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Schlichtungsstelle: Bald ist es soweit Das neue Energiewirtschaftsgesetz ist am 4. August 2011 in Kraft getreten. Es schreibt die Einrichtung einer Schlichtungsstelle für Energieverbraucher vor.

Schlichtungsstelle: Bald ist es soweit

(11. August 2011) Das neue Energiewirtschaftsgesetz ist am 4. August 2011 in Kraft getreten. Es schreibt die Einrichtung einer Schlichtungsstelle für Energieverbraucher vor. Die Bestimmung über die Schlichtungsstelle sind dem Energiewirtschaftsgesetz als neue Paragrafen 111a, b und c zugefügt worden. Das Gesetz erlaubt die Anerkennung einer privaten Schlichtungsstelle durch das Bundeswirtschaftsministerium. Solange keine Schlichtungsstelle anerkannt ist, muss das Bundeswirtschaftsministerium diese Aufgabe einer Bundesbehörde übertragen.

Aus dem Gesetzestext ergeben sich folgende Vorgaben für die Schlichtungsstelle:

  • Jeder Verbraucher kann die Schlichtungsstelle anrufen.
  • Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenfrei, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt.
  • Die Schlichtungssprüche sind für Verbraucher nicht verbindlich. Der Verbraucher kann also nach Abschluss der Schlichtung seinen Fall einem Gericht vorlegen. Während eines Gerichtsverfahrens kann die Schlichtungsstelle nicht eingeschaltet werden.
  • Vor Anrufung der Schlichtungsstelle muss der Verbraucher sich bei seinem Versorger beschweren und dessen Antwort abwarten. Der Versorger muss auf Beschwerden innerhalb einer Frist von vier Wochen antworten.
  • Die Schlichtungssprüche werden von einer unabhängigen Ombudsperson gefällt.
  • Die Schlichtungsstelle entscheidet in der Regel innerhalb von höchstens drei Monaten.

Schon seit Monaten laufen Gespräche zwischen Verbänden der Energiewirtschaft und der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) über eine private Schlichtungsstelle. Der Bund der Energieverbraucher e.V. war an diesen Gesprächen nicht beteiligt. Am 8. August 2011 unterzeichnete der VZBV und der Dachverband der Versorgungswirtschaft BDEW ein Memorandum of Understanding über die Errichtung einer Schlichtungsstelle. Die anderen beteiligten Verbände haben nicht unterzeichnet. Der Bund der Energieverbraucher e.V. wurde weder im Vorfeld einbezogen, noch im nachhinein vom VZBV auch nur informiert.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat Verbände der Energiewirtschaft und Verbraucherverbände am 10. August 2011 zu einem Fachgespräch eingeladen. Der den Gesprächen von BDEW und VZBV zugrundliegende Entwurf von Satzung und Verfahrensordnung wurde weder von den anwesenden Verbänden, noch vom Bundeswirtschaftsministerium für zustimmungsfähig gehalten. Kritik gab es an drei Punkten: Der vorgesehenen Fallpauschale von 250 Euro, die jeder Versorger für jeden Schlichtungsfall zu entrichten hätte, an der unausgewogenen Beteiligung der Verbraucherseite am Schlichtungsverein und an der möglichen Ablehnung einer Schlichtung („Eine Schlichtung findet nicht statt, wenn die Beschwerde offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist", „Die Ombudsperson kann die Befassung mit einer Beschwerde ablehnen"). Wenn diese drei Probleme zufriedenstellend gelöst werden, dann können alle anwesenden Verbände einer privaten Schlichtungsstelle zustimmen.

Dr. Menz vom Bundeswirtschaftsministerium stellte klar, dass er die Errichtung einer Schlichtungsstelle innerhalb von acht Wochen für unumgänglich hält. Es gibt bereits einen Antrag auf Anerkennung einer privaten Schlichtungsstelle, der unabhängig von der Versorgungswirtschaft und Verbraucherverbänden gestellt wurde. Eine Kuschellösung zwischen Ministerium und Versorgungswirtschaft wird es also keinesfalls geben. Vielmehr wird das Ministerium aus den vorliegenden Anträgen auf Anerkennung sachgerecht auswählen.

„§ 111a Verbraucherbeschwerden
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b hinzuweisen.

§ 111b Schlichtungsstelle; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31), erfüllt.

Dabei müssen insbesondere:

1. die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichter sichergestellt sein;

2. die Beteiligten rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können;

3. die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vorliegen;

4. Schlichtungsverfahren zügig durchgeführt werden können;

5. die Schlichter und Hilfspersonen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten und

6. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sein.

(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle ist verpflichtet, jeden Antrag auf Schlichtung nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch zu beantworten und zu begründen. Sie ist verpflichtet, jährlich einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen. Sie soll regelmäßig Entscheidungen von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von dem Unternehmen ein Entgelt erheben. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden. Die Höhe des Entgelts muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

letzte Änderung: 08.07.2022