Kartellamt muss Bürger schützen
(23. September 2014) Die Monopolkommission hat in ihrem Hauptgutachten 2012/2013 unter der Überschrift: „Wärmemarkt oder Markt für Fernwärme?“ ausgeführt, dass solange „keine geeigneteren Instrumente in der Rechtsordnung verankert wurden – insbesondere eine Entgeltregulierung – mit der sich Marktmacht in einer vergleichbaren Situation begegnen lässt, kartellrechtliche Maßnahmen notwendig sind, um einen Mindestschutz der Bürger zu gewährleisten“.
Tätigkeitsbericht über den Stand der Untersuchung
Sektoruntersuchung Fernwärme des Bundeskartellamtes
(11. September 2011) Die Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes zur Fernwärme dauert an. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamtes bestätigt.
Das Bundeskartellamt berichtet in seinem Tätigkeitsbericht 2009/2010 über den Stand der Untersuchung.
In dem Beschluss bestätigt das OLG den Monopolcharakter der Fernwärme: "Bei leitungsgebundener Energieversorgung ist der örtliche Netzbetreiber jedenfalls so lange, als eine Durchleitung Dritter noch auf Schwierigkeiten stößt, als marktbeherrschend anzusehen. Diese Ausführungen treffen auf die Fernwärmeversorgung zu. Es handelt sich dabei um einen nahezu idealtypischen Monopolmarkt. Auf die Frage, in welchem Umfang – sei es durch einen Anschluss- und Benutzungszwang in Gemeindesatzungen, Verbrennungsverbote nach § 9 Nr. 23 BauGB sowie privatrechtliche Anschlusszwänge – ein Anschlussinhaber bereits rechtlich an einem Wechsel der Heizungsart gehindert ist, kommt es nicht an. Sind die Kosten des Verbrauchers bei einem Wechsel der bisherigen Heizungsart schon bei Erdgas oder Erdöl sehr hoch, erhöhen sich die Kosten bisheriger Verbraucher von Fernwärme bei einer Umrüstung durch das Erfordernis eines nachträglichen Kamineinbaus noch weiter. Die Darstellung der Betroffenen, dies sei problemlos möglich und wenig kostenaufwändig, widerspricht der Lebenserfahrung. Die marktbeherrschende Stellung des Fernwärmeversorgers verstärkt sich noch dadurch, dass – anders als in den sonstigen Fällen leitungsgebundener Energieversorgung – eine Durchleitung von Drittunternehmen nicht in Betracht kommt."
Preiskopplung - Fernwärme-Klauseln checken
(01. April 2010, aktualisiert 6. April 2011) Auch die Preisklauseln von Fernwärmeverträgen unterliegen einer Inhaltskontrolle wie andere Energielieferverträge auch. Das hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 17. September 2009 entschieden (Az: 1 U 23/ 09). Zwar greift die Billigkeitskontrolle nur, wenn dem Versorger ein Ermessensspielraum für die Preisänderung zusteht. Das ist bei Fernwärmeverträgen oft nicht der Fall. Dies spielt jedoch hier keine Rolle, weil die Preisklausel gegen § 307 BGB verstößt und somit unwirksam ist.
Auch wenn die gesetzlichen Regeln für eine Preisanpassung in § 24 AVB Fernwärme gelten, so findet doch eine Klauselkontrolle nach § 305 BGB statt. Die Kopplung des Fernwärmepreises an den Preis des leichten Heizöls benachteiligt den Abnehmer unangemessen. Das Urteil festigt die Rechte der Fernwärmekunden. Es wurde vom BGH bestätigt (Az VIII ZR 272/09) und ist damit rechtskräftig.
Die Preiserhöhungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot und war daher sowohl nach § 307 BGB als auch nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV unwirksam.
Fernwärme-Preisklausel in Ahaus nichtig
(20. Juni 2008) Das Amtsgericht Ahaus hat am 21. Mai 2008 eine Klage des Fernwärmeversorgers (Stadtwerke Ahaus) gegen Kunden verloren. Die Kunden hatten die Preiserhöhung nicht bezahlt. Zu Recht, befand das Amtsgericht (Az: 16 C 61/07).
Die Preiserhöhungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot und war daher sowohl nach § 307 BGB als auch nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV unwirksam. Rechtlich interessant ist auch, dass das Urteil einen Verstoss gegen das Transparenzgebot als ein zur Zahlungsverweigerung berechtigender "offensichtlichen Fehler" betrachtet gemäß § 30 AVBFernwärmeV.
