschen zu lassen, was wiederum Kosten für Zinszahlungen erzeugen würde. Das ist eine schwierige Aufgabe, wie die Vergangenheit gezeigt hat: Im Oktober 2012 wurde der bislang niedrigste Kontostand mit minus drei Milliarden Euro erreicht.

Neue Situation in 2014

Im Jahr 2014 jedoch wurde das EEG mit ganz erheblichen Einschränkungen für die künftige Ausbaudynamik novelliert, die nunmehr durch gesetzgeberische Maßnahmen begrenzt und somit besser planbar werden soll. Das ist uns allen bekannt, darüber wurde lange, intensiv und kontrovers debattiert. Weniger bekannt – oder eher untergegangen – ist in der Debatte aber, dass das EEG-Konto zum ersten Mal am 30. September 2014, dem Stichtag für die Kalkulation der Umlage für das Folgejahr, im Plus stand: Mit immerhin fast 1,4 Milliarden Euro.

Das war bislang noch nie der Fall. Zudem war 2014 das erste und bislang einzige Jahr, in dem der Kontosaldo auch im Sommer und Herbst in keinem einzigen Monat negativ war. Die nachhaltig positive Entwicklung des Kontostandes hat sich bereits im Verlauf des Jahres 2014 gezeigt – ganz ohne und noch vor der Gabrielschen EEG-Novelle!

Die EEG-Novelle 2014 trat zum 1. August 2014 in Kraft. Die EEG-Umlage für das Jahr 2014 wurde schon im Herbst 2013, also lange vor Beginn der gesetzgeberischen Aktivitäten zum EEG 2014 festgelegt. Die positive Kontenentwicklung 2014 hat daher mit dem in 2014 geänderten EEG nichts zu tun. Genau deshalb ist die Frage berechtigt, ob die Einpreisung einer Liquiditätsreserve für das Jahr 2015 in voller Höhe (!) überhaupt noch gerechtfertigt war. Bislang stand das Konto Ende September stets erheblich im Minus, zwischen 0,7 Milliarden Euro 2011 und 2,6 Milliarden Euro 2012, so dass diese Frage – jedenfalls bis 2013 – zu bejahen war.

Der Gesetzgeber hat bezüglich der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Liquiditätsreserve zulässig ist, keine konkreten Vorgaben gemacht. Die ÜNB waren also frei, auch für 2015 wieder die maximale Höhe von zehn Prozent (entsprechen circa 2,1 Milliarden Euro) auf die Umlage aufzuschlagen.

Das Konto war zum Stichtag am 30. September 2014 so gut gefüllt wie noch nie, bis zum Herbst 2014 ist es durchgehend im Plus geblieben, was davor noch nie der Fall war. Es bestand daher im Herbst 2014 überhaupt keine Veranlassung mehr für eine Liquiditätsreserve von mehr als zwei Milliarden Euro, die den Strompreis um rund 0,6 Cent/kWh zusätzlich erhöht hat.

Das Ergebnis ist jetzt zu sehen: Ein nie dagewesener Kontostand von fast fünf Milliarden Euro, der bei weitem mehr als ausreicht, auch den sonnigsten Sommer und windigsten Herbst ohne Abrutschen ins Minus zu überstehen. Die Begründung für die Einpreisung der Liquiditätsreserve, welche die ÜNB in ihrem öffentlichen Foliensatz anführen, erscheint vor diesem Hintergrund geradezu grotesk, die dort ermittelten Zahlen sind nur schwerlich nachvollziehbar. Allein der Umstand, daß sich die ÜNB dazu – im Gegensatz zu den Vorjahren – überhaupt geäußert haben, spricht dafür, dass man entsprechenden Begründungsbedarf gesehen und kritische Nachfragen erwartet hat.

Mindestens zwei Milliarden Euro zu viel!

Der unnötig hohe Saldo auf dem EEG-Konto ist Geld, was den Stromkunden zu viel abgenommen worden ist. Es sollte ihnen also möglichst zeitnah zurückgegeben werden. Wir haben ein sogenanntes rollierendes Verfahren. Daher wird der Kontostand im Herbst 2015 bei der Umlagekalkulation für 2016 entsprechend berücksichtigt. Das hilft aber den Stromkunden jetzt in 2015 nichts mehr.

Die EEG-Reform des Herrn Gabriel

Herr Gabriel möchte gern 2016 und danach im Wahlkampf 2017 stolz auf „seine“ gelungene EEG-Novelle verweisen können, die dann erstmals einen kräftigen Rückgang der Umlage bewirkt haben soll. Dabei hat dieser Rückgang mit seiner Reform überhaupt nichts zu tun. Sie ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass eine bereits für 2014 gebotene Senkung der EEG-Umlage durch die höchst fragwürdige Einpreisung der Liquiditätsreserve bis 2016 schlicht und einfach hinausgezögert wurde.

