Wärmewende: Gesetzesentwurf verfehlt Klimaziele
Schwarz-Rot entkernt das Heizungsgesetz der Ampel: Auch künftig können Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Das Gesetz könnte ein Fall für Karlsruhe werden.
(20. April 2026) Die Abschaffung des »Habeckschen Heizungsgesetzes« war ein Wahlkampfversprechen der Union. Ende Februar legte Fraktionschef Jens Spahn ein Eckpunktepapier dafür vor, dem auch die SPD zustimmte. Es sieht die Abschaffung der 65-Prozent-Regel für Erneuerbare in neuen Heizungen vor. Öl- und Gasheizungen sollen weiterhin eingebaut werden dürfen. Umweltschützer kritisieren das massiv.
Die 65-Prozent-Regel galt als zentrales Instrument, um die CO₂-Emissionen im Gebäudesektor zu senken. Laut dem Umweltbundesamt (UBA) hätte sie bis 2030 rund 30 Millionen Tonnen CO₂ einsparen können, davon allein zehn Millionen im Jahr 2030. Die Eckpunkte sehen jedoch nur eine Minderung von etwa zwei Millionen Tonnen vor. Sybille Braungardt vom Öko-Institut warnt zudem vor langfristigen »Lock-in-Effekten«: Fossile Heizungen, die heute eingebaut werden, verursachen über 15 bis 20 Jahre hinweg hohe Emissionen.
Umweltschützer kritisieren »Biotreppe«
Als Ersatz für die 65-Prozent-Regel sollen die Beimischung von klimaneutral erzeugtem Grüngas und eine »Biotreppe« eingeführt werden. Doch deren Klimawirkung bleibt fraglich: Die Grüngasquote soll ab 2028 bei nur einem Prozent liegen. Der aktuelle Biomethananteil im deutschen Gasnetz beträgt bereits 1,6 Prozent. Die Biotreppe sieht vor, dass Öl- und Gasheizungen ab 2029 mit einem steigenden Anteil CO₂-neutraler Brennstoffe betrieben werden müssen, beginnend bei zehn Prozent. Experten kritisieren, dass die Vorgaben weniger ambitioniert sind als die gestrichene Regelung der Ampelkoalition.
Bis zum 25. März muss Umweltminister Carsten Schneider (SPD) ein Klimaschutzprogramm zur Einhaltung der Klimaziele bis 2030 vorlegen. Doch aus seinem Ministerium heißt es, man müsse erst »eine Idee davon bekommen«, wie viel CO₂ das Gesetz überhaupt einspare.
Im Ergebnis droht ein Verfassungsproblem: Denn das sogenannte »Verschlechterungsverbot« verlangt, dass das neue Gesetz mindestens die gleiche Klimawirkung wie das bisherige erzielt. Damit ist absehbar, dass das Gesetz in seiner jetzigen Version vor Gericht keinen Bestand hätte.