Nach Auffassung des Amtsgerichts verstößt die zwischen den Parteien vereinbarte Preiserhöhungsklausel gegen das sog. Transparentgebot, da sie inhaltlich nicht so ausgestaltet war, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Untenehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf den Wärmemarkt angemessen berücksichtigt. Da sie die maßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweise. Nach Auffassung des Amtsgerichts seien hieran an die Ausgewogenheit und Klarheit der Preiserhöhungsklausel in Verträgen mit Verbrauchern strenge Anforderungen zu stellen. So müsse zum Beispiel die Klausel Grund und Umfang der Erhöhung konkret festlegen, bei der Bindung an bestimmte Betriebskosten müsse der Kunde diese in Erfahrung bringen können; die Gewichtung der einzelnen Kostenelemente müsse klar und die Saldierung der Kostenentwicklung möglich sein.
Insbesondere hat das Amtsgericht die in dem Vertrag enthaltende Klausel:
"Werden nach Vertragsabschluss Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben eingeführt oder geändert, die sich auf dem Wärmepreis auswirken, so ist die Stadtwerke Ahaus GmbH berechtigt, den Wärmepreis entsprechend anzupassen oder dem Kunden Steuern und Abgaben unmittelbar zu berechnen. Bei Einschränkungen und Fortfall solcher Belastungen wird dem Kunden einen entsprechenden Nachlass gewährt. Das Verfahren für die Berechnung der oben genannten Wärmelieferungskosten wird fest bis zum 31.12.2005 vereinbart und kann danach jeweils zum 1. eines Quartals seitens der Stadtwerke Ahaus GmbH auf der Grundlage der Sicherung der zum 01.04.1999 erforderlichen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung angepasst werden".
Die klagenden Stadtwerke Ahaus haben angekündigt gegen das Urteil Berufung einzulegen.
Fernwärmekunden in Lübeck schulden den Stadtwerken kein Geld, wenn sie keinen Liefervertrag geschlossen haben. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig in letzter Instanz entschieden.
Kunden müssen nicht nachzahlen
Fernwärmekunden in Lübeck schulden den Stadtwerken kein Geld, wenn sie keinen Liefervertrag geschlossen haben. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig in letzter Instanz entschieden.
Von G. Duske/A. Peters
(19. März 2008) - Die Lübecker Stadtwerke haben in den Jahren 1998 bis 2001 über ein Heizungs-Contracting die Wärmeversorgung von vielen tausend Wohnungen übernommen. Der Versorger hatte einen entsprechenden Vertrag mit den Wohnungsunternehmen abgeschlossen. Die Mieter wurden lediglich darüber schriftlich informiert oder auf Mieterversammlungen beruhigt, dass sie der Wechsel nicht teurer zu stehen käme, als die bisherigen Kosten für Heizung.
Doch dann folgte der Lübecker "Fernwärme-Preisschock": Die Heizkosten stiegen für viele um 100 bis 200 Prozent. Es handelte sich dabei um Gebäudekomplexe aus den 60er- und 70er-Jahren mit äußerst mangelhafter Wärmedämmung. Teilweise waren sie mit Einrohrsystemen an die Fernwärme angeschlossen worden - also wahre Energieschleudern. Außerdem waren die Fernwärmepreise seit der Privatisierung der Stadtwerke erheblich gestiegen. Viele Mieter gerieten durch die hohen Nachzahlungen in die Schuldenfalle. Die Betroffenen gingen deshalb auf die Barrikaden. Ein Schlichtungsversuch des Bundes der Energieverbraucher scheiterte. Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit, vorbereitet vom "Fernwärmestammtisch" mit Mietern, Anwälten, dem örtlichen Mieterbund und dem Bund der Energieverbraucher. Dieser Streit nahm nun einen für Verbraucher erfreulichen Ausgang.
Moderiert den Protest in Lübeck: Gunhild Duske
Sieg vor Gericht
Ausgangspunkt des Gerichtsverfahrens war eine Klage der Stadtwerke gegen einen Mieter auf Zahlung der offenen Rechnung für Fernwärme, Abwasser und Wasser aus den vergangenen Jahren.
Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass die Stadtwerke keinen Anspruch auf den Rechnungsbetrag haben, weil es zwischen dem Mieter und den Stadtwerken gar kein Vertragsverhältnis gibt (Urteil vom 13. September 07, Az 10 O 381/06). Gegen dieses Urteil gingen die Stadtwerke siegessicher in Berufung. Das OLG Schleswig hat nun dieses Urteil mit einem nicht anfechtbaren Beschluss vom 10. Januar 2008 bestätigt (Az 1 U 126/ 07). Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Konsequenzen
Das Urteil betrifft tausende Fernwärme-Kunden in Lübeck und anderswo, denn betroffene Mieter haben in der Vergangenheit ohne Rechtsgrund ihr Geld an die Stadtwerke überwiesen. Die Stadtwerke sind in allen gleich gelagerten Fällen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 812 Abs. (1) zur Herausgabe dieses Geldes verpflichtet.