Es stellt sich die Frage, ob das Bundeswirtschaftsministerium Einfluss auf die ÜNB bezüglich der Höhe der Liquiditätsreserve genommen hat. Trifft dies zu, dann wurden und werden den Stromkunden 2015 bewusst und vorsätzlich zu hohe Preise in Rechnung gestellt! Das wäre dann ein Thema für die Juristen. Denn dann würde die Regierung der Bevölkerung und der Wirtschaft sehenden Auges höhere Abgaben als notwendig aufbürden, nur um im Wahlkampf gut auszusehen!

Letztlich bedeutet eine um ca. 0,6 Cent/kWh zu hohe EEG-Umlage nicht nur überhöhte Strompreise für die Endverbraucher, denen im Durchschnitt 20 Euro Kaufkraft je Haushalt entzogen wurde und wird. Sie bedeutet auch einen Wettbewerbsnachteil für die kleinen und mittelständischen Unternehmen, welche die EEG-Umlage voll zahlen müssen – und nicht von den großzügigen Befreiungsregelungen der parteispendenstarken Großindustrie profitieren.

Die Forderung: Geld zurück

Das Rückgrat der deutschen Wirtschaft sind gerade die kleineren, mittelständischen Unternehmen und nicht etwa die lobbymächtigen Dickschiffe aus dem DAX. Dazu muss man sich nur genauer ansehen, wo in den letzten Jahren Arbeitsplätze geschaffen und wo diese abgebaut worden sind. Das auf dem EEG-Konto liegende Geld sollte so schnell wie möglich denen zurückgegeben werden, denen es gehört – den Stromkunden über eine kräftige Senkung der EEG-Umlage noch in diesem Sommer!

EEG-Rabatte erlaubt

Die EU-Kommission genehmigte Deutschland die Änderungen am EEG 2014.

EEG-Rabatte erlaubt

(19. Juni 2015) Die EU-Kommission genehmigte Deutschland die Änderungen am EEG 2014. Eine staatliche Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und Grubengas sei mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar, hieß es.

311 510 Bundestag / Foto: Deutscher Bundestag/Julia Nowak-Katz

Foto: Deutscher Bundestag/Julia Nowak-Katz

Die Bundesregierung darf zusätzlich Unternehmen in den zwei Sektoren Härtereien und Schmieden Teilbefreiungen von der EEG-Umlage gewähren. Einzelne energieintensive Unternehmen in diesen Sektoren, die nachweisen können, dass ihre Stromkosten mindestens 20% ihrer Bruttowertschöpfung ausmachen, können Teilbefreiungen bekommen.

Wer traut sich noch zu klagen?

Besondere Ausgleichsregelung bestätigt

Wer traut sich noch zu klagen?

In Jerusalem ist das Klagen einfach: Es gibt dafür eigens eine Mauer, der man seine Klagen anvertrauen kann. Man kann seine Klage auch schriftlich einreichen. Ein klein gefaltetes Zettelchen lässt sich zwischen die Steine stecken. Klagen kostet hier nichts.

(2. April 2015) Wer bei uns auf Gerechtigkeit hofft, muss mit seiner Klage vor Gericht gehen. Wer aber heute vor Gericht klagen will, muss erst einmal Geld in die Hand nehmen, um die Gerichtskosten und Anwälte zu bezahlen. Der Gang vor Gericht hat etwas von einem Pokerspiel: Selbst wenn man von seinem Recht überzeugt ist, kann man das geltende Recht gegen sich haben. Und selbst wenn man das geltende Recht auf seiner Seite hat, kann man vor Gericht wegen Verfahrensfehlern leicht unterliegen. Die finanziellen Folgen können ein Desaster sein. Auch eine Rechtsschutzversicherung hilft aufgrund weitreichender Ausschlüsse oft nicht viel.

510 Klagemauer Jerusalem / Foto: Pixelio.de/I.Friedrich

Deshalb bleibt der Gang vor Gericht in vielen Fällen durch das damit verbundene finanzielle Roulette versperrt. Viele Gaunereien bleiben dadurch ungestraft.

