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Amtsgericht entscheidet: Verbraucher darf Strom- und Gaspreise kürzen Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat rechtskräftig eine Zahlungsklage des Energieversorger GEW gegen einen Verbraucher abgewiesen (Az 6 C 632/07(I), Urteil vom 18.09.2007)
Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Amtsgericht entscheidet: Verbraucher darf Strom- und Gaspreise kürzen

(4. Oktober 2007) Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat rechtskräftig eine Zahlungsklage des Energieversorger GEW gegen einen Verbraucher abgewiesen (Az 6 C 632/07(I), Urteil vom 18.09.2007). Der Versorger hatte dem Gericht seine Kalkulation nicht offengelegt und unterlag daraufhin mit seiner Zahlungsklage.

Das Amtsgericht begründet seine Entscheidung mit der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Bund der Energieverbraucher hat die Entscheidung begrüßt. "Der Bundesgerichtshofs hat die Billigkeitsprüfung von Strom- und Gaspreisen ausdrücklich bestätigt, und zwar unabhängig davon, ob es eine Möglichkeit zum Anbieterwechsel gibt" bekräftigt der Verbandsvorsitzende Dr. Aribert Peters.

Insbesondere versuchen derzeit Versorger die Protestkunden einzuschüchtern, auch durch Drohung von Liefersperren. Das Bundeskartellamt stellt dazu in seinem jüngsten Jahresbericht fest, dass solche Drohungen nicht nur unzulässig sind, sondern auch einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bedeuten.

Im Jahresbericht 2005/06 des Bundeskartellamtes heisst es: "Im Verlauf des Jahres 2006 war eine zunehmende Praxis von Energieversorgungsunternehmen zu beobachten, Tarifkunden mit der Einstellung der Energieversorgung zu drohen, nachdem diese unter Berufung auf § 315 BGB die Billigkeit zurückliegender Preiserhöhungen für die Belieferung mit Erdgas (und auch mit Strom) bestritten und daraufhin ihre Zahlungen zwar nicht ganz eingestellt, aber den vom jeweiligen Versorgungsunternehmen geforderten Rechnungsbetrag entsprechend ihrem Einwand gekürzt hatten.

Das Bundeskartellamt hat dies unter dem Aspekt der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle aufgegriffen und die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden knapp 30 Energieversorgungsunternehmen darauf hingewiesen, dass es in solchen Fällen in der Androhung einer Versorgungssperre und erst recht in einer darauf folgenden Einstellung der Versorgung einen Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung des jeweiligen Versorgungsunternehmens nach § 19 Abs 1 sieht...

Solange die Billigkeit streitig ist, sind entsprechende Entgeltforderungen erst fällig, wenn die Tarife bzw. tariflichen Preiserhöhungen auf Antrag des Versorgungsunternehmens im Wege richterlicher Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen worden sind. Solange also die Billigkeit nicht nachgewiesen oder gerichtlich festgestellt worden ist, besteht kein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Versorgungsunternehmens an der Androhung einer Versorgungssperre".

Die Urteilsbegründung des Amtsgerichts Wilhelmshaven lautet:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht dargelegt, wie sich die geltend gemachte Vergütung für den Strom- und Gasbezug zusammensetzt, wann sie in welchem Maße und warum die ursprünglich vereinbarten Preise gem. § 315 BGB erhöht hat. Es ist dem Gericht daher nicht möglich zu überprüfen, ob die unstreitig erfolgten und den geltend gemachten Rechnungen zugrundegelegten Erhöhungen gem. § 315 Abs. 3 BGB billig waren und damit Gültigkeit erlangt haben....

Der Bundesgerichtshof hat bereits durch Urteil vom 13.06.2007 über die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen der Darlegungen im Rahmen der Anwendung des § 315 BGB auf Strom- und Gasbezugsverträge höchstrichterlich entschieden.

letzte Änderung: 19.04.2023