(24. Oktober 2005) Die Stadtwerke Leipzig stellten letzte Woche bei 4000 Wohnungen im Plattenbau-Stadtteil Grünau die Fernwärmelieferung ein.
Kalt in Leipzig
(24. Oktober 2005) Die Stadtwerke Leipzig stellten letzte Woche bei 4000 Wohnungen im Plattenbau-Stadtteil Grünau die Fernwärmelieferung ein. Grund seien offene Rechnungen des Fernwärme-Zwischenhändlers Elpag, der allein im September 170 000 Euro Schulden angehäuft habe, so die Stadtwerke.
Bei einem Rechtsstreit wirft die Berliner Thesaurus, Besitzerin der 30 Neubaublöcke, der Elpag sittenwidrige Verträge vor und stellte die Zahlungen ein, woraufhin die Elpag die Fernwärme auch bei den Stadtwerken nicht mehr bezahlte.
Inzwischen wurde die Versorgung wieder aufgenommen.
Weit überhöhte Fernwärmepreise muss ein Mieter nicht hinnehmen. Denn der Vermieter ist verpflichtet, den vermieteten Grundbesitz kostengünstig zu bewirtschaften.
Höhe der Wärmekosten
(12. September 2005) - Weit überhöhte Fernwärmepreise muss ein Mieter nicht hinnehmen. Denn der Vermieter ist verpflichtet, den vermieteten Grundbesitz kostengünstig zu bewirtschaften. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden (Urteil vom 5.6.2003, Aktenzeichen 11S 233/02). Der berechnete Fernwärmepreis lag um 70 Prozent über dem durchschnittlichen Fernwärmepreis in Brandenburg für vergleichbare Gebäude. Eine derartige Überschreitung des Durchschnittspreises ohne jedes Mehr an Leistung braucht der Mieter nicht hinzunehmen.
Ergeben sich jedoch bei einem Vergleich der Fernwärmekosten mit den Kosten anderen Beheizungsarten erhebliche Mehrkosten, so sieht die herrschende Rechtsprechung darin keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Denn dem Vermieter steht die Wahl der Beheizungsart frei, auch, wenn dadurch Mehrkosten entstehen (Vergleiche Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht, 8/2004, S. 480).
Gericht kürzt überhöhte Preise
(18. September 2004) - Das Amtsgericht Potsdam hat überhöhte Grundpreise für Fernwärme für unzulässig erklärt und gekürzt (Az: 26 C 445/99). Zu recht, befand jetzt das Landgericht Potsdam (11 S 233/02).
Die Stadtwerke Beelitz hatte die Wohnungsgesellschaft zu einem Preis von 290 DM/Kilowatt beliefert, während Privatkunden nur 115 DM/ Kilowatt zu zahlen hatten. Die Weitergabe dieser ohne Grund überhöhten Preise verstoße gegen das Gebot, den vermieteten Grundbesitz kostengünstig zu bewirtschaften. Deshalb sei die Heizkostenabrechnung nicht ordnungsgemäß.
Kommunen werden dadurch unterstützt, eine umweltfreundliche Energieversorgung in ihrem Gemeindegebiet aufzubauen.
Anschlusszwang wegen globaler Umweltvorsorge zulässig
(September 2002) Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat Ende August 2002 (Urt. v. 21.08.02 Az: 2 L 30/00) für zulässig erklärt, dass eine Kommune einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung aus Gründen der "globalen Umweltvorsorge" festsetzen darf.
Die Zulässigkeit folge aus dem im Grundgesetz verankerten Staatsziel "Umweltschutz" . Erstmalig wurde damit obergerichtlich festgestellt, dass eine Gemeinde nicht nur aus Gründen der Vermeidung einer örtlichen Luftverunreinigung einen Anschluss- und Benutzungszwang verordnen kann. Das Urteil ist sehr begrüßenswert. Kommunen werden dadurch unterstützt, eine umweltfreundliche Energieversorgung in ihrem Gemeindegebiet aufzubauen. Bisher liegt das Urteil nur mündlich vor.
Download Pressemitteilung der Landesregierung Schleswig-Holstein vom 2. September 2002