Stadtwerke Düsseldorf, Düren, Kamp-Lintfort

Die Stadtwerke Düsseldorf gehören seit dem Jahr 2005 zu 55,04 Prozent dem EnBW-Konzern und nur noch zu 25,05 Prozent der Stadt Düsseldorf. Unter einem „Stadtwerk versteht der durchschnittlich informierte Verbraucher einen kommunalen oder gemeindenahen Versorgungsbetrieb, bei dem die Kommune einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik hat. Dieser setzt in der Regel eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Gemeinde voraus.“ So steht es wörtlich in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2012 (Az. I ZR 228/10). Derartigen Unternehmen wird von Verbrauchern ein viel größeres Vertrauen entgegengebracht, als privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen.

Der Firmenbestandteil „Stadtwerke Düsseldorf“ erscheint vor dem Hintergrund des BGH-Urteils als eine irreführende Angabe über geschäftliche Verhältnisse, die Verbraucher über die tatsächlichen Gegebenheiten täuscht. Ähnlich liegt der Fall bei den Stadtwerken Düren (zu 75 Prozent RWE-Besitz) und Kamp-Lintfort (51 Prozent RWE-Anteil). Die Frage ist nun: Wer klagt? Wer nimmt das finanzielle Risiko einer Klage auf sich?

Neue Beihilfeleitlinien der EU

Am 1. Juli 2014 hat die EU-Kommission Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen zwischen 2014 und 2020 beschlossen (Az. 2014/C 200/01). Diese Leitlinien sehen unter anderem die Subventionierung energieintensiver Industrien, Ausschreibungsverfahren für erneuerbare Energien und Beihilfen zur konventionellen Stromerzeugung vor.

Diese neuen Leitlinien haben bereits drei dramatische Konsequenzen: Die Ausnahmen der stromintensiven Industrie in Deutschland von der EEG-Umlage werden dadurch nachträglich zu genehmigungsfähigen Beihilfen.

Aber auch die gewaltigen Subventionen für das neue Atomkraftwerk Hinkley Point C können von der EU genehmigt werden. Gegen diese Genehmigung klagt die Republik Österreich.

Der Jurist Prof. Felix Ekardt hält die Beihilferichtlinien für unvereinbar mit EU-Primärrecht (Art. 107-109 AEUV): „Die EU-Kommission hat mit diesen Leitlinien ihren Gestaltungsspielraum für den Erlass einer Art Verwaltungsvorschrift überschritten. Deshalb bleibt die weitgehende Freistellung der Industrie von der EEG-Umlage jedenfalls in Teilen eine europarechtswidrige Beihilfe“(ZNER 2014, Heft 4, Seite 324). Doch wer klagt gegen die neuen Beihilferichtlinien?

Besondere Ausgleichsregelung

Die EU-Kommission hat nach eingehender Prüfung entschieden, dass die Befreiung energieintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage im EEG 2012 in Höhe von fünf Milliarden Euro mit den nunmehr geänderten EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Nur ein kleiner Teil der Befreiungen sei höher als zulässig gewährt worden und müsse für 2013 und 2014 zurückgezahlt werden.

Nachdem die Kommission diese Ausnahmeregelungen auf eine Beschwerde vom Bund der Energieverbraucher hin im Dezember 2013 zunächst als rechtswidrig beurteilt hatte, änderte sie ihre Meinung und basierte ihre Zustimmung vom 25. November 2014 auf der rückwirkenden Anwendung der zurechtgebogenen Umweltleitlinien von 2014.

Ein betroffener und gleichzeitig nicht privilegierter Industriebetrieb könnte vor dem Europäischen Gericht gegen die Kommissionsentscheidung klagen. Doch das Kostenrisiko ist ein sechsstelliger – nicht genau bezifferbarer – Betrag. Denn nicht nur die Gerichts- und Anwaltskosten, auch die der Gegenpartei sind möglicherweise zu bezahlen. Es können sich aber auch sogenannte „Streithelfer“ an einem Gerichtsverfahren beteiligen. In einem anderen Beihilfeverfahren (Zellstoff Stendal) machte ein Streithelfer Kosten von 359.000 Euro geltend. Gegen die erste Entscheidung der Kommission zugunsten der Energieverbraucher im Dezember 2013 hatten sieben Firmen und die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH Klage eingereicht. Das zeigt, welche Geldmittel und welche Entschlossenheit auf Seiten der energieintensiven Industrie – und der von ihr ferngesteuerten Regierung – vorhanden sind. Eine Klage vor europäischen Gerichten scheidet damit also aus, weil die finanzielle Übermacht der energieintensiven Betriebe und des ihnen gefügigen Staates erdrückend ist.

Neue Beihilfeleitlinien der EU:
Besondere Ausgleichsregelung:

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letzte Änderung: 18.01.2019