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Kopf oder Zahl Wie riskant sind Rückforderungsprozesse?

"Kopf oder Zahl" - Wie riskant sind Rückforderungsprozesse?

Zum Jahresende stellt sich für viele Verbraucherinnen und Verbraucher die Frage, ob sie zu viel Geld für Strom und Gas bezahlt haben und ob sie mögliche Überzahlungen gerichtlich zurückfordern sollten.
Von Rechtsanwältin Leonora Holling

(14. Dezember 2010) Rückforderungsansprüche verjähren genau wie Nachforderungen des Energieversorgers binnen drei Jahren zum Jahresende. Das bedeutet, dass ein Verbraucher einen etwaigen Rückforderungsanspruch aufgrund einer Jahresrechnung von 2007 nach dem 31. Dezember 2010 nicht mehr erfolgreich gerichtlich geltend machen kann. Damit der Rückforderungsprozess jedoch nicht zum Glücksspiel wird, sollten Verbraucher einige wesentliche Eckpunkte eines derartigen "Regresses" gegen den Versorger kennen.

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Rechtsanwältin Leonora Holling

I. Wer kann sein Geld zurückfordern?

Die Rückforderung von Entgelten kann man nur Sondervertragskunden empfehlen: Die Zulässigkeit von Preiserhöhungen in der Vergangenheit bemessen sich dabei ausschließlich nach der Wirksamkeit einer im Sondervertrag enthaltenen Preisänderungsklausel. Fehlt eine solche Klausel oder ist diese unwirksam, weil sie den Verbraucher benachteiligt, hat der Versorger kein wirksames Preisänderungsrecht gehabt. Dies ist für alle Verträge anzunehmen, die vor 2009 geschlossen wurden.

Widerspruch nicht notwendig

Bei Tarifkunden/Kunden der Grundversorgung kann sich der Versorger hingegen auf ein Preisänderungsrecht aus § 4 Abs. 2 AVBGasV/AVBStromV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV/StromGVV berufen. Zwar ist insoweit damit nicht geklärt, ob die Preisänderung auch "billig" im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) war. Dies müsste erst noch ein Gericht nach Widerspruch des Verbrauchers aufgrund § 315 Abs. 3 BGB klären und gegebenenfalls einen angemessenen Preis festsetzen. Da aber nicht vorausgesehen werden kann, welchen Preis ein Gericht festsetzen wird, ist völlig ungewiss, ob der Verbraucher zu viel Entgelt entrichtet hatte. Auf eine derartige Ungewissheit lässt sich kein seriöser Rückforderungsprozess stützen.

II. Wie wird der Rückforderungsanspruch beziffert?

Steht fest, dass es sich um einen Sondervertragskunden handelt, gilt es, den Rückforderungsanspruch zu beziffern. Dabei gab es in der Vergangenheit zwei unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung: Entweder waren aufgrund der unwirksamen/fehlenden Preisänderungsklausel sämtliche Preisänderungen des Versorgers unwirksam, schulden die Verbraucher dem Unternehmen auch lediglich den Preis, den der Sondervertrag ursprünglich genannt hat.

Oder der Sondervertragskunde hatte irgendwann Widerspruch eingelegt, dann galt der zuletzt unwidersprochen gezahlte Preis als (neu) vereinbart. Manche Gerichte, etwa das Oberlandesgericht Frankfurt/Main, zogen daraus den Schluss, dass ein Sondervertragskunde, der nie Preiserhöhungen widersprochen hat, auch nichts zurückfordern könne.

Die erste Meinung bestätigt der Bundesgerichtshof offenbar in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2010. Demnach komme es im Sondervertrag gerade nicht auf den Widerspruch des Verbrauchers an. Vielmehr würden alleine die Preise zu Vertragsbeginn gelten. Dieser richtungsweisende Spruch pro Verbraucherinteressen ist ausdrücklich zu begrüßen. Demnach können Rückforderungsprozesse beziffert werden, indem der Verbraucher den ursprünglich vereinbarten Preis vom gezahlten Preis abzieht. Was übrig bliebe, ist der gerichtlich einklagbare "Regress"-Betrag.

III. Wie setzt die Rechtsprechung das Urteil des Bundesgerichtshofes um?

Obwohl das Urteil vom 14. Juli 2010 ein Stück weit Rechtssicherheit im Rückforderungsprozess gebracht hat, lässt sich beobachten, dass bei vielen Instanzgerichten diese Rechtsprechung noch unbekannt scheint. Dies ist für Verbraucher besonders dort ärgerlich, wo Gerichte noch auf das Erfordernis eines Widerspruches abstellen. Es ist zu hoffen, dass an dieser Stelle bald ein Umdenken eintritt, da nicht in allen Fällen eine etwaige Revision zum Bundesgerichtshof möglich sein wird. Abweichende Auffassungen zum Nachteil der Verbraucher könnten also rechtskräftig werden.

Gerichte, die keinen Widerspruch im Sondervertragsbereich fordern, etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf (Hinweisbeschluss vom 29. September 2010, Az VI-2U (Kart) 5/09), weisen jedoch darauf hin, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes einen weiteren Aspekt enthält. So sei bei älteren Verträgen, etwa vor 2000, denkbar, dass die Beschaffungskosten gestiegen sind. Der Versorger habe damit ein berechtigtes Interesse, solche erhöhten Beschaffungskosten an den Kunden weitergeben zu können. Ansonsten stelle sich für das Unternehmen ein wirtschaftliches Ungleichgewicht ein, das dieses möglicherweise nicht zu kompensieren vermöge. Diese Argumentation erinnert an den Vortrag vieler Versorger in Rückforderungsprozessen, entsprechende Verfahren würden sie in die "Pleite treiben". Eine Kommentierung dieses Vortrages dürfte sich erübrigen. Anders sieht das zum Beispiel das Hanseatische Oberlandesgericht (Beschluss vom 12. Oktober 2010, Az 13 U 211/09): Der Versorger hätte seinerseits den Vertrag kündigen können.

IV. Fazit

Der Rückforderungsprozess hat ein gutes Stück mehr Klarheit für Verbraucher gewonnen, nachdem der Bundesgerichtshof sich endlich zur Frage eines etwaigen Widerspruches geäußert hat. Für diejenigen, welche jedoch "Altverträge" besitzen, besteht eine neue Unsicherheit, welchen Preis ein Gericht als verbindlich/billig/angemessen annehmen wird.

Wer keine Rechtsschutzversicherung besitzt, die die Verfahrenskosten übernimmt, dem ist zu empfehlen, sich besonders gut beraten zu lassen. Dies sollte die Entscheidungsfindung bei der Abwägung Ihrer Interessen erleichtern.

Eine Münze zu werfen, ist entschieden die schlechtere Alternative.

letzte Änderung: 19.04.